Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte ballonartige Leuchtkörper (Himmelslaternenverordnung) Vom 24. Januar 2012
§ 1 [Verbot]
Das Aufsteigenlassen von unbemannten ballonartigen Leuchtkörpern, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen offenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen »Himmelslaterne«, »Kong-Ming-Laterne«, »Sky-Laterne«, »Skyballon«, »Glückslaterne«, »Wunschlaterne« oder »Fluglaterne« bekannt sind, ist verboten.
§ 2 [Ordnungswidrigkeit]
Ordnungswidrig nach § 26
des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung unbemannte ballonartige Leuchtkörper aufsteigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
§ 3 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 24. Januar 2012 |
GALL |
Redaktionelle Hinweise
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