FluglärmGZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fluglärmgesetz-Zuständigkeitsverordnung - FluglärmGZuVO -) Vom 20. Dezember 2010

§ 1 Zuständigkeit der Regierungspräsidien

Die Regierungspräsidien sind beim Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig für:
1.
Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten in Lärmschutzbereichen nach § 5
Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 2.
Festsetzung von Entschädigungen bei Bauverboten nach § 8
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 3.
Festsetzung von Entschädigungen für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9
Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.

§ 2 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
(2) An Stelle einer Gemeinde oder einer Verwaltungsgemeinschaft als untere Verwaltungsbehörde ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn eine Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder eine der Verwaltungsgemeinschaft angehörende Gemeinde die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen beantragt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
Die Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigungen nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 11. Dezember 1973 (GBl. 1974 S. 4),
2.
Die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit für die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 20. November 1973 (GBl. 1974 S. 4).
STUTTGART, den 20. Dezember 2010

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

MAPPUS

PROF. DR. GOLL

RAU

PROF. DR. REINHART

RECH

PROF’IN DR. SCHICK

PROF. DR. FRANKENBERG

KÖBERLE

DR. STOLZ

GÖNNER

DRAUTZ

 

PROF’IN DR. AMMICHT QUINN

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