FinVwAufbV BW 2
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Zweite Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung Vom 27. April 1953

§ 1

(1) Bei den Oberfinanzdirektionen wird eine Landesvermögens- und Bauabteilung eingerichtet. Sie ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums zuständig:
1.
für die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften;
2.
für die Wohnungsfürsorge für die Staatsbediensteten einschl. der Bewilligung und Verwaltung der staatlichen Baudarlehen mit Ausnahme der Bediensteten der Ministerien;
3.
für die Unterbringung der staatlichen Behörden mit Ausnahme der Ministerien;
4.
auf dem Gebiet a)
der gesperrten und kontrollierten Vermögen, b)
des früheren NS-Vermögens, c)
der Rückerstattung, soweit das Land in Anspruch genommen wird,
d)
der Auseinandersetzung zwischen Land und IRSO und sonstigen Organisationen dieser Art,
soweit nicht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung vom 17. November 1952 (Ges. Bl. S. 51) das Finanzministerium zuständig ist oder eine besondere Regelung trifft;
5.
für die Aufgaben des staatlichen Hochbaus.
(2) Die Aufgaben in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 werden in wichtigeren Fällen im Benehmen mit den Regierungspräsidien durchgeführt.

§ 2

§ 4 Abs. 2 Ziff. 6-10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung werden aufgehoben.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.
Stuttgart, den 27. April 1953

Die vorläufige Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Reinhold Maier Dr. Veit Renner Ulrich Dr. Schenkel Dr. Frank
Herrmann Hohlwegler Fiedler
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