ForstDKlVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Dienstkleidung für den Forstdienst (Forstdienstkleidungsverordnung - ForstDKlVO) Vom 27. April 2004

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Forstbeamtinnen, Forstbeamte und sonstige Beschäftigte mit forstlicher Fachausbildung und forstlicher Tätigkeit im Staatsforstdienst.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Dienstkleidung (§ 2) gelten auch für körperschaftliche Forstbedienstete und Privatforstbedienstete, soweit diese berechtigt oder verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen.

§ 2 Dienstkleidung

(1) Art und Umfang der Forstdienstkleidung werden in einer Verwaltungsvorschrift zur Forstdienstkleidungsverordnung festgelegt.
(2) Im Dienst ist Dienstkleidung zu tragen, ausgenommen im regelmäßigen Innendienst. In Ausnahmefällen kann der Dienstvorgesetzte das Tragen von Zivilkleidung genehmigen.
(3) Außerhalb des Dienstes kann Dienstkleidung bei besonderen Anlässen getragen werden, sofern ein beruflicher Zusammenhang besteht.
(4) Bei geschlossenem Auftreten mehrerer Forstbediensteter kann einheitliche Dienstkleidung angeordnet werden.

§ 3 Dienstkleidungszuschuss, Dienstkleidungskonto

(1) Der Dienstkleidungszuschuss beträgt 210 Euro jährlich und wird vom jeweiligen Dienstherrn gewährt.
(2) Der Dienstkleidungszuschuss wird für die Zeit gewährt, während der Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrgenommen werden und eine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung besteht. Der Dienstkleidungszuschuss wird auch gewährt für die Zeit
1.
von Unterbrechungen von nicht mehr als einmonatiger Dauer,
2.
des Erholungsurlaubs, 3.
der Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit sowie bei Kuraufenthalt und in ähnlichen Fällen für die Dauer von zwei Monaten.
Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil gewährt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten einen dem Beschäftigungsumfang entsprechenden Dienstkleidungszuschuss.
(4) Der Dienstkleidungszuschuss wird als steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
(5) An Stelle eines Dienstkleidungszuschusses nach Absatz 4 kann eine jährliche Gutschrift in gleicher Höhe auf einem Dienstkleidungskonto gewährt werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Dienstkleidung für den Forstdienst in Baden-Württemberg vom 7. Januar 1977 (GBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), außer Kraft.
Stuttgart, den 27. April 2004
Stächele
Markierungen
Leseansicht