Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 2005 Vom 10. November 2004
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
für den höheren Forstdienst im Jahr 2005.
§ 2 Zulassungszahl
Die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl)
wird auf 10 festgesetzt.
§ 3 Vergabe der Ausbildungsplätze
Die Ausbildungsplätze, die nach Zulassung der nach § 23
Abs. 3
Nr. 1
LBG vorrangig
zu berücksichtigenden Bewerber verbleiben, werden nach folgenden Quoten
vergeben:
1.
80 Prozent nach Eignung und Leistung,
2.
10 Prozent für Bewerber der
Warteliste. Bewerber, die sich zum wiederholten Mal um einen Ausbildungsplatz
im Vorbereitungsdienst über die Warteliste bewerben, erhalten für
jedes Jahr Wartezeit einen Bonus von 0,1 auf die in §
4 festgelegte Durchschnittsnote,
3.
10 Prozent für besondere persönliche
oder soziale Härtefälle.
§ 4 Auswahlkriterien
Für die Auswahl nach Eignung und Leistung ist die Durchschnittsnote
der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Schlussprüfung maßgebend.
Dabei zählt die Note der Diplom-Schlussprüfung zweifach, die Note
der Diplom-Vorprüfung einfach.
§ 5 Antrag auf Zulassung, Antragsfristen
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. April
2005 zu beantragen. In das Auswahlverfahren werden nur Bewerber einbezogen,
die bis zum 1. April 2005 alle Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst vom
23. Juni 1983 (GBl. S. 381) und das Prüfungszeugnis für die Erlangung
des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz vorgelegt haben. Bewerber,
die am 1. April 2005 noch nicht im Besitz ihres Zeugnisses über die Diplom-Schlussprüfung
sind, werden noch in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn dem Ministerium
für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) das Prüfungszeugnis
bis zum 15. April 2005 vorliegt. Zugelassene Bewerber müssen bis zum
9. Mai 2005, im Nachrückverfahren bis zum 23. Mai 2005, dem Ministerium
schriftlich mitteilen, ob sie den Vorbereitungsdienst antreten werden oder
nicht. Im Übrigen gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
(3) Bei Nichtantritt des zugewiesenen Ausbildungsplatzes zu dem
in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt wird die Zulassung unwirksam,
sofern nicht auf Antrag vom Ministerium gestattet wurde, zu einem späteren
Zeitpunkt in die Ausbildung einzutreten.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen
Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren
Forstdienst im Jahr 2004 vom 29. Dezember 2003 (GBl. 2004, S. 38) außer
Kraft.
Stuttgart, den 10. November 2004 |
Stächele |
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