FlüG§15V BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Neufestsetzung der Pauschalen nach § 15 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes für das Jahr 2014 Vom 9. März 2016

§ 1 Übergangspauschale 2014 für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG und ihre Familienangehörigen

(1) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FlüAG wird für Personen im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 1 FlüAG und ihre Familienangehörigen für Zuteilungen und Aufnahmen im Jahr 2014 rückwirkend auf die in der Anlage zu dieser Verordnung ausgewiesenen Beträge neu festgesetzt. Die in § 22
Absatz 1 FlüAG für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG für das Jahr 2015 festgesetzte Pauschale bleibt unberührt.
(2) Soweit die nach Absatz 1 neu festgesetzten Pauschalen höher sind als die Pauschalen, die den Stadt- und Landkreisen für die in Absatz 1 bezeichneten Personen gemäß § 22
Absatz 1 FlüAG bereits erstattet worden sind, ist der jeweilige Differenzbetrag vom Land nachträglich auszugleichen. Soweit die gemäß § 22
Absatz 1 FlüAG für die in Absatz 1 bezeichneten Personen bereits erstatteten Pauschalen höher sind als die nach Absatz 1 neu festgesetzten Pauschalen, ist der jeweilige Differenzbetrag dem Land von den Stadt- oder Landkreisen auszugleichen.
(3) Für die in Absatz 2 bezeichneten Differenzbeträge sind keine Zinsen zu entrichten.

§ 2 Übergangspauschale 2014 für sonstige Personen

(1) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 FlüAG wird für sonstige Personen für Zuteilungen und Aufnahmen im Jahr 2014 rückwirkend auf 4.681 Euro neu festgesetzt. Die in § 22
Absatz 2 FlüAG für sonstige Personen für das Jahr 2015 festgesetzte Pauschale bleibt unberührt.
(2) Der Differenzbetrag zwischen den Pauschalen, die den Stadt- und Landkreisen für die in Absatz 1 bezeichneten Personen gemäß § 22
Absatz 2 FlüAG bereits erstattet worden sind, und der gemäß Absatz 1 neu festgesetzten Pauschale ist den Stadt- und Landkreisen vom Land nachträglich auszugleichen.
(3) Für den in Absatz 2 bezeichneten Differenzbetrag sind keine Zinsen zu entrichten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1)

Stadt- und Landkreise

Kreisbezogene Pauschale 2014
- EUR -

Stadtkreis Stuttgart

14.379

Böblingen

13.455

Esslingen

13.765

Göppingen

12.529

Ludwigsburg

12.856

Rems-Murr-Kreis

12.682

Stadtkreis Heilbronn

14.899

Heilbronn

14.466

Hohenlohekreis

14.109

Schwäbisch Hall

13.218

Main-Tauber-Kreis

12.838

Heidenheim

12.697

Ostalbkreis

12.412

Stadtkreis Baden-Baden

13.978

Karlsruhe

15.609

Rastatt

14.247

Stadtkreis Heidelberg

13.538

Stadtkreis Mannheim

15.668

Neckar-Odenwald-Kreis

12.334

Rhein-Neckar-Kreis

12.438

Stadtkreis Pforzheim

12.455

Calw

11.906

Enzkreis

11.987

Freudenstadt

12.061

Stadtkreis Freiburg

13.932

Breisgau-Hochschwarzwald

13.307

Emmendingen

13.296

Ortenaukreis

12.799

Rottweil

10.912

Schwarzwald-Baar-Kreis

13.485

Tuttlingen

12.023

Konstanz

12.682

Lörrach

14.253

Waldshut

16.300

Reutlingen

14.052

Tübingen

12.904

Zollernalbkreis

12.377

Stadtkreis Ulm

12.459

Alb-Donau-Kreis

11.246

Biberach

13.052

Bodenseekreis

11.529

Ravensburg

12.612

Sigmaringen

13.230

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