Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit Vom 12. Februar 1996
§ 1 Verfahrensgrundsatz
Der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit aus dem Kreis der Beschäftigten in der Dienststelle geht die Durchführung der Wahl voraus, soweit sich mindestens eine zur Ausübung des Amtes bereite Beschäftigte findet und die Dienststelle im Falle einer Einzelbewerbung nicht von der Durchführung des Wahlverfahrens absieht.
§ 2 Wahlberechtigung
(1) An der Wahl können sich alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle beteiligen. Stichtag ist der Wahltag.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Liste nach § 7 Abs. 3.
§ 3 Wählbarkeit
Wählbar für das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle.
§ 4 Fristen für die Wahl
Die Wahl muss bis eine Woche vor Ablauf der bisherigen Amtszeit der Beauftragten für Chancengleichheit abgeschlossen sein.
§ 5 Formen der Stimmabgabe für die Wahl
(1) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder bei Verhinderung die Briefwahl möglich.
(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Briefwahl anordnen.
(3) Bei der Briefwahl ist Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Bestellung und Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand aus drei Beschäftigten und überträgt einer Person von ihnen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand soll mindestens eine Frau angehören.
(2) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält und von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Hilfskräfte zu seiner Unterstützung bei der Wahlhandlung und der Stimmenzählung bestellen.
(2a) Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere erstellt sie eine Namensliste (Familien- und Vornamen) der weiblichen Beschäftigten.
(3) Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen weiblichen Beschäftigten, stellt diese Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie nach Einleitung der Wahl bis zum Wahltag durch Aushang bekannt. Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet über Einsprüche nach Satz 2 und berichtigt die Wählerinnenliste, wenn der Einspruch begründet ist.
(4) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben und durch Aushang bekanntgegeben wird. Es muß enthalten:
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahlvorstandes,
3.
den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind,
4.
die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste,
5.
Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste,
6.
die Aufforderung, sich für das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben,
7.
den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluß der Wahl durch Aushang bekannt gemacht sind,
8.
die Hinweise, daß jede Wahlberechtigte nur eine Stimme hat und die Stimmabgabe an die rechtzeitigen Bewerbungen gebunden ist,
9.
den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen Stimmabgabe,
10.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und auf den rechtzeitigen Zugang des Wahlumschlags beim Wahlvorstand (Angabe des Fristablaufs),
11.
gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl durch die Dienststelle nach § 5 Abs. 2,
12.
Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes für die Stimmenauszählung und die abschließende Feststellung des Wahlergebnisses.
§ 8 Bewerbung
(1) Wer in der Dienststelle beschäftigt ist, kann sich für das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit bewerben. Die Bewerbung muß schriftlich unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung sowie Dienststelle und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand spätestens zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens zugehen.
(1a) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 nur eine gültige Bewerbung ein, kann die Dienststelle von der weiteren Durchführung des Wahlverfahrens absehen und diese Person zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellen.
(2) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 keine gültige Bewerbung eingegangen, muß dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekanntgeben wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Einzelbewerbung von der Durchführung des Wahlverfahrens abgesehen werden kann.
(2a) Geht innerhalb der Nachfrist nur eine gültige Bewerbung ein, gilt Absatz 1a entsprechend.
(3) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand bekanntzugeben, daß die Wahl nicht stattfindet.
(4) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Absätze 1 und 2) die Namen und sonstigen Angaben aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
§ 9 Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum.
(1) Jede Wählerin hat nur eine Stimme. Sie kann ihre Stimme nur für eine Person mit einer gültigen Bewerbung abgeben.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerbungen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Art der Beschäftigung sowie Dienststelle und Dienstort aufzuführen. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für die Wahlumschläge.
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle.
(4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person angekreuzt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.
(5) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum und sorgt für die Bereitstellung einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind, daß die eingeworfenen Wahlumschläge ohne Öffnung der Urnen nicht herausgenommen werden können.
(6) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Hilfskräfte (§ 7 Abs. 2 Satz 4) bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und einer Hilfskraft.
(7) Die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand stellt fest, ob sie in der Wählerinnenliste eingetragen ist. Trifft das zu, wird der ungeöffnete Wahlumschlag in Gegenwart der Wählerin in die Wahlurne eingeworfen und die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste vermerkt.
(8) Eine Wählerin, die infolge einer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes, Hilfskräfte (§ 7 Abs. 2 Satz 4) und Personen, die sich für das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit bewerben, dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf auch gemeinsam mit der Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(9) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Abschluß der Wahl durchgeführt, ist die Wahlurne solange zu versiegeln.
§ 10 Briefwahl
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf ihren Wunsch vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt
1.
das Wahlausschreiben,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, daß sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Briefwahl",
5.
ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl.
Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten ausschließlichen Briefwahl werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 5 Abs. 3) allen Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt.
(3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, daß sie
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.
Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.
(4) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(5) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.
§ 11 Wahlergebnis
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand, gegebenenfalls mit Unterstützung der Hilfskräfte (§ 7 Abs. 2 Satz 4) öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. Als Beauftragte für Chancengleichheit ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an. Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen sowie den Namen der gewählten Beauftragten für Chancengleichheit enthalten.
(3) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Beauftragte für Chancengleichheit gewählte Person unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt die gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen.
(4) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, tritt an ihre Stelle die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.
(5) Sobald der Name der als Beauftragten für Chancengleichheit gewählten Person endgültig feststeht, gibt der Wahlvorstand ihn durch zweiwöchigen Aushang bekannt und teilt ihn der Dienststelle mit.
(6) Die Absätze 3 und 5 gelten im Falle der Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit nach § 8 Abs. 1 a und 2 a entsprechend.
§ 12 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel mindestens bis zum Ablauf der Amtszeit der Beauftragten für Chancengleichheit auf.
§ 13 Stellvertreterin
Für die Stellvertreterin der Beauftragten für Chancengleichheit gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 12. Februar 1996
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Teufel
Dr. Spöri
Birzele
von Trotha
Mayer-Vorfelder
Solinger
Schaufler
Wabro
Weinmann
Dr. Vetter
Dr. Schavan
Dr. Schäuble
Weiser
Schäfer
Unger-Soyka
Baumhauer
Reinelt
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