APrOFin mD
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung - APrOFin mD) Vom 20. November 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung geeignet und vielseitig verwendbar sind. Zu fördern sind auch die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für verwaltungs-, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Fragen.

§ 2 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 2
der Finanzlaufbahnverordnung wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 4 Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren

(1) Zulassungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, das Statistische Landesamt Baden-Württemberg und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
(2) Die Zulassung ist bei einer Zulassungsbehörde mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
1.
Lebenslauf, 2.
Kopie des Schulabschlusszeugnisses oder, wenn dieses noch nicht vorliegt, Kopien der beiden letzten Schulzeugnisse,
3.
Kopien von Zeugnissen und Nachweisen über etwaige Tätigkeiten nach der Schulentlassung.
(3) Wer zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst beziehungsweise zur Einstellung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis vorgesehen ist, hat vor der Einstellung weiter vorzulegen:
1.
Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild, 2.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
3.
Schulabschlusszeugnis, sofern es beim Antrag auf Zulassung noch nicht vorgelegt wurde,
4.
Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren,
5.
Erklärung, ob sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
6.
aktuelles ärztliches Zeugnis, 7.
Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen.

§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, das Statistische Landesamt Baden-Württemberg oder die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
(2) Ausbildungsstellen sind die in Absatz 1 genannten Ausbildungsbehörden und die Ämter des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg.
(3) Bei jeder Ausbildungsstelle ist eine Person zu bestellen, die die Ausbildung leitet. Sie lenkt und überwacht die Ausbildung, überzeugt sich laufend vom Stand der Ausbildung und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher.

§ 6 Beamtenverhältnis

(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, wird von der jeweiligen Zulassungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungshauptsekretäranwärterin oder zum Regierungshauptsekretäranwärter ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Prüfling eröffnet wird, dass die Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde, bei bestandener Prüfung jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

§ 7 Urlaub

Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der fachtheoretischen Ausbildung soll kein Urlaub gewährt werden.

ABSCHNITT 3 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

§ 8 Einstellungsvoraussetzungen

Mit Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen nach § 3 nicht erfüllen, jedoch einen Hauptschulabschluss nachweisen, kann ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet werden, wenn sie
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
2.
nach ärztlichem Zeugnis über die erforderliche körperliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für die Aufgaben des mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung verfügen.

§ 9 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Die Vorschriften über die Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen in § 5 gelten entsprechend. Weitere Ausbildungsstelle ist die Berufsschule.

§ 10 Rechtsstellung

(1) Die Ausbildungsbehörde begründet mit der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet
1.
mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
2.
durch Entlassung. Entlassen wird, wer im Jahreszeugnis der Berufsschule nicht mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht hat oder wenn die Leistungen in der Einführungspraxis nicht mindestens mit der Note »ausreichend« (4,00 Punkte) beurteilt worden sind.
(3) §§ 7 und 14 gelten entsprechend.

§ 11 Gliederung des Ausbildungsverhältnisses, Beurteilung

(1) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr.
(2) Die Teilnahme an einem allgemeinbildenden und fachbezogenen Unterricht einer Berufsschule und das Ableisten einer Einführungspraxis ist verpflichtend. Der Unterricht schließt mit einem Jahreszeugnis ab. Die Ausbildungsbehörde erstellt eine Beurteilung über die Leistungen in der Einführungspraxis, die erkennen lassen muss, ob das Ziel der Einführungspraxis erreicht ist. Die Leistungen sind mit einer Note und Punktzahl nach § 23 zu bewerten.

§ 12 Übernahme in den Vorbereitungsdienst

Eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt, wenn im Jahreszeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht wurde und die Leistungen in der Einführungspraxis mindestens mit der Note »ausreichend« (4,00 Punkte) beurteilt wurden.

ABSCHNITT 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 13 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Staatsprüfung nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

§ 14 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn das Ziel eines Ausbildungsabschnitts ohne eigenes Verschulden voraussichtlich nicht erreicht wird. Wurde die praktische Ausbildung insgesamt länger als einen Monat oder ein Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung länger als insgesamt drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn das Versäumte nicht nachgeholt werden kann oder der Ausbildungsstand nicht hinreichend erscheint.
(2) Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines sonstigen Urlaubs nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bleiben bei der Feststellung der Dauer der Unterbrechung außer Betracht.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Ausbildungsbehörde, bei einer Unterbrechung der fachtheoretischen Ausbildung zusammen mit dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg.

§ 15 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 1.
eine 14-monatige praktische Ausbildung und 2.
eine 10-monatige fachtheoretische Ausbildung; davon müssen mindestens fünf Monate der Staatsprüfung unmittelbar vorangehen.

§ 16 Praktische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.
(2) In der praktischen Ausbildung ist den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, die wesentlichen Arbeiten ihrer späteren Tätigkeitsbereiche bei den jeweiligen Ausbildungsstellen und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen zu lernen. Sie sind zur selbständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten.
(3) Die praktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.

bei einem Amt des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

2 Monate,

2.

beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg

3 Monate,

3.

beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

4 Monate,

4.

bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg

3 Monate,

5.

nach Bestimmung der Ausbildungsbehörde

2 Monate.

(4) Wer einen Ausbildungsabschnitt durchlaufen hat, ist von der Ausbildungsstelle zu beurteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 23 zu bewerten. Die Beurteilung ist bekannt zu geben und zu besprechen.
(5) Vor Beginn der Staatsprüfung bildet die Ausbildungsbehörde aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsstellen eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note nach § 23 abschließt. Die Gesamtbeurteilung ist bekannt zu geben und zu besprechen.
(6) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Voraussetzungen des § 69
Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes erfüllen, kann auf Antrag während der praktischen Ausbildung Teilzeit im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ist grundsätzlich spätestens fünf Monate vor Beginn der praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Es gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1.
Abweichend von § 13 dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre,
2.
abweichend von § 15 Nummer 1 umfasst die praktische Ausbildung 26 Monate, die ersten 24 Monate davon in Teilzeit und
3.
die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 sind zweifach zu durchlaufen, der Ausbildungsabschnitt gemäß Absatz 3 Nummer 5 ist im vorgesehenen Umfang nach der Staatsprüfung in Vollzeit abzuleisten.

§ 17 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird vom Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg durchgeführt. Die Gesamtstundenzahl für die fachtheoretische Ausbildung beträgt mindestens 1000 Stunden.
(2) Es sind mindestens zwölf Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Diese sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 23 zu bewerten. Versäumte Aufsichtsarbeiten sind nachzuholen.
(3) Nach jedem Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung erfolgt eine Beurteilung, am Ende des letzten Abschnitts eine abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung. Die Durchschnittspunktzahl und die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt aller bis dahin gefertigten Aufsichtsarbeiten.

§ 18 Ausbildungsplan

Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Eine Abschrift des Ausbildungsplans ist auszuhändigen.

ABSCHNITT 5 Staatsprüfung

§ 19 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg.

§ 20 Zeitpunkt und Ort

(1) Die Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt.
(2) Wer die bis zum Beginn der Prüfung im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsabschnitte abgeleistet hat, hat an der Staatsprüfung teilzunehmen.
(3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. Bei genehmigtem Fernbleiben oder genehmigtem Rücktritt bestimmt die Prüfungsbehörde, ob und zu welchem Zeitpunkt die versäumten Teile der Prüfungen nachzuholen sind.

§ 21 Prüfungskommission

(1) Die Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Mitglieder unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(2) Der Prüfungskommission müssen eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens vier weitere Beamtinnen oder Beamte oder vergleichbar Beschäftigte angehören.
(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungskommission sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 22 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
1.
Staats- und Verwaltungsrecht, 2.
Bürgerliches Recht, Gebäude- und Immobilienmanagement,
3.
Haushaltsrecht mit Budgetierung, Kassen- und Rechnungswesen, Neue Steuerungsinstrumente,
4.
Beamtenrecht, insbesondere Besoldungs- und Versorgungsrecht sowie Beihilferecht,
5.
Arbeits- und Tarifrecht mit Sozialversicherungs-, Kindergeld- und Lohnsteuerrecht.
Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt drei Stunden.
(2) Die Prüfungsbehörde stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung und bestimmt die Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel, die die Prüflinge benützen dürfen.
(3) An einem Tag darf nur ein Gebiet im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 bis 5 geprüft werden; nach jedem Prüfungstag bleibt ein Tag prüfungsfrei.

§ 23 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut
(13 bis 15 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut
(10 bis 12 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend
(7 bis 9 Punkte)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend
(4 bis 6 Punkte)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft
(1 bis 3 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

ungenügend
(0 Punkte)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Durchschnitts-, Zulassungs- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Bei der Bewertung sind Zwischenpunktzahlen nicht zulässig; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 24 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei von der Prüfungsbehörde zu bestellenden Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen setzt, sofern es zu keiner Einigung kommt, die Prüfungskommission die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Prüfenden erteilten Punktzahlen liegt.
(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erhält sie die Note »ungenügend« (0 Punkte).

§ 25 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Den Prüflingen sind die Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

§ 26 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Zulassungspunktzahl fest.
(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt, dass die Summe der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Durchschnittspunktzahl für die fachtheoretische Ausbildung durch drei geteilt wird.
(3) Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist erforderlich, dass
1.
nicht mehr als zwei Prüfungsarbeiten schlechter als »ausreichend« (4,00 Punkte) bewertet worden sind und
2.
die Zulassungspunktzahl mindestens die Note »ausreichend« (4,00 Punkte) ergibt.
(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zu unterrichten.

§ 27 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf den gesamten Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung erstrecken.
(2) Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungskommission mit jeweils einer Punktzahl nach § 23 bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die die Prüfungskommission festsetzt.

§ 28 Ergebnis der Staatsprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Endpunktzahl, die gerundete Endpunktzahl und die Gesamtnote fest.
(2) Die Endpunktzahl wird durch Summierung der gewichteten folgenden Punktzahlen errechnet:
1.
10 vom Hundert der Punktzahl der praktischen Ausbildung (§ 16 Absatz 5),
2.
15 vom Hundert der Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten (§ 17 Absatz 2),
3.
50 vom Hundert der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 22 Absatz 1),
4.
25 vom Hundert der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung (§ 27 Absatz 3).
Die gewichteten Punktzahlen und die Endpunktzahl werden jeweils auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht hat.
(4) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel Punkten auf die volle Punktzahl aufzurunden, im Übrigen auf die volle Punktzahl abzurunden (gerundete Endpunktzahl).
(5) Aus der gerundeten Endpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote nach § 23 Absatz 1.

§ 29 Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung, Prüfungszeugnis

(1) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission gibt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Gesamtnote bekannt.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der gerundeten Endpunktzahl. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
(3) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Prüfling das Recht, die Bezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.
(4) Das Ergebnis der Staatsprüfung ist dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben.

§ 30 Fernbleiben, Rücktritt, Nachteilsausgleich

(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungsaufgaben genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Krankheitsfall ist die Prüfungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Fernbleiben und Rücktritt im Falle einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung des Prüflings herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Wer durch Erkrankung oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend gehindert ist, an der Prüfung, Prüfungsteilen oder einzelnen Prüfungsaufgaben teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Staatsprüfung, in der Prüfung. Die Zulassungsbehörde regelt die Nachprüfung und bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat.
(5) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung der Prüfung sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 31 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Soweit ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme nicht ausgesprochen wird, kann für die einzelne Arbeit auch die Note »ungenügend« (0 Punkte) festgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission; kann eine Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass bei einem Prüfling eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zu dessen Nachteil abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit Beendigung der Staatsprüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Prüfling zuzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.
(4) Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen können, kann die Prüfungsbehörde eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme anordnen.
(5) Gehen einzelne Prüfungsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, kann die Prüfungsbehörde anordnen, dass die Arbeiten im ersten Fall von den betroffenen Prüflingen, im zweiten Fall von einzelnen oder allen Prüflingen zu wiederholen ist.

§ 32 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten möglichen Termin in vollem Umfang wiederholen. Eine weitere Wiederholung oder eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Fall des Absatzes 1 auf Vorschlag der Prüfungskommission, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist.

ABSCHNITT 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 (aufgehoben)

§ 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 16. Juli 2001 (GBl. S. 494), zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 77), außer Kraft.

STUTTGART, den 20. November 2014

DR. SCHMID

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