Verordnung des Finanzministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung - APrOFin gD) Vom 29. Juli 2014
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung und entsprechenden Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie vergleichbaren Institutionen geeignet sind. Die Ausbildung soll durch praktische Arbeit und ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage gründliche Fachkenntnisse sowie soziale, persönliche und methodische Kompetenzen vermitteln. Fachübergreifendes Arbeiten und das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Rahmen sowie für die Probleme der Verwaltungsorganisation sind dabei besonders zu fördern.
§ 2 Laufbahnbefähigung
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 2
der Finanzlaufbahnverordnung wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Bachelorprüfung erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
ABSCHNITT 2 Vorbereitungsdienst
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren
(1) Zulassungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg oder die Oberfinanzdirektion Karlsruhe im Benehmen mit der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschule).
(2) Die Zulassung ist bei einer Zulassungsbehörde mit folgenden Unterlagen zu beantragen:
1.
Lebenslauf,
2.
Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder, wenn dieses noch nicht vorliegt, Kopien der beiden letzten Schulzeugnisse oder Nachweise über den Besitz einer sonstigen Qualifikation für das Studium nach § 58
Absatz 2 LHG,
3.
Kopien von Zeugnissen und Nachweisen über etwaige Tätigkeiten nach der Schulentlassung.
(3) Wer zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, hat vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst weiter vorzulegen:
1.
Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
2.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
3.
Schulabschlusszeugnis, sofern es beim Antrag auf Zulassung noch nicht vorgelegt wurde,
4.
Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren,
5.
Erklärung, ob sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
6.
aktuelles ärztliches Zeugnis,
7.
Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen.
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg oder die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1.
der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg,
2.
das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg,
3.
die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Darüber hinaus kommen als Ausbildungsstellen auch andere Behörden und Betriebe des Landes, der Kommunen und der Kirchen in Betracht.
§ 6 Beamtenverhältnis
(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, wird von der Zulassungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsoberinspektoranwärterin oder zum Regierungsoberinspektoranwärter ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis nach Absatz 1 endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern durch die Hochschule eröffnet wird, dass sie die Bachelorprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Bachelorprüfung endet das Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.
§ 7 Urlaub
Den Anwärterinnen und Anwärtern steht auch für jeden vollen Monat an der Hochschule ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs zu. Dieser Urlaubsanspruch wird durch die vorlesungsfreien Zeiten an der Hochschule abgegolten. Während der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.
ABSCHNITT 3 Bachelorstudium
§ 8 Dauer, Regelstudienzeit
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Bachelorstudium.
§ 9 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn das Ziel eines Teils der Studienzeiten nach § 11 ohne eigenes Verschulden voraussichtlich nicht erreicht wird. Wurden die praktischen Studienzeiten oder die Zeit des Studiums an der Hochschule um insgesamt mehr als 40 Werktage unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn das Versäumte nicht nachgeholt werden kann oder der Ausbildungsstand nicht hinreichend erscheint. Bei einer Unterbrechung des Studiums an der Hochschule um insgesamt mehr als 40 Werktage schlägt die Hochschule vor, ob das unterbrochene Studium fortgesetzt werden soll oder ob an die Ausbildungsbehörde zurückzukehren ist. Eine Prüfungserleichterung darf nicht gewährt werden.
(2) Zeiten des Erholungsurlaubes oder eines sonstigen Urlaubes nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bleiben außer Betracht.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule.
§ 10 Leistungspunkte
Während des Vorbereitungsdienstes sind von den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) zu erwerben, wobei ihr Erwerb sowohl während der theoretischen als auch während der praktischen Studienzeiten möglich ist. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.
§ 11 Gliederung
Das Studium stellt eine Einheit dar und gliedert sich in:
|
24 Monate, |
|
12 Monate. |
§ 12 Studieninhalte
(1) Das Studium umfasst mindestens die Studieninhalte Immobilien- und Gebäudemanagement, Finanzmanagement sowie Personalmanagement.
(2) Während des Studiums können den Anwärterinnen und Anwärtern die folgenden Vertiefungsschwerpunkte zur Wahl angeboten werden:
1.
Immobilien,
2.
Personal.
(3) Das Nähere zu Studieninhalten und Studienablauf wird von der Hochschule unter Beachtung der §§ 11 bis 15 durch Satzung geregelt, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
§ 13 Praktische Studienzeiten
(1) Die praktischen Studienzeiten dienen dem exemplarischen Lernen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre theoretischen Kenntnisse anwenden, vertiefte praktische Erfahrungen sammeln und auf das weitere Studium hingeführt werden. Die Hochschule stellt in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen sicher, dass diese Ziele erreicht werden.
(2) Die praktischen Studienzeiten finden bei den in § 5 Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen statt, davon mindestens drei Monate bei der Ausbildungsbehörde gemäß § 5 Absatz 1. Die praktischen Studienzeiten umfassen:
1.
die praktische Ausbildung und
2.
praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften.
(3) Die praktische Ausbildung gliedert sich in folgende Arbeitsfelder:
|
3 Monate, |
|
3 Monate, |
|
3 Monate, |
|
3 Monate. |
(4) Die Vertiefung nach Absatz 3 Nummer 4 kann insbesondere auch bei einer § 5 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsstelle, einem Gemeindeverband, einem anderen Bundesland oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden.
(5) Für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsstellen zuständig. Die Hochschule betreut diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem Praxiskoordinatorinnen und Praxiskoordinatoren bestellt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, sich um eine angemessene und ihrer Studienzielsetzung entsprechende Ausbildungsstelle zu bemühen.
(6) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Voraussetzungen des § 69
Absatz 1a des Landesbeamtengesetzes erfüllen, kann auf Antrag während der praktischen Studienzeit Teilzeit im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen ist grundsätzlich spätestens neun Monate vor Beginn der praktischen Studienzeit bei der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Es gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1.
Abweichend von § 8 besteht der Vorbereitungsdienst aus einem vierjährigen Bachelorstudium,
2.
abweichend von § 11 Nummer 2 umfasst die praktische Studienzeit 24 Monate,
3.
die Arbeitsfelder gemäß Absatz 3 sind zweifach zu durchlaufen und
4.
im ersten Jahr der praktischen Studienzeit ist an den praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften gemäß § 14 in Vollzeit teilzunehmen. Im zweiten Jahr der praktischen Studienzeit werden die Anwärterinnen und Anwärter von den praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften freigestellt.
§ 14 Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der praktischen Ausbildung an praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Die Organisation und Durchführung der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch die Ausbildungsbehörden. Inhalt und Prüfungen werden mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der Hochschule als Modulverantwortlichen abgestimmt.
(2) Während der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften sind die im Modulhandbuch der Hochschule vorgeschriebenen Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Die Lehrkräfte für die praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften werden von den Ausbildungsbehörden nach vorheriger Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans als Modulverantwortliche oder Modulverantwortlicher bestellt.
§ 15 Ausbildungsplan
Die Ausbildungsbehörden erstellen im Benehmen mit der Hochschule individuelle Ausbildungspläne, die den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen sind.
ABSCHNITT 4 Prüfungen
§ 16 Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde ist die Hochschule.
§ 17 Bachelorprüfung
(1) Mit der Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Anforderungen für den gehobenen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung entsprechen.
(2) Die Bachelorprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 10, den Modulprüfungen nach § 18 und der Bachelorarbeit nach § 19 zusammen. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens der Note 4,0 bewertet wird.
(3) Die Bachelorprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 16
Absatz 1 Nummer 1 LBG. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes legen die Bachelorprüfung nach Absatz 2 als Aufstiegsprüfung im Sinne von § 10
Absatz 1 der Finanzlaufbahnverordnung ab.
(4) Die Hochschule regelt unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts Zeitpunkt, Ort, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen sowie deren Anteile bei der Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung durch Satzung, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
§ 18 Modulprüfungen
(1) In jedem Modul muss mindestens eine Prüfung abgelegt werden. Diese kann modulbegleitend oder modulabschließend ausgestaltet werden.
(2) Als Prüfungsformen kommen insbesondere Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, Projektarbeiten und Praxisberichte in Betracht.
§ 19 Bachelorarbeit
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 20 zu bewerten ist. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.
§ 20 Prüfungsbewertung
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
sehr gut (1,0-1,5) |
- |
eine hervorragende Leistung, |
gut (1,6-2,5) |
- |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
befriedigend |
- |
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt, |
ausreichend |
- |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
nicht ausreichend |
- |
eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht. |
(2) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird. Dies gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
§ 21 Fernbleiben, Rücktritt, Nachteilsausgleich
(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Modulprüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Modulprüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungsaufgaben genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller Modulprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.
§ 22 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch die Prüfungsbehörde von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen und aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Statt eines Ausschlusses können eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit der Note 5,0 bewertet oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. In minderschweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen, wenn seit Beendigung der Bachelorprüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für mündliche Prüfungen und die Bachelorarbeit entsprechend.
§ 23 Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelorarbeit
(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie grundsätzlich einmal wiederholen. Dies gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bestanden, so können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden.
(3) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchzuführen.
§ 24 Feststellung des Ergebnisses, Gesamtnote
(1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen und Bewertung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote fest. In diese fließen alle Prüfungsergebnisse nach Maßgabe der in der Satzung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Anteile an der Gesamtnote ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote beträgt mindestens 10 Prozent.
(2) Die Gesamtnote wird mit nur einer Nachkommastelle dargestellt, alle weiteren Stellen werden gestrichen.
§ 25 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad
(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben:
1.
die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,
2.
die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte,
3.
das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.
(2) Mit dem Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad »Bachelor of Laws«, abgekürzt »LL. B.«.
§ 26 Prüfungsakten
Die Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Die Anwärterinnen und Anwärter, die an der Prüfung teilgenommen haben, können nach Abschluss der Bachelorprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
ABSCHNITT 5 Sonstige Bestimmungen
§ 27 Fach- und Rechtsaufsicht
Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde bei der Durchführung dieser Verordnung ist das Finanzministerium.
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 16. Juli 2008 (GBl. S. 278), geändert durch Artikel 105 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 77), außer Kraft.
STUTTGART, den 29. Juli 2014 |
DR. SCHMID |
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