KlPVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Mitarbeiterbeteiligung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (Poolregelung) in den Klinika der Universitäten Freiburg, Heidelberg und Tübingen (Klinikumspoolverordnung - KlPVO) Vom 29. August 1988

§ 1 Ansammlungs- und Verteilungsbereiche

Die nach den §§ 34 und 35 LKHG von den liquidationsberechtigten Ärzten eines Universitätsklinikums abzuführenden Anteile aus den Liquidationserlösen im stationären Bereich sind nach Poolbereichen anzusammeln und zu verteilen. Jede Klinik und jedes theoretisch-medizinische Institut eines Universitätsklinikums bildet einen Poolbereich. Zum Poolbereich gehören alle Abteilungen, die an der stationären Krankenversorgung beteiligt sind.

§ 2 Teilnahmeberechtigung am Pool

Solange die Leiter von Abteilungen eines Universitätsklinikums nach § 43
LKHG von der Abführungspflicht ausgenommen sind und nicht gemäß § 5 dieser Verordnung freiwillig dem Pool beitreten, sind die ärztlichen Mitarbeiter dieser Abteilungen einschließlich der ihnen jeweils zugeordneten Sektionen von der Verteilung ausgeschlossen. Wenn Abteilungen im Abrechnungszeitraum keine ärztlichen Leistungen in der stationären Krankenversorgung des Klinikums erbracht haben, nehmen die ärztlichen Mitarbeiter dieser Abteilungen für diesen Zeitraum an der Verteilung aus dem jeweiligen Pool nicht teil.

§ 3 Zusammensetzung der Verteilungsausschüsse

(1) In jedem Universitätsklinikum wird ein Ausschuß gebildet, der über die Verteilung der in den Poolbereichen nach § 1 angesammelten Beträge (Poolmasse) in der Zusammensetzung nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet (Verteilungsausschuß).
(2) Dem Verteilungsausschuß gehören als ständige Mitglieder an:
1.
als Vorsitzender des Verteilungsausschusses eine nicht der Universität angehörende unabhängige Persönlichkeit oder für den Fall ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter,
2.
der Vorsitzende des Vorstands des Universitätsklinikums, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
3.
der Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
(3) Bei der Entscheidung über die Verteilung der Poolmasse treten als weitere Mitglieder aus dem entsprechenden Poolbereich (§ 1) hinzu:
1.
zwei Abteilungsleiter, 2.
ein Oberarzt, 3.
zwei sonstige ärztliche Mitarbeiter, von denen einer ein Stationsarzt sein soll.
(4) Der Vorsitzende des Verteilungsausschusses soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Er wird vom Vorstand des Universitätsklinikums auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Gleiches gilt für den Stellvertreter des Ausschußvorsitzenden.
(5) Die weiteren Mitglieder des Verteilungsausschusses (Absatz 3 Nr. 1 bis 3) werden nach Maßgabe der Wahlordnung (Anlage zu dieser Verordnung) auf drei Jahre gewählt, oder, sofern die Wählergruppe für eine Wahl nicht ausreicht, als Mitglieder bestimmt; wenn in einem Poolbereich eine Wählergruppe nicht mehr als 15 wahlberechtigte Mitglieder umfaßt, kann die Wahl im vereinfachten Verfahren durch einvernehmliche Benennung erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar und wahlberechtigt sind Abteilungsleiter, die nicht unter § 43
LKHG fallen oder die dem betreffenden Pool freiwillig beigetreten sind, sowie Oberärzte und sonstige ärztliche Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht nach § 2 Satz 1 von der Verteilung ausgenommen sind. Die zu Wählenden dürfen nicht zu den ständigen Mitgliedern des Verteilungsausschusses (Absatz 2) gehören. Verläßt ein weiteres Mitglied (Absatz 3) die Universität, verliert es die Wählbarkeit in seiner Gruppe oder seinem Poolbereich oder scheidet es aus einem sonstigen Grund vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so rückt für die restliche Amtszeit derjenige nach, der mit der nächsthöheren Stimmenzahl von seiner Gruppe gewählt oder der zum Ersatzmitglied bestimmt worden ist (Ersatzmitglied). Entsprechendes gilt im Falle der Beurlaubung eines gewählten Mitgliedes für die Zeit seiner Beurlaubung. Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, ist eine Nachwahl durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der restlichen Amtsperiode voraussichtlich noch eine Sitzung des Verteilungsausschusses stattfinden wird. Sitze, die nicht besetzt werden können, bleiben frei. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beginnt am 1. April.
(6) Ist die Wahl oder Bestellung von Mitgliedern des Verteilungsausschusses rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese die Geschäfte im Verteilungsausschuß bis zum Zusammentreten des auf Grund einer erneuten Wahl oder Bestellung neugebildeten Verteilungsausschusses weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl oder Bestellung nicht berührt.
(7) Ändert sich die Zuordnung einer Abteilung zu einem Poolbereich oder wird ein Poolbereich neu gebildet, sind zur Verteilung der ab diesem Zeitpunkt anfallenden Liquidationserlöse die weiteren Mitglieder des Verteilungsausschusses für die restliche Amtszeit neu zu wählen; die Verteilung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Liquidationserlöse erfolgt durch den Verteilungsausschuß in seiner bisherigen Zusammensetzung.

§ 4 Verfahren der Verteilungsausschüsse

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Der Verteilungsausschuß ist mindestens einmal im Kalenderjahr so einzuberufen, daß die Verteilung der Poolmasse in angemessener Frist nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes für jeden Poolbereich erfolgen kann.
(2) Der Verteilungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über Gegenstände einfacher Art oder für den Fall, daß die Beschlußfassung verhindert wurde, kann schriftlich oder elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Verteilungsausschusses die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der für die Beschlußfassung erforderlichen Zahl erschienen, kann der Vorsitzende unverzüglich eine dritte Sitzung einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen wird. Bei der Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlußfassung ergibt.
(3) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Der Verteilungsausschuß kann zu einzelnen Beratungsgegenständen Sachverständige oder andere sachkundige Personen, insbesondere Mitglieder der Universitätsverwaltung, hinzuziehen. Das Wissenschaftsministerium, der Präsident oder Rektor sowie der Kanzler oder ein von letzteren bestimmter Vertreter können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die an den Sitzungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt auch die Beratungsunterlagen. Sie bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verteilungsausschuß bestehen.
(4) Die Beschlüsse des Verteilungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Verstößt ein zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigter grob oder wiederholt gegen die Ordnung, so kann er vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; der Verteilungsausschuß kann einen zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten für höchstens zwei Sitzungen ausschließen.
(6) Über die Verhandlungen des Verteilungsausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Diese müssen Tag und Ort der Sitzung, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder sowie die Namen der sonst an der Sitzung Teilnehmenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Verteilungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Klinikumsvorstand zu genehmigen ist. Die Beschlußfassung des Verteilungsausschusses erfolgt in diesem Fall durch die ständigen Mitglieder nach § 3 Abs. 2, nachdem sämtlichen weiteren Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

§ 5 Freiwilliger Beitritt

Liquidationsberechtigte Ärzte der Universitätsklinika, die nach § 43
LKHG von der Abführungspflicht ausgenommen sind, können dem für ihren Bereich zuständigen Pool (§ 1) freiwillig beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand des Universitätsklinikums. Mit dem Beitritt wird die Verpflichtung übernommen, aus den Liquidationserlösen im stationären Bereich die nach den allgemeinen Bestimmungen zu leistenden Anteile abzuführen. Die Beitrittserklärung kann schriftlich oder elektronisch jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres mit Wirkung für den Beginn des folgenden Kalenderjahres zurückgenommen werden.

§ 6 Verteilung

(1) Die Verteilung der Poolmasse erfolgt nach § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 8
LKHG. Der Umfang der Beteiligung der einzelnen Abteilungen an der stationären Krankenversorgung ist angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Leistung des einzelnen ärztlichen Mitarbeiters innerhalb der Abteilung sind auch besondere Leistungen in Forschung und Lehre mit zu berücksichtigen, die zusätzlich zu den Aufgaben in der Krankenversorgung erbracht wurden und nicht überwiegend der Erlangung von persönlichen wissenschaftlichen Befähigungsnachweisen (Promotion, Habilitation) dienten. Zeiten, in denen ein ärztlicher Mitarbeiter selbst liquidationsberechtigt war, bleiben für die Verteilung außer Betracht. Den Leitern der jeweils betroffenen Abteilungen ist Gelegenheit zu geben, begründete Vorschläge für die Verteilung zu machen.
(2) Der Verteilungsausschuß kann, soweit ihm vorläufige Unterlagen über die zu erwartenden Poolmassen vorgelegt werden, jeweils schon vor Ablauf des Jahres Vorabausschüttungen unter Anrechnung auf die endgültige Verteilung beschließen; bei der endgültigen Beschlußfassung über die Verteilung der Poolmasse dürfen die Zuweisungen an die betreffenden ärztlichen Mitarbeiter die Vorabausschüttungen nicht unterschreiten. Beschlüsse nach Satz 1 sind zulässig, wenn jeweils insgesamt über nicht mehr als 80 vom Hundert der zu erwartenden Poolmasse verfügt wird, wenn ausreichende Poolmittel aus Abschlagszahlungen der Abteilungsleiter zur Verfügung stehen und gewährleistet ist, daß die Verteilungsgrundsätze des Absatzes 1 bei der endgültigen Beschlußfassung eingehalten werden können.
(3) Dem Wissenschaftsministerium ist auf Verlangen Auskunft über die Beschlüsse der Verteilungsausschüsse und den Stand des Verteilungsverfahrens zu geben. Es kann zur Gewährleistung einheitlicher Verteilungsmaßstäbe in den Universitätsklinika, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre, Richtlinien über allgemeine Verteilungsgrundsätze aufstellen.

§ 7 Gleichstellung mit Abteilungsleitern

Ärzte des Universitätsklinikums, die liquidationsberechtigt sind, ohne Leiter von Abteilungen zu sein, gelten als Abteilungsleiter im Sinne dieser Verordnung, wenn ihnen die Liquidationsberechtigung nicht nur vorübergehend für die Zeit der Verhinderung eines Liquidationsberechtigten eingeräumt ist. Im Falle der Gleichstellung nach Satz 1 gelten die von den betreffenden Ärzten geleiteten Einrichtungen oder Bereiche als Abteilungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Mitarbeiterbeteiligung nach dem Krankenhausgesetz (Poolregelung) in den Klinika der Universitäten Freiburg, Heidelberg und Tübingen (Klinikumspoolverordnung - KlPVO) vom 29. November 1977 (GBl. S. 673), geändert durch Artikel 117 der Verordnung des Innenministeriums vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), außer Kraft.
(2) Die Amtszeit der ständigen Mitglieder und die der weiteren Mitglieder des Verteilungsausschusses, deren Poolbereich sich durch diese Verordnung nicht ändert, bleibt unberührt. Soweit die Poolbereiche geändert oder neu gebildet werden, sind die weiteren Mitglieder neu zu wählen; die Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder nach Satz 1.
(3) Die Ansammlung der Liquidationserlöse erfolgt ab 1. Januar 1988 nach den Poolbereichen gemäß § 1.
Stuttgart, den 29. August 1988

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Späth
Mayer-Vorfelder
Dr. Palm
Dr. Vetter
Weiser
Dr. Engler
Herzog
Ruder
Baumhauer
Schlee
Dr. Eyrich
Schäfer
Wabro

Anlage

(Zu § 3 Abs. 5)
WAHLORDNUNG

§ 1 Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen sind schriftlich und geheim. Sie finden nach Mitgliedergruppen (Wählergruppen) im Sinne von § 3 Abs. 3 KlPVO getrennt für jeden Poolbereich statt.
(2) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Sind in den eingereichten und zugelassenen Wahlvorschlägen zusammen mindestens fünf Bewerber enthalten, findet Mehrheitswahl mit Bindung an die eingereichten und zugelassenen Wahlvorschläge statt, mit der Folge, daß nur die in den zugelassenen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerber gewählt werden können. Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder sind in den eingereichten und zugelassenen Wahlvorschlägen zusammen nicht mindestens fünf Bewerber enthalten, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(3) In der Wählergruppe der Oberärzte (§ 3 Abs. 3
Nr. 2 KlPVO) hat der Wahlberechtigte eine Stimme, in den Wählergruppen der Abteilungsleiter und sonstigen ärztlichen Mitarbeiter (§ 3
Abs. 3 Nr. 1 und 3 KlPVO) zwei Stimmen; Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
(4) Besteht die Wählergruppe der Oberärzte (§ 3 Abs. 3
Nr. 2 KlPVO) in einem Poolbereich nur aus einem wählbaren Mitglied, so gilt das vorhandene Mitglied als gewählt. Gehören ihr zwei Mitglieder an, so entscheidet das Los, wer Vertreter der Oberärzte im Verteilungsausschuß und wer Ersatzmitglied ist, sofern nicht eine einvernehmliche Benennung gegenüber dem Präsidenten oder Rektor erfolgt ist. Beim Ausscheiden des als gewählt geltenden Mitglieds vor Ablauf der Amtsperiode finden die Sätze 1 und 2 sinngemäß Anwendung; im Falle der Beurlaubung gilt dies für die Dauer der Beurlaubung.
(5) Gehören der Wählergruppe der Abteilungsleiter (§ 3
Abs. 3 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 KlPVO) oder der sonstigen ärztlichen Mitarbeiter (§ 3
Abs. 3 Nr. 3 KlPVO) in einem Poolbereich nur ein oder zwei wählbare Mitglieder an, so gelten das vorhandene oder die beiden vorhandenen Mitglieder als gewählt. Gilt nur ein Mitglied als gewählt, so nimmt dieses im Verteilungsausschuß das Stimmrecht beider Mitglieder gemeinsam wahr, bis ein weiteres wählbares Mitglied in dem betroffenen Poolbereich neu hinzugetreten ist; das neu hinzugetretene Mitglied gilt für die verbleibende Amtsperiode als gewähltes zweites Mitglied im Verteilungsausschuß. Beim Ausscheiden von als gewählt geltenden Mitgliedern vor Ablauf der Amtsperiode finden die Sätze 1 und 2 sinngemäße Anwendung; im Falle der Beurlaubung gilt dies für die Dauer der Beurlaubung.
(6) Für die Wahl im vereinfachten Verfahren durch einvernehmliche Benennung (§ 3
Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 KlPVO) ist erforderlich, daß sämtliche wahlberechtigten Mitglieder einer Wählergruppe des Poolbereichs in einer gemeinsamen, von allen unterschriebenen Erklärung den oder die Vertreter für den Verteilungsausschuß und für jeden Gruppenvertreter ein Ersatzmitglied bestimmen. Die Erklärung soll bis zum 11. Tag vor dem Wahltermin beim Präsidenten oder Rektor eingegangen sein.
(7) Wer mehreren Poolbereichen angehört, ist in jedem Poolbereich für die Wahl des Mitgliedes seiner Wählergruppe in den Verteilungsausschuß wahlberechtigt. Er ist nur in einem Poolbereich wählbar. Wer in mehreren Poolbereichen zum Mitglied des Verteilungsausschusses bei Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt wurde, hat gegenüber dem Präsidenten oder Rektor zu erklären, in welchem Poolbereich er die Wahl annimmt. Diese Erklärung kann für die Dauer der Wahlperiode nicht widerrufen werden.

§ 2 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt und wählbar nach § 3 Abs. 5 KlPVO sind alle Personen, die am Wahltag Mitglied der Universität und dem Universitätsklinikum zugeordnet sind. Über die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe und einem Poolbereich entscheidet im Zweifelsfalle der Präsident oder Rektor nach Anhörung des Vorsitzenden des Vorstands des Universitätsklinikums.

§ 3 Zeitpunkt der Wahl, Verschiebung der Amtszeit

Den Wahltag und die Dauer der Abstimmung bestimmt der Präsident oder Rektor im Benehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums. Wenn in einem Poolbereich ungewiß ist, ob eine Poolmasse zu verteilen ist, sind die weiteren Mitglieder des Verteilungsausschusses in diesem Poolbereich erst dann zu wählen, wenn dies feststeht; der Präsident oder Rektor bestimmt bei der Bekanntmachung der Wahl, ob die Amtszeit dieser Mitglieder zugleich mit der der übrigen weiteren Mitglieder der laufenden Amtsperiode oder, wenn der Abstand zur nächsten Wahl verhältnismäßig kurz ist, erst mit dem Ablauf der nächsten Amtsperiode endet.

§ 4 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuß und die Abstimmungsausschüsse. Wahlbewerber sowie Vertreter eines Wahlvorschlages und ihre Stellvertreter können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder dieser Organe sein.
(2) Dem Wahlausschuß obliegt die Beschlußfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Er führt die Gesamtaufsicht über die Wahlen. Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Präsident oder Rektor bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer und ihre Stellvertreter sowie den Schriftführer, soweit hierzu nicht ein Beisitzer vom Vorsitzenden bestellt wird, und die erforderlichen Hilfskräfte aus dem Kreis der Mitglieder der Universität. Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.
(3) In jedem Wahlraum leitet ein Abstimmungsausschuß die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Der Abstimmungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Wahlausschuß bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Universität. Der Vorsitzende des Wahlausschusses bestellt einen Beisitzer zum Schriftführer. Die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Präsidenten oder Rektor bestellt. Der Abstimmungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind.

§ 5 Bekanntmachung der Wahl

(1) Der Präsident oder Rektor hat spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag die Wahl durch Anschlag bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1.
den Wahltag; 2.
die Abstimmungszeit; 3.
die Poolbereiche mit den Abteilungen oder gleichstehenden Einrichtungen (§ 7
KlPVO), die an der Wahl teilnehmen; 4.
die Lage der Wahlräume und die Zuweisung der Wahlberechtigten zu diesen Wahlräumen;
5.
daß auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Mehrheitswahl gewählt wird, und daß von den jeweiligen zwei Vertretern der sonstigen ärztlichen Mitarbeiter im Verteilungsausschuß einer ein Stationsarzt sein soll;
6.
daß die Wahl im vereinfachten Verfahren durch einvernehmliche Benennung erfolgen kann, wenn in einem Poolbereich eine Wählergruppe (Abteilungsleiter; Oberärzte; sonstige ärztliche Mitarbeiter) nicht mehr als 15 wahlberechtigte Mitglieder umfaßt, sowie die Angaben über die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu nach § 1 Abs. 6;
7.
daß in den Fällen, in denen der Wählergruppe der Oberärzte in einem Poolbereich nur zwei wählbare Mitglieder angehören, das Los entscheidet, wer Vertreter im Verteilungsausschuß und wer Ersatzmitglied ist, sofern nicht von den beiden Mitgliedern in einer gemeinsamen Erklärung entsprechend Nr. 6 eine einvernehmliche Benennung erfolgt;
8.
die Aufforderung, spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen, soweit nicht von der Möglichkeit der Benennung im vereinfachten Verfahren (Nummern 6 und 7) Gebrauch gemacht wird; dabei sind Hinweise auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge zu geben;
9.
daß durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder durch Briefwahl gewählt werden kann und daß jeweils nur mit amtlichen Stimmzetteln und Wahlumschlägen abgestimmt werden darf;
10.
daß nur wählen kann, wer in das für die jeweilige Wahl anzulegende Wählerverzeichnis eingetragen ist;
11.
daß Wahlbewerber, Vertreter eines Wahlvorschlages und deren Stellvertreter nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Wahlorgans sein können;
12.
daß wählbar nur ist, wer am Wahltag Mitglied der Universität und dem Universitätsklinikum zugeordnet ist, sowie die Voraussetzungen nach § 3
Abs. 5 Sätze 3 bis 5 KlPVO erfüllt.

§ 6 Wählerverzeichnis

(1) Alle Wahlberechtigten sind getrennt nach Wählergruppen in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Aufstellung dieser in Listenform zu führenden Verzeichnisse obliegt dem Präsidenten oder Rektor.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind bis zum Beginn der Wahlhandlung auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind vom 25. bis zum 6. Tag vor dem Wahltag während der Dienststunden bei der zentralen Verwaltung des Universitätsklinikums zur Einsicht durch die Mitglieder der Universität aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag bekanntzumachen.
(4) Jedes Mitglied der Universität kann, sofern es dem Universitätsklinikum zugeordnet ist und ein Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, dessen Berichtigung oder Ergänzung während der Dauer der Auflegung beantragen.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind, jeweils für die einzelnen Wählergruppen getrennt, spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag beim Präsidenten oder Rektor einzureichen. Sie müssen von mindestens drei Angehörigen der betreffenden Gruppe unterzeichnet sein. Die Bewerber müssen der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt haben; der Präsident oder Rektor kann eine schriftliche Erklärung verlangen.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens am 6. Tag vor dem Wahltag vom Präsidenten oder Rektor durch Anschlag bekanntgemacht.

§ 8 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses

(1) Die Abstimmungsergebnisse werden von den Abstimmungsausschüssen unmittelbar nach Schluß der Abstimmung ermittelt. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich.
(2) Über den gesamten Verlauf der Abstimmung hat der Abstimmungsausschuß eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Abstimmung und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wesentlichen Umstände hervorgehen müssen.
(3) Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

§ 9 Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuß nicht in Anrechnung zu bringen sind Stimmzettel,
1.
die sich in einem Wahlumschlag befinden, der als nicht amtlich erkennbar ist oder der beleidigende Bemerkungen oder ein auf eine Person des Wählers hinweisendes Merkmal oder einen Vorbehalt enthält,
2.
die als nicht amtlich erkennbar sind, 3.
die ganz durchgerissen oder ganz durchgestrichen sind,
4.
die mit beleidigenden Bemerkungen versehen sind oder ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal enthalten,
5.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt.
(2) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

§ 10 Ungültige Stimmen

(1) Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuß nicht anzurechnen.
(2) Ungültig sind Stimmen, 1.
bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden,
2.
bei denen der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
3.
die bei Mehrheitswahlen mit Bindung an die Wahlvorschläge für Bewerber abgegeben worden sind, deren Name auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag der Wählergruppe steht,
4.
die für Personen abgegeben sind, die nicht wählbar sind.
(3) Stehen nach Streichung der in Absatz 2 bezeichneten Stimmen weitere Stimmen auf dem Stimmzettel als eine gültige Stimme, so sind unter Beachtung des erkennbaren Willens des Wählers die überschüssigen Stimmen zu streichen; im Zweifel sind die überzähligen Stimmen in der Reihenfolge von hinten zu streichen.

§ 11 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Präsident oder Rektor gibt die Namen der gewählten Bewerber einschließlich der im vereinfachten Verfahren gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der als gewählt geltenden Mitglieder durch Anschlag in der Universität bekannt und benachrichtigt die Gewählten mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl. Gewählte, die im Falle der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge nicht in einem Wahlvorschlag aufgenommen waren, fordert der Präsident oder Rektor mit der Benachrichtigung zu einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung auf, ob sie die Wahl annehmen; lehnt der Gewählte innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Benachrichtigung seine Wahl nicht ab, gilt die Wahl als angenommen.

§ 12 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

(1) Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuß durchzuführenden Wahlprüfung gültig. Der Wahlprüfungsausschuß hat innerhalb von einem Monat nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen zu prüfen.
(2) Der Wahlprüfungsausschuß ist vom Präsidenten oder Rektor spätestens am 6. Tag vor dem Wahltag zu bestellen.
(3) Er besteht aus drei Mitgliedern der Universität.
(4) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können weder Wahlbewerber noch Mitglieder eines Wahlorgans bestimmt werden. Wird ein Mitglied bei der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt, bestellt der Präsident oder Rektor unbeschadet des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied.
(5) Zur Prüfung der Wahlen sind dem Wahlprüfungsausschuß unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. Der Wahlprüfungsausschuß erstattet dem Präsidenten oder dem Rektor über die Wahlprüfung einen Bericht. Hält der Präsident oder Rektor auf Grund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat er sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.
(6) Die Wahlen sind vom Präsidenten oder Rektor ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(7) Werden im Wahlprüfungsverfahren die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so sind sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

§ 13 Bestimmung von Fristen

Auf die Berechnung der in dieser Wahlordnung bestimmten Fristen finden die Vorschriften der §§ 186 bis 193
des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 14 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die gesamten Wahlunterlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren.
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