FLVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriumsüber die Errichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Bereich der Finanzverwaltung (Finanzlaufbahnverordnung - FLVO) Vom 23. Oktober 2012

Abschnitt 1 Einrichtung von Laufbahnen, Zugang zu Laufbahnen und horizontaler Laufbahnwechsel

§ 1 Einrichtung von Laufbahnen

(1) In der Steuerverwaltung bestehen folgende Laufbahnen:
1.
mittlerer Dienst in der Steuerverwaltung, 2.
gehobener Dienst in der Steuerverwaltung, 3.
höherer Dienst in der Steuerverwaltung.
(2) Zur Erledigung abgabenrechtlicher Aufgaben können auch Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 genannten Laufbahnen einstellen.
(3) In der Allgemeinen Finanzverwaltung bestehen folgende Laufbahnen:
1.
mittlerer Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung,
2.
gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung,
3.
höherer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung.
Im höheren Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung bestehen die Fachrichtungen Verwaltung und Statistischer Dienst. Ein Wechsel der Fachrichtung ist nach einer unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen angemessenen Einarbeitung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig.
(4) In der Hochbauverwaltung bestehen folgende Laufbahnen:
1.
gehobener bautechnischer Dienst in der Hochbauverwaltung,
2.
höherer bautechnischer Dienst in der Hochbauverwaltung.
Im gehobenen und im höheren Dienst bestehen die Fachrichtung Architektur sowie die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik. Im gehobenen Dienst besteht zusätzlich die Fachrichtung Bauingenieurwesen.

§ 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Allgemeinen Finanzverwaltung

Die Laufbahnbefähigung für die in § 1 Absatz 1 und Absatz 3 genannten Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes wird durch einen Vorbereitungsdienst gemäß § 16
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes (LBG) erworben. Das Nähere wird für die Laufbahnen der Allgemeinen Finanzverwaltung in gesonderten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. Für den Bereich der Steuerverwaltung gelten das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 3 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Steuerverwaltung

In den höheren Dienst der Steuerverwaltung kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5
Absatz 1 StBAG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

§ 4 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung

(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung werden gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein Studium der Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Finanzwissenschaften, Verwaltungswissenschaften oder Sozialwissenschaften erworben. Für die Fachrichtung des Statistischen Dienstes können die Bildungsvoraussetzungen auch durch ein sonstiges für statistische Zwecke geeignetes Studium, insbesondere ein Studium der Mathematik, der Informatik oder ein naturwissenschaftliches Studium erworben werden.
(2) Die Laufbahnbefähigung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG wird erworben durch die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gemäß § 10
des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354).
(3) Die Laufbahnbefähigung kann gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG auch durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erworben werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium mit Ausnahme der Rechtswissenschaften erworben haben. Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dauert zwei Jahre. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG können angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung im höheren Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung förderlich sind und die ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen dieser Laufbahn entspricht. Auch bei Anrechnung nach Satz 3 muss die Dauer einer laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung mindestens ein Jahr betragen.
(4) Die Laufbahnbefähigung kann gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG auch erworben werden, wenn Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Voraussetzung ist, dass die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium mit Ausnahme der Rechtswissenschaften erworben wurden. Die Tätigkeit muss den Anforderungen des höheren Dienstes entsprechen. Für die Fachrichtung Verwaltung muss sie vertiefte Kenntnisse insbesondere in einem der folgenden Bereiche vermittelt haben:
1.
Immobilienmanagement, 2.
öffentliches Haushaltswesen, Haushaltsrecht, 3.
Personalwesen, Arbeitsrecht oder öffentliches Dienstrecht,
4.
Regierungs-, Ministerial- oder Parlamentsangelegenheiten mit Schwerpunkt in den Bereichen Steuer -, Finanz- oder Wirtschaftspolitik,
5.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Behörden der Finanzverwaltung.
Für die Fachrichtung des Statistischen Dienstes muss sie vertiefte Kenntnisse im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit im Statistischen Dienst vermittelt haben.

§ 5 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung

(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung werden erworben durch ein Studium gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt, insbesondere
1.
Architektur mit Schwerpunkt Hochbau oder Baubetrieb,
2.
Bauingenieurwesen mit Schwerpunkt Baubetrieb, 3.
Maschinenwesen und Elektrotechnik.
(2) Die Laufbahnbefähigung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a LBG wird erworben durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung. Das Nähere wird in einer gesonderten Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.
(3) Die Laufbahnbefähigung kann gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG auch durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium erworben haben. Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als verwaltungsinternes Trainee-Programm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dauert zwei Jahre. Zeiten in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG können angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung im gehobenen bautechnischen Dienst förderlich sind und die ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen dieser Laufbahn entspricht. Auch bei Anrechnung nach Satz 3 muss die Dauer einer laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung mindestens ein Jahr betragen.
(4) Die Laufbahnbefähigung kann auch gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG erworben werden, wenn ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberinnen und Bewerber eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt, nachweisen. Voraussetzung ist, dass die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 2 LBG durch ein in Absatz 1 genanntes Studium erworben wurden.

§ 6 Bildungsvoraussetzungen und Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung

(1) Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung werden erworben durch ein Studium gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt, insbesondere
1.
Architektur mit Schwerpunkt Hochbau, 2.
Maschinenwesen und Elektrotechnik.
(2) Die Laufbahnbefähigung gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG wird erworben durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung. Das Nähere wird in einer gesonderten Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.
(3) § 5 Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 7 Horizontaler Laufbahnwechsel

(1) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des
1.
mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung, 2.
mittleren Verwaltungsdienstes, 3.
mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung
nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung abweichend von § 21
Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung.
(2) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des
1.
gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung, 2.
gehobenen Verwaltungsdienstes, 3.
gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung,
4.
gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung
nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Allgemeinen Finanzverwaltung abweichend von § 21
Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung.

Abschnitt 2 Aufstieg

§ 8 Aufstiegsverfahren

Der Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn erfolgt nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Das Aufstiegsverfahren besteht aus dem Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg, der Qualifizierungsphase und der Feststellung der erforderlichen Qualifikation.

§ 9 Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg

Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde regelt das Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg.

§ 10 Qualifizierung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung und der Allgemeinen Finanzverwaltung

(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst erfordert als Qualifizierungsmaßnahme regelmäßig eine dreijährige Einführungszeit, die mit der Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst derselben Fachrichtung als Aufstiegsprüfung endet (prüfungsgebundener Aufstieg). Die Beamtin oder der Beamte muss sich bei Beginn der Einführungszeit in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden. Die Voraussetzungen von § 22
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG finden in diesem Fall keine Anwendung. Inhalt und Ablauf der Einführungszeit entsprechen dem Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Dienstes. Wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht besteht, verbleibt im mittleren Dienst.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestellte Behörde kann in besonders begründeten Fällen zulassen, dass von der Einführungszeit und der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 abgesehen wird, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens im Endamt ohne Amtszulage befindet. Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vor Beginn des Aufstiegsverfahrens festgelegt werden, auf die Aufgaben des gehobenen Dienstes vorzubereiten. Für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung findet § 22
Absatz 1 Nummer 2 LBG keine Anwendung.

§ 11 Qualifizierung zum Aufstieg in den höheren Dienst in der Steuerverwaltung, der Allgemeinen Finanzverwaltung und in den höheren bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung

(1) Der Aufstieg in den höheren Dienst kann durch einen berufsbegleitenden Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht und die Beamtin oder der Beamte vor Beginn des berufsbegleitenden Studiums eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im gehobenen Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben hat. Der Studiengang muss die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst gemäß § 15
Absatz 1 Nummer 3 LBG vermitteln (Aufstiegsmaster). Geeignete Studiengänge werden von der obersten Dienstbehörde bestimmt. Sie müssen für den höheren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung und den höheren bautechnischen Dienst in der Hochbauverwaltung die Bildungsvoraussetzungen für die jeweils angestrebte Laufbahn nach § 4 Absatz 1 beziehungsweise § 6 Absatz 1 vermitteln. Für den höheren Dienst in der Steuerverwaltung kommen wirtschaftswissenschaftliche oder finanzwissenschaftliche Studiengänge in Betracht. Über die Auswahl der Teilnehmenden entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde. Die Beschränkungen von § 22
Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG finden keine Anwendung. Im Anschluss an das Studium ist eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in die Aufgaben des höheren Dienstes zu absolvieren. Das Aufstiegsverfahren kann in Ausnahmefällen durch die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde auf die berufspraktische Einführung beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte den erforderlichen Studiengang bereits erfolgreich absolviert hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen den Aufstieg in den höheren Dienst ohne Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst zulassen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Endamt der bisherigen Laufbahn befindet. Die Beamtinnen und Beamten sind durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen, die von der obersten Dienstbehörde vor Beginn des Aufstiegsverfahrens festgelegt werden, auf die Aufgaben des höheren Dienstes vorzubereiten (Aufstiegslehrgang).
(3) Wird nur an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen, die im Wesentlichen Fachkompetenzen vermitteln und nicht auf Führungsfunktionen vorbereiten, kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden. Die Qualifizierungsmaßnahmen werden von der obersten Dienstbehörde vor Beginn des Austiegsverfahrens festgelegt.

§ 12 Feststellung der erfolgreichen Qualifizierung

Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde entscheidet aufgrund der gezeigten Leistungen, ob die sich die Beamtin oder der Beamte erfolgreich für die nächst höhere Laufbahn qualifiziert hat, soweit nicht in den Fällen des prüfungsgebundenen Aufstiegs gemäß § 10 Absatz 1 eine Laufbahnprüfung abzulegen ist.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 23. Oktober 2012

DR. SCHMID

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