ForstgDZul2004V BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst im Jahr 2004 Vom 19. Mai 2004

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst im Jahr 2004.

§ 2 Beginn

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst im Jahr 2004 beginnt am 1. November 2004.

§ 3 Zulassungszahl

Die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) wird auf 25 festgesetzt.

§ 4 Vergabe der Ausbildungsplätze

Die Ausbildungsplätze, die nach Zulassung der nach § 23
Abs. 3 Nr. 1 LBG vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber verbleiben, werden nach folgenden Quoten vergeben:
1.
mindestens 80 Prozent nach Eignung und Leistung,
2.
bis 10 Prozent für besondere persönliche oder soziale Härtefälle,
3.
10 Prozent für Bewerber der Warteliste.

§ 5 Auswahlkriterien

Für die Auswahl nach Eignung und Leistung ist die Durchschnittsnote der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Schlussprüfung maßgebend. Dabei zählt die Note der Diplom-Schlussprüfung zweifach, die der Diplom-Vorprüfung einfach.

§ 6 Zuständigkeit für die Zulassung

Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst im Jahr 2004 entscheidet die Forstdirektion Freiburg (Zulassungsbehörde).

§ 7 Antrag auf Zulassung, Antragsfristen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bis spätestens 25. August 2004 zu beantragen. In das Auswahlverfahren werden nur Bewerber einbezogen, die bis zum 25. August 2004 alle Unterlagen nach § 8
Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 und Abs. 3 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst vorgelegt haben. Zugelassene Bewerber müssen bis zum 29. September 2004, im Nachrückverfahren bis zum 13. Oktober 2004 der Zulassungsbehörde schriftlich mitteilen, ob sie den Vorbereitungsdienst antreten werden oder nicht. Im Übrigen gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
(3) Bei Nichtantritt des zugewiesenen Ausbildungsplatzes zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt wird die Zulassung unwirksam, sofern nicht auf Antrag von der Zulassungsbehörde gestattet wurde, zu einem späteren Zeitpunkt in die Ausbildung einzutreten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst im Jahr 2003 vom 1. Juni 2003 (GBl. S. 293) außer Kraft.
Stuttgart, den 19. Mai 2004
Stächele
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