FunktZulV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) Vom 24. April 1995

§ 1

(1) Für die Dauer der Verwendung in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 57
Absatz 1 Nummer 9 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg erhalten die dort genannten Lehrer nach Maßgabe der Anlage eine Stellenzulage.
(2) Eine Verwendung in einer der in der Anlage genannten Funktionen liegt nur vor, wenn die Funktion dem Lehrer durch eine förmliche Bestellung übertragen wurde.
(3) Eine Stellenzulage steht nicht zu, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amtes bereits berücksichtigt ist.
(4) Werden mehrere der in der Anlage aufgeführten Funktionen nebeneinander ausgeübt, wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen in unterschiedlicher Höhe nur die höhere Stellenzulage gewährt.

§ 2

Die Zahl der Stellen mit Zulagen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten die Nummern 20 und 22 der Vorbemerkung zu den Landesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des Landesbesoldungsgesetzes vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 334) und die darauf fußenden Bestimmungen außer Kraft (Artikel VI § 3 Nr. 7 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979, GBl. S. 134).
Stuttgart, den 24. April 1995

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Vetter
Dr. Schultz-Hector
Dr. Schäuble
Solinger
Wabro
Weinmann
Birzele
von Trotha
Weiser
Schaufler
Baumhauer
Reinelt

Anlage

(zu § 1)
Vorbemerkung: BesGr. = Besoldungsgruppe(n)

Nr.

Lehrer

Funktion

Stellenzulage
monatlich
in Euro

1

Lehrer des gehobenen Dienstes an allgemein bildenden Schulen und in Ämtern der Technischen Lehrer an beruflichen Schulen in Ämtern der BesGr. A 9 bis A 15

Fachberater in der Lehreraus- und -fortbildung an diesen Schulen

38,81

2

Studienräte und Oberstudienräte

Ausbildungslehrer für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen

79,89

3

Studienräte und Oberstudienräte

Verwendung an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte - Gymnasien oder beruflichen Schulen -

 

3.1

 

als Lehrbeauftragter1

79,89

3.2

 

als Fachleiter

79,89

4

Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw

Verwendung an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte - Grundschulen, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Sonderschulen

 

4.1

 

als Lehrbeauftragter1

38,81

4.2

 

als Fachleiter

79,89

5

Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw, Studienräte und Oberstudienräte

Verwendung an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar Sonderpädagogik)

 

5.1

 

als Lehrbeauftragter1

38,81

5.2

 

als Fachleiter

79,89

6

Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw

Verwendung an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)

6.1

als Lehrbeauftragter1

38,81

6.2

als Fachleiter

79,89

Fußnoten

1
Die Funktion muss mindestens 20 vom Hundert der Gesamttätigkeit des Lehrers in Anspruch nehmen.
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