LGebG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Landesgebührengesetz (LGebG) Vom 14. Dezember 2004

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Kommunalabgabengesetz bleibt unberührt. Für Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gilt § 4 Abs. 3.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln. Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als erteilt gilt.
(3) Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung.
(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden.
(5) Auslagen sind Ausgaben, die die Behörde Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können.
(6) Verwaltungskosten sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten einschließlich entsprechender Gemeinkostenanteile.

ZWEITER ABSCHNITT Entstehung und Festsetzung

§ 3 Entstehung der Gebühren und Auslagen

Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht bei öffentlichen Leistungen,
1.
die auf Antrag erbracht werden, mit dessen Eingang bei der Behörde,
2.
die nicht antragsgebunden sind, und bei sonstigen öffentlichen Leistungen mit deren Beginn.

§ 4 Festsetzung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest.
(2) Die obersten Landesbehörden setzen für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest, soweit nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden.
(3) Die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden setzen für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung. Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden. Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz. Satz 1 gilt nicht für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz und für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften.
(4) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden.
(5) Regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, sind die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.

§ 5 Schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1.
dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2.
der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Gläubiger

Gebühren- und Auslagengläubiger ist der Rechtsträger der Behörde, die die öffentliche Leistung erbringt.

§ 7 Gebührenbemessung

(1) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
(2) Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
(3) Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.

§ 8 Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft maßgebend sind, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften bemessen. Durch Rechtsverordnung können die Gebühren abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.

§ 9 Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
1.
Gnadensachen, 2.
das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
3.
die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
4.
Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
5.
mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist,
6.
einfache elektronische Kopien, 7.
die behördliche Informationsgewinnung.
(2) Absatz 1 Nummer 7 gilt nicht für Vermessungsgebühren.

§ 10 Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Das Land Baden-Württemberg ist gebührenbefreit. Ebenso gebührenbefreit sind landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. Die Bundesrepublik Deutschland sowie die anderen Länder sind insoweit gebührenbefreit, als die Gebühr für die öffentliche Leistung 500 Euro oder weniger beträgt.
(2) Gebührenbefreit sind auch die Gemeinden, Landkreise, selbstständigen Kommunalanstalten, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
(3) Die Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sind gebührenbefreit.
(4) Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sind für den Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege gebührenbefreit.
(5) Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Satz 1 gilt für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art.
(6) Werden öffentliche Leistungen nicht nur durch Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung erbracht, gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. Das gilt auch für öffentliche Leistungen im Bereich des Vermessungswesens und des bautechnischen Prüfwesens.
(7) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Sachverständigengebühren im Sinne von § 13 sowie für Gebühren, die für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen festgesetzt werden.

§ 11 Gebührenerleichterungen

(1) In § 4 Abs. 2 und 3 genannte Stellen können für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Dabei sind insbesondere die Vorschriften über die Gebührenbemessung (§ 7), die sachliche Gebührenfreiheit (§ 9) und die Gebührenarten (§ 12) zu beachten.
(2) Die Behörde kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

§ 12 Gebührenarten

(1) Die Gebühren sind nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren zu bestimmen.
(2) Eine Gebühr nach festen Sätzen ist eine 1.
mit einem bestimmten, unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr,
2.
nach Zeiteinheiten bestimmte Gebühr, 3.
von dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Leistung bezieht, abhängige Gebühr.
(3) Für eine Wertgebühr ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und Höchstsatz für die Gebühr festgelegt.

§ 13 Sachverständigengebühren

Für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung, Prüfung oder Untersuchung von Personen oder Sachen durch staatliche oder staatlich beauftragte Sachverständige können Sachverständigengebühren erhoben werden.

§ 14 Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen abgegolten.
(2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen.
(3) Auslagen nach Abs. 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

§ 15 Kurtaxe

(1) In Staatsbädern kann für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kurzwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe auf Grund einer Kurtaxordnung erhoben werden. Dabei kann das Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Einziehung der Kurtaxe auch auf Dritte übertragen werden.
(2) Schuldner der Kurtaxe ist, wer sich im Badeort zu Kur- oder Erholungszwecken aufhält, ohne Einwohner dieser Gemeinde zu sein. Die Kurtaxe kann auch von den Einwohnern erhoben werden, die den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in einer anderen Gemeinde haben.
(3) Die Kurtaxordnung für die jeweiligen Staatsbäder erlässt das Finanzministerium als Rechtsverordnung. Sie bestimmt insbesondere die Festlegung der Kurbezirke, die Erhebung und die Höhe der Kurtaxe nach den entstandenen Verwaltungskosten, die Schuldner sowie den Entstehungstatbestand der Kurtaxe und eventuelle Befreiungen. Ferner kann bestimmt werden, dass Vermieter von Unterkünften, Campingplatzbetreiber und Reiseunternehmer, Betreiber von Kurtaxeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen verpflichtet sind, Kurgäste zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und abzuführen. Insoweit haften diese neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe.
(4) Für die Bemessung der Verwaltungskosten gilt § 7 Abs. 1.

§ 16 Gebühren- und Auslagenentscheidung

(1) Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Sie muss mindestens enthalten:
1.
die festsetzende Behörde, 2.
den Gebühren- und Auslagenschuldner, 3.
die gebührenpflichtige öffentliche Leistung, 4.
die Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit Rechtsgrundlage sowie Angaben zur Berechnung,
5.
die Angabe, an welche Stelle, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu bezahlen sind.
(2) Die Gebührenentscheidung kann mündlich erfolgen. Sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
(3) Die Gebührenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.

§ 17 Festsetzungsverjährung

(1) Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
(3) Sind die Gebühren vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhalten hat.
(4) Die Festsetzungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

DRITTER ABSCHNITT Erhebung

§ 18 Fälligkeit

Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig, es sei denn, die Behörde hat einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.

§ 19 Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Behörde kann eine öffentliche Leistung, die auf Antrag erbracht wird, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 20 Säumniszuschläge

Werden Gebühren oder Auslagen nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. Die Gebühren und Auslagen gelten als entrichtet
1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird,
3.
bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 21 Stundung

(1) Die Behörde kann die festgesetzten Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(2) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.
(3) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

§ 22 Niederschlagung, Erlass

(1) Die Behörde kann Ansprüche niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag stehen.
(2) Die Behörde kann Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden.

§ 23 Zahlungsverjährung

(1) Die Ansprüche auf Zahlung verjähren nach fünf Jahren. Mit der Verjährung erlischt der Anspruch. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Für die Zahlungsverjährung gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Stundung, Sicherheitsleistung sowie Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

VIERTER ABSCHNITT Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

§ 24 Rechtsbehelf

Die Gebühren- und Auslagenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung.

§ 25 Gebührenhinterziehung, leichtfertige Gebührenverkürzung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
1.
der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die zuständige Behörde oder eine andere Behörde pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Gebühren verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile erlangt. § 370
Absatz 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Gebührenschuldner oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gebührenschuldners eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 sind
1.
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungs-, Flurneuordnungs- und Landentwicklungswesens,
2.
das Regierungspräsidium Freiburg für Gebührensachen auf dem Gebiet des Forstwesens,
3.
die Landratsämter für Gebührensachen in ihrem Bereich, mit Ausnahme der Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungswesens,
4.
im Übrigen die Regierungspräsidien.

§ 26 Verwaltungsvorschriften

(1) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(2) Die nach § 4 Abs. 2 und 3 zuständigen Stellen erlassen die für ihre Bereiche erforderlichen besonderen Verwaltungsvorschriften.

§ 27 Übergangsbestimmungen

(1) Das Landesgebührengesetz vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358), wird aufgehoben, soweit nicht einzelne Regelungen nach Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts übergangsweise, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006, weitergelten. § 13
des Staatshaushaltsgesetzes 2004 (GBl. S.69) bleibt unberührt.
(2) Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine öffentliche Leistung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bisher geltende Landesgebührengesetz anzuwenden.
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