FlHGebV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht (Fleischhygiene-Gebührenverordnung)

§ 1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Einhufern und Klauentieren

(1) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 und in §§ 5 und 6 werden in Schlachtbetrieben für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben. Dazu sind in den Jahren 1995 bis 1998 folgende Umrechnungskurse je ECU zugrunde zu legen:

ab 1. Januar 1995:

1,95301 DM

ab 1. Januar 1996:

1,90542 DM

ab 1. Januar 1997:

1,90211 DM

ab 1. Januar 1998:

1,92043 DM

ab 1. Januar 1999

erfolgt die Umrechnung in Euro.

Den Pauschalbeträgen liegen folgende Untersuchungsleistungen und mit diesen zusammenhängende Verrichtungen zugrunde: Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, Hygienekontrolle, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung, Tagebuchführung und ähnliche Tätigkeiten, Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr und anderes sowie Leitungstätigkeiten. Für diese Untersuchungsleistungen und Verrichtungen sowie für die nicht von den Schlachtbetrieben zu vertretenden unvermeidlichen Ausfallzeiten ist von einem durchschnittlichen Zeitaufwand je Tier auszugehen bei:

Rindern/Einhufern:

8 Minuten,

Kälbern:

4 Minuten 50 Sekunden,

Schweinen:

2 Minuten (ohne Trichinenuntersuchung),

Schafen:

1 Minute.

Bis zum 30. Juni 1997 wird außerdem für Verwaltungskosten und für die Rückstandsuntersuchungen ein Gebührenanteil erhoben, der nicht unter den in Kapitel I Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG genannten Beträgen liegen darf.
(2) Bei Einhufern und Schweinen erhöht sich die Gebühr nach Absatz 1 um einen Gebührenanteil nach § 3.
(3) Übersteigt bei bestimmten Schlachtbetrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe der jährliche durchschnittliche Zeitaufwand je Tier die in Absatz 1 genannten Zeitwerte und werden durch die Erhebung der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten in diesen Betrieben nicht gedeckt, können für diese Betriebe die Pauschalbeträge entsprechend der Zeitüberschreitung, jedoch höchstens bis zum Dreieinhalbfachen, angehoben werden. In diesen Fällen werden zunächst vorläufige Gebühren nach dem im Vorjahr angefallenen durchschnittlichen Zeitaufwand je Tier erhoben.
(4) Bei Vorliegen der in Kapitel I Nr. 5 Buchst. b des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Voraussetzungen sind die Pauschalbeträge bis zur Höhe der in dem jeweiligen Betrieb anfallenden Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu ermäßigen; eine Ermäßigung darf jedoch höchstens um 55 vom Hundert erfolgen.
(5) Bei Hausschlachtungen betragen die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier:

Rinder/Einhufer

16,80 Euro

Kälber

9,70 Euro

Schweine (ohne Trichinenuntersuchung)

7,25 Euro

Ferkel

2,90 Euro

Schafe/Ziegen

2,90 Euro.

Bei der Befreiung von der Schlachttieruntersuchung vermindert sich die Gebühr um 20 vom Hundert. Bei Einhufern und Schweinen erhöht sich die Gebühr um einen Gebührenanteil nach § 3.

§ 2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Kaninchen und Haarwild

(1) Unbeschadet der Regelung in den Absätzen 2 und 3 sowie in § 6 werden ab 1. Juli 1997 für die Fleischuntersuchung und, sofern sie erfolgt, die Schlachttieruntersuchung je Tier Gebühren in Höhe der in der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbeträge erhoben. Bezüglich der Umrechnungskurse und der den Pauschalbeträgen zugrunde liegenden Untersuchungsleistungen und Verrichtungen gilt § 1 Abs. 1 entsprechend.
(2) Werden durch die Erhebung der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten der Untersuchungen in bestimmten Betrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe nicht gedeckt, können für diese Betriebe die Pauschalbeträge soweit angehoben werden, daß die für die Untersuchungen anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle und der Verwaltungskosten gedeckt werden. Die Gebühren dürfen jedoch je Tier höchstens bei Kaninchen 0,50 Euro und bei Wildschweinen (ohne Trichinenuntersuchung), Gehegewild und erlegtem Haarwild 6,20 Euro betragen.
(3) Bei Wildschweinen erhöht sich die Gebühr für die Fleischuntersuchung um einen Gebührenanteil nach § 3.

§ 3 Trichinenuntersuchung

(1) Erfolgt die Trichinenuntersuchung mittels Verdauungsmethode, ergibt sich der Gebührenanteil, um den die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhöht wird, aus der Division der Kosten für die Gesamtzahl der im Vorjahr untersuchten Ansätze durch die Zahl der in diesem Jahr untersuchten Tiere. Dabei ist zwischen Untersuchungen in den Schlachtbetrieben und außerhalb der Schlachtbetriebe zu unterscheiden. Die Kosten eines untersuchten Ansatzes errechnen sich aus den Stundensätzen nach dem einschlägigen Tarifvertrag zuzüglich 50 vom Hundert für Sozialabgaben und Verwaltungskosten. Beim Magnetrührverfahren ist dabei eine Untersuchungszeit von einer Stunde und 30 Minuten, bei der Untersuchung mittels Trichomatik eine Untersuchungszeit von 40 Minuten der Kalkulation zugrunde zu legen.
(2) Erfolgt die Trichinenuntersuchung mittels Quetschmethode, beträgt der Gebührenanteil, um den die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhöht wird, 4,80 Euro je Untersuchung.
(3) Bei Wildschweinen erhöht sich die Gebühr nach Absatz 1 je Tier um 1 Euro. Erfolgt auf besonderes Verlangen eine sofortige Untersuchung außerhalb der sonstigen Trichinenuntersuchungen, ergibt sich die Gebühr für Wildschweine aus den Kosten des untersuchten Ansatzes geteilt durch die Zahl der untersuchten Tiere; hinsichtlich der Berechnung der Kosten eines Ansatzes gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 4 Planmäßige Rückstandsuntersuchungen

Für die planmäßigen Rückstandsuntersuchungen wird ab 1. Juli 1997 beim Schlachtbetrieb je Tonne Fleisch ein Betrag in Höhe der in Anhang B der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühr für lebende Schlachttiere und Fleisch erhoben; bezüglich der Umrechnungskurse gilt § 1 Abs. 1 entsprechend.

§ 5 Untersuchungen aus besonderem Anlaß

Für Untersuchungen aus besonderem Anlaß werden gesonderte Gebühren erhoben. Sie berechnen sich nach dem durch die Untersuchungen verursachten Zeit- und Sachaufwand unter Berücksichtigung der Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle und der Verwaltungskosten. Werden Untersuchungen durch Dritte durchgeführt, werden die dadurch entstehenden Kosten in die Berechnung der Gebühr einbezogen.

§ 5 a BSE-Untersuchungen

(1) Für die Probenahme sowie für die Aufsicht nach der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164), werden gesonderte Gebühren erhoben. Sie berechnen sich nach dem durch die Probenahme verursachten Zeit- und Sachaufwand unter Berücksichtigung der Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle und der Verwaltungskosten.
(2) Für die Untersuchung nach der in Absatz 1 genannten Verordnung werden Gebühren in Höhe der Kosten erhoben, die der Untersuchungsstelle von der Untersuchungseinrichtung in Rechnung gestellt werden.

§ 5 b Maßnahmen nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung

(1) Für Amtshandlungen nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung werden gesonderte Gebühren erhoben, sofern die dadurch verursachten Kosten durch die Gebühren nach §§ 1 und 7 nicht gedeckt werden können. Dabei dürfen die Gebühren nach §§ 1 und 7 zusammen mit den gesonderten Gebühren nicht höher sein als die insgesamt durch die Amtshandlungen verursachten Kosten.
(2) Für die Berechnung der Kosten der Amtshandlungen werden angesetzt:
1.
Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle;
2.
durch die Amtshandlungen entstehende Verwaltungskosten und, soweit Leistungen durch Dritte durchgeführt werden, die dadurch entstehenden Kosten.
(3) Finden die Amtshandlungen in Schlachtbetrieben statt, werden die zusätzlichen Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
(4) Finden die Amtshandlungen in Zerlegebetrieben statt, wird der in § 7 genannte Pauschalbetrag angehoben, ohne dass für die Anhebung die in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe vorliegen müssen.

§ 6 Untersuchungen außerhalb der normalen Schlachtzeiten

Erfolgt die Untersuchung auf Verlangen desjenigen, der die Untersuchung veranlaßt, zu einer Zeit, in der der einschlägige Tarifvertrag hierfür Zuschläge vorsieht, erhöht sich die Gebühr entsprechend.

§ 7 Hygieneüberwachung in Zerlegungsbetrieben

(1) Bis zum 30. Juni 1997 werden die Gebühren für die Hygieneüberwachung in Zerlegungsbetrieben nach den tatsächlichen Kosten der Überwachung auf Stundenbasis erhoben, wobei jede angefangene Stunde mit 45 Euro berechnet wird. Ab dem 1. Juli 1997 werden unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 für die Hygieneüberwachung in Zerlegungsbetrieben je Tonne Fleisch, das in einem Zerlegebetrieb angeliefert wird, Gebühren in Höhe des in der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Pauschalbetrages erhoben; § 1 Abs. 1 gilt entsprechend. Deckt der Pauschalbetrag die Kosten der Hygieneüberwachung in bestimmten Betrieben aus einem der vom Untersuchungspersonal nicht zu vertretenden, in Kapitel I Nr. 4 Buchst. a des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG genannten Gründe nicht, kann der Pauschalbetrag für diese Betriebe bis zur Kostendeckung angehoben werden.
(2) Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so wird der in Absatz 1 Satz 2 genannte Pauschalbetrag im Rahmen der Kostendeckung um bis zu 55 vom Hundert verringert.
(3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann im Einzelfall an Stelle einer Gebühr je Tonne eine Gebühr auf Stundenbasis erhoben werden, wobei je angefangene Viertelstunde 11,25 Euro berechnet werden.

§ 8 Hygieneüberwachung in Kühl- und Gefrierhäusern sowie Verarbeitungsbetrieben

Für die Hygieneüberwachung in Kühl- und Gefrierhäusern sowie Verarbeitungsbetrieben werden die Gebühren nach den tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis erhoben, wobei je angefangene Viertelstunde 11,25 Euro berechnet werden.

§ 9 Einfuhruntersuchung

Für die Einfuhruntersuchung von Fleisch im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG, des Kapitels III der Richtlinie 71/118/EWG, des Kapitels III der Richtlinie 92/45/EWG und des Kapitels 11 der Anlage I der Richtlinie 92/118/EWG wird der in Anhang A Kapitel II der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Mindestpauschalbetrag je Tonne (mit Knochen) erhoben; als Mindestbetrag wird ein Betrag von 87 Euro je Partie erhoben. Hinsichtlich der Umrechnungskurse gilt § 1 Abs. 1 entsprechend. Für Einfuhruntersuchungen im Handel mit der Schweiz werden Gebühren nach Anhang 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. April 2002 (ABl. EG Nr. L 114 S. 132) erhoben.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 5 und § 9, die am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft treten, mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten im Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 381) folgende Nummern, die durch Verordnung vom 10. April 1995 (GBl. S. 351) neu gefaßt oder eingefügt wurden, außer Kraft: 80.17.2 und Abschnitt E ausgenommen die Nummern 80.20 bis 80.20.4 und 80.40 bis 80.40.3.2. Die Nummern 80.40 bis 80.40.3.2 des Gebührenverzeichnisses treten mit Wirkung vom 30. Juni 1997, die Nummern 80.20 bis 80.20.4 am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf vor der Verkündung liegende Tatbestände darf zu keinen höheren Gebührenfestsetzungen führen, als eine Festsetzung nach der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Gebührenverordnung vom 10. April 1995 (GBl. S. 351) ergeben hätte.
Stuttgart, den 20. Juli 1998
Staiblin
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