Verordnung über den Besuch der deutsch-französischen Abteilung mit Sektion »Französisch als Muttersprache« am Gymnasium der Normalform Vom 18. Juni 2020
§ 1 Allgemeines
Für den Besuch der gymnasialen deutsch-französischen Abteilung mit Sektion »Französisch als Muttersprache« gelten die für das Gymnasium der Normalform anzuwendenden Bestimmungen mit den nachfolgenden Besonderheiten.
§ 2 Besonderheiten der Stundentafel für die Klassen 5 bis 10
(1) Die erste Pflichtfremdsprache ist Französisch und wird bis zum Ende der Klasse 9 in nach Vorkenntnissen der französischen Sprache differenzierenden Klassen unterrichtet. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Vorkenntnissen in der französischen Sprache erfolgt auf muttersprachlichem Niveau.
(2) Die zweite Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt zu Beginn der Klasse 6 mit vier Stunden. In Klasse 5 ist ein zweistündiger Kurs zu besuchen.
(3) Im Fach Deutsch wird bis zum Ende der Klasse 6 in nach Vorkenntnissen der deutschen Sprache differenzierenden Klassen unterrichtet.
(4) Für Schülerinnen und Schüler im Sinne von Absatz 1 Satz 2 wird in den Klassen 5 bis 7 ein einstündiger Unterricht im Fach Geschichte mit geographischen Bezügen in französischer Sprache (Histoire / Géographie) zusätzlich angeboten.
(5) In Klasse 7 wird das Fach Geographie, in Klasse 8 das Fach Geschichte und in Klasse 9 das Fach Gemeinschaftskunde jeweils bilingual in französischer Sprache unterrichtet.
(6) Die Abweichungen von der Kontingentstundentafel für die Klassen 5 bis 10 der Gymnasien der Normalform gemäß Anlage 1
der Stundentafelverordnung Gymnasien in der jeweils geltenden Fassung ergeben sich aus der Anlage.
§ 3 Besonderheiten der gymnasialen Oberstufe
(1) In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sind das Fach Französisch, das bilinguale Fach Geschichte auf Französisch sowie die bilingualen Fächer Gemeinschaftskunde und Geographie auf Französisch zu besuchen.
(2) Am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe entscheiden die Schülerinnen und Schüler, ob neben der allgemeinen Hochschulreife gleichzeitig die französische Hochschulzugangsberechtigung erworben werden soll.
(3) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe findet die Abiturverordnung Gymnasien der Normalform in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Bei einer Entscheidung für den gleichzeitigen der Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der allgemeinen Hochschulreife gilt Satz 1 einschließlich der besonderen Bestimmungen zum Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der allgemeinen Hochschulreife (Abibac).
Anlage
(zu § 2 Absatz 6)
Kontingentstundentafel für die Klassen 5 und 6 in den Fächern Deutsch und Französisch
|
Klasse |
Stundenkontingent |
Stundenkontingent |
Französisch |
5 |
7 |
4 |
|
6 |
6 |
4 |
Deutsch |
5 |
5 |
7 |
|
6 |
4 |
6 |
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