FilmAkadZulV BW 2016
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Aufnahmeprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg (Filmakademie-Zulassungsverordnung) Vom 14. Februar 2016

§ 1 Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Zugang zum Studium an der Filmakademie setzt den Nachweis
1.
einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG), die zu einem Studium an einer Kunsthochschule berechtigt,
2.
der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
3.
der Eignung für den gewählten Studiengang, 4.
der Bezahlung des zu entrichtenden Studierendenbeitrags sowie
5.
praktischer Erfahrungen gemäß Absatz 3
voraus.
(2) Der Zugang zu den Aufbaustudiengängen der Filmakademie setzt zusätzlich voraus:
1.
für den Aufbaustudiengang »Fernsehjournalismus« ein abgeschlossenes Studium in einem kaufmännischen, journalistischen, technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer Hochschule oder einer gleichwertigen Einrichtung,
2.
für den Aufbaustudiengang »Motion Design« ein abgeschlossenes Studium in Grafikdesign, Kommunikationsdesign, Bildende Kunst oder in einem verwandten Fach an einer Hochschule oder einer gleichwertigen Einrichtung,
3.
für den Aufbaustudiengang »Szenenbild« ein abgeschlossenes Studium in Architektur, Design, Bühnenbild oder einem verwandten Fach an einer Hochschule oder einer gleichwertigen Einrichtung,
4.
für den Aufbaustudiengang »Interaktive Medien« ein abgeschlossenes Studium in Medienwissenschaften, Kommunikationswissenschaften, Journalismus, Naturwissenschaften oder einem verwandten Fach an einer Hochschule oder einer gleichwertigen Einrichtung,
5.
für den Aufbaustudiengang »Animation/Animation & Effects Producing« ein abgeschlossenes Studium in Medienwissenschaften, Mediengestaltung, Betriebswirtschaftslehre oder einem verwandten Fach an einer Hochschule oder einer gleichwertigen Einrichtung,
6.
für den Aufbaustudiengang »Animation/Technical Directing« ein abgeschlossenes Studium in Medienwissenschaften, Mathematik, Informatik oder einem verwandten Fach an einer Hochschule oder einer gleichwertigen Einrichtung,
7.
für den Aufbaustudiengang »Filmmusik« ein abgeschlossenes Studium im Fach Musik an einer Musikhochschule oder gleichwertigen Einrichtung,
8.
für den Aufbaustudiengang »Filmton/Sounddesign« ein abgeschlossenes Studium in einem medienwissenschaftlichen, musikwissenschaftlichen oder einem verwandten Fach an einer Hochschule oder einer gleichwertigen Einrichtung.
(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne eine zu einem Studium an einer Kunsthochschule berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung können eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58
Absatz 2 Nummer 4, 6 oder 7 LHG in Verbindung mit § 5
Absatz 1 Satz 5 AkadG erwerben, indem sie eine besondere Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweisen. Der Nachweis der besonderen Begabung wird durch das Bestehen der Aufnahmeprüfung gemäß § 2 erbracht. Der Nachweis der für das Studium erforderlichen Allgemeinbildung wird durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erbracht; er gilt als erbracht bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife.
(4) Zugangsvoraussetzungen sind zusätzlich folgende, durch Zeugnisse und Projektberichte zu erbringende Nachweise:
1.
für die grundständigen Studiengänge »Film und Medien« und »Produktion« der Nachweis praktischer Erfahrungen im Film-, Fernseh- oder Videobereich von in der Regel mindestens einem Jahr,
2.
für die Aufbaustudiengänge nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 der Nachweis praktischer Erfahrungen im Film-, Fernseh- oder Videobereich von in der Regel mindestens 6 Monaten,
3.
für den grundständigen Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« sowie für die Aufbaustudiengänge nach § 1 Absatz 2 Nummern 7 und 8 der Nachweis praktischer Erfahrungen in einem oder mehreren der Bereiche Komposition, Tonstudios, Musikagenturen oder Filmproduktionen von in der Regel mindestens 6 Monaten.
(5) Das Nähere bestimmt die Filmakademie durch Richtlinien, insbesondere
1.
die Form des schriftlichen oder elektronischen Antrags auf Einschreibung zum Studium,
2.
die Unterlagen, die dem Antrag mindestens beizufügen sind, soweit nicht in dieser Verordnung bereits abschließend geregelt, sowie deren Form und
3.
die Frist, binnen der der vollständige und formgerechte Antrag auf Einschreibung bei ihr eingegangen sein muss (Ausschlussfrist). Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

§ 2 Aufnahmeprüfung

(1) Die Eignung für das Studium an der Filmakademie nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a AkadG ist durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung nachzuweisen. Die Aufnahmeprüfung findet einmal im Jahr im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. August statt.
(2) An der Aufnahmeprüfung kann nur teilnehmen, wer gemäß § 1 die Voraussetzung für den Zugang zum Studium erfüllt, einen form- und fristgerechten Antrag auf Einschreibung gestellt und die in § 4 Absatz 2 bestimmten Unterlagen vorgelegt hat. Über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet die nach § 11 gebildete Prüfungskommission.

§ 3 Verfahren

Die Aufnahmeprüfung gliedert sich 1.
für den grundständigen Studiengang »Film und Medien« sowie für die Aufbaustudiengänge nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 in
a)
eine Vorauswahl, b)
eine praktische Prüfung sowie c)
eine mündliche Prüfung; 2.
für den Studiengang »Produktion« in a)
eine Vorauswahl, b)
eine schriftliche Klausur sowie c)
eine mündliche Prüfung; 3.
für den Studienschwerpunkt »Filmmusik« im grundständigen Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« sowie für den Aufbaustudiengang »Filmmusik« in
a)
eine Vorauswahl, b)
eine Komposition einer Filmmusik, c)
ein instrumentales Vorspiel sowie d)
eine mündliche Prüfung. 4.
für den Studienschwerpunkt »Filmton/Sounddesign« im grundständigen Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« sowie für den Aufbaustudiengang »Filmton/Sounddesign« in
a)
eine Vorauswahl, b)
eine eigene Filmvertonung sowie c)
eine mündliche Prüfung.

§ 4 Vorauswahl

(1) In der Vorauswahl wird über die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen entschieden.
(2) Die Vorauswahl wird auf Grund der folgenden, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber mit dem Antrag auf Einschreibung vorzulegenden Bewerbungsunterlagen getroffen:
1.
für den grundständigen Studiengang »Film und Medien« durch eigene Arbeitsproben aus dem filmgestalterischen, künstlerischen oder journalistischen Bereich wie Skizzen, Fotos, Drehbücher und Filme,
2.
für den grundständigen Studiengang »Produktion« durch Beurteilungen und Arbeitszeugnisse über praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Film-, Fernseh- oder Videobereich,
3.
für den grundständigen Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« durch eigene Werke in Tonaufnahmen,
4.
für den Aufbaustudiengang »Fernsehjournalismus« durch eigene Arbeitsproben aus dem filmgestalterischen, künstlerischen oder journalistischen Bereich wie Skizzen, Fotos, Drehbücher und Filme,
5.
für den Aufbaustudiengang »Motion Design« durch eigene Arbeitsproben aus dem filmgestalterischen oder künstlerischen Bereich wie Skizzen, Fotos, Drehbücher und Filme,
6.
für den Aufbaustudiengang »Szenenbild« durch Zeugnisse und eigene Arbeitsproben aus den Bereichen Architektur, Design, Bühnenbild und angrenzenden Fachgebieten,
7.
für den Aufbaustudiengang »Interaktive Medien« durch eigene Arbeitsproben aus dem filmgestalterischen oder künstlerischen Bereich wie Skizzen, Fotos, Drehbücher und Filme,
8.
für den Aufbaustudiengang »Animation/Animation & Effects Producing« durch eigene Arbeitsproben, die geeignete produzentische Fähigkeiten nachweisen,
9.
für den Aufbaustudiengang »Animation/Technical Directing« durch eigene Arbeitsproben, die geeignete Programmierfähigkeiten nachweisen,
10.
für den Aufbaustudiengang »Filmmusik« durch eigene Werke in Tonaufnahmen,
11.
für den Aufbaustudiengang »Filmton/Sounddesign« durch eigene Werke in Tonaufnahmen.
(3) Den Arbeitsproben und Werken nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 11 ist jeweils eine Erklärung beizufügen, dass diese selbstständig angefertigt worden sind.
(4) In der Aufnahmeprüfung wird zu den weiteren Prüfungsteilen zugelassen, wer in der Vorauswahl als Durchschnitt der von allen Prüferinnen oder Prüfern gegebenen Noten 4,0 oder besser erreicht hat.

§ 5 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b besteht aus einer in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen zu fertigenden filmgestalterischen Arbeit. Filmgestalterische Arbeiten sind insbesondere Drehbuchskizzen, Filmskizzen, Fotoserien, Filme und Videofilme. Das Thema ist mit der Prüfungskommission abzustimmen.
(2) Der Termin der praktischen Prüfung wird von der Filmakademie mindestens drei Wochen vorher mitgeteilt.
(3) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeit dürfen nur die von der Prüfungskommission zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Bei der Durchführung der Arbeit ist von der aufsichtführenden Person eine Niederschrift zu fertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung und alle wesentlichen Vorgänge während der Prüfung einzutragen sind.

§ 6 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Einzelgespräch, das in der Regel 15 Minuten dauert. Neben den Fragen zu den in § 9 genannten Bewertungskriterien werden in den einzelnen Studiengängen beziehungsweise Aufbaustudiengängen Fragen zu folgenden Themenbereichen gestellt:
1.
im grundständigen Studiengang »Film und Medien« sowie in den Aufbaustudiengängen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 zu filmgestalterischen, filmtechnischen und filmgeschichtlichen Themen,
2.
im grundständigen Studiengang »Produktion« zu produktionsrelevanten Themen und
3.
im grundständigen Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« sowie in den Aufbaustudiengängen »Filmmusik« und »Filmton/Sounddesign« zu Themen der Musiktheorie.
(2) Der Termin der mündlichen Prüfung wird von der Filmakademie mindestens drei Wochen vorher mitgeteilt.

§ 7 Schriftliche Klausur

In der schriftlichen Klausur nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b sind in drei Stunden Fragen aus den Bereichen Stoffentwicklung, Produktionsablauf, Strukturen der Medienwirtschaft sowie Kalkulation zu bearbeiten.

§ 8 Komposition einer Filmmusik, instrumentales Vorspiel und Filmvertonung

(1) Als Komposition nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b soll durch die Studienbewerberin oder den Studienbewerber zu einer vorgegebenen Filmsequenz oder einem vorgegebenen Film schriftlich und an einem Instrument erarbeitet werden.
(2) Im instrumentalen Vorspiel nach § 3 Nummer 3 Buchstabe c ist die Komposition nach Absatz 1 mit Synthesizer, Keyboard oder Klavier wiederzugeben.
(3) Die Filmvertonung nach § 3 Nummer 4 Buchstabe b soll durch die Studienbewerberin oder den Studienbewerber zu einer vorgegebenen Filmsequenz oder einem vorgegebenen Film erarbeitet werden.

§ 9 Feststellung der Eignung

(1) Im Eignungsfeststellungsverfahren sind insbesondere folgende Bewertungskriterien zu berücksichtigen:
1.
Originalität und Gestaltungsfähigkeit, insbesondere Darstellungsvermögen eigener künstlerischer Ideen, Phantasiereichtum, Organisationsvermögen, Wertigkeitsgefühl und Differenzierungsvermögen,
2.
Interessenlage, Reflexionsvermögen, 3.
Erfahrungen und bisherige Erfolge in der Praxis,
4.
Teamfähigkeit und 5.
Motivation.
(2) In der Vorauswahl und in der Bewertung der übrigen Prüfungsteile ist die Eignung von jeder Prüferin und jedem Prüfer mit einer Note zwischen 1 (sehr gut) und 5 (nicht ausreichend) zu beurteilen.
Dabei entsprechen:

Note 1 (sehr gut)

=

einer besonders hervorragenden fachlichen Eignung,

Note 2 (gut)

=

einer guten fachlichen Eignung,

Note 3 (befriedigend)

=

einer fachlichen Eignung, die erwarten lässt, dass das Studium mit gutem Erfolg absolviert wird,

Note 4 (ausreichend)

=

einer fachlichen Eignung, die noch erwarten lässt, dass das Studienziel erreicht wird,

Note 5 (nicht ausreichend)

=

einer mangelnden fachlichen Eignung.

Es können Zwischennoten vergeben werden. In der Aufnahmeprüfung für den grundständigen Studiengang »Film und Medien« sowie für die Aufbaustudiengänge nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 sind die Prüfungsteile Vorauswahl, praktische Prüfung sowie mündliche Prüfung (Kolloquium) jeweils von jeder Prüferin oder jedem Prüfer mit einer Note nach Satz 1 und 2 zu beurteilen.
In der Aufnahmeprüfung für den grundständigen Studiengang »Produktion« sind die Prüfungsteile Vorauswahl, schriftliche Klausur und mündliche Prüfung (Kolloquium) jeweils von jeder Prüferin oder jedem Prüfer mit einer Note nach Satz 1 und 2 zu bewerten.
In der Aufnahmeprüfung für den Studienschwerpunkt »Filmmusik« im grundständigen Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« sowie für den Aufbaustudiengang »Filmmusik« sind die Prüfungsteile Vorauswahl, Komposition einer Filmmusik, instrumentales Vorspiel und mündliche Prüfung (Kolloquium) jeweils von jeder Prüferin oder jedem Prüfer mit einer Note nach Satz 1 und 2 zu beurteilen. In der Aufnahmeprüfung für den Studienschwerpunkt »Filmton/Sounddesign« im grundständigen Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« sowie für den Aufbaustudiengang »Filmton/Sounddesign« sind die Prüfungsteile Vorauswahl, eigene Filmvertonung und mündliche Prüfung (Kolloquium) jeweils von jeder Prüferin oder jedem Prüfer mit einer Note nach Satz 1 und 2 zu beurteilen.
(3) Die Aufnahmeprüfung nach § 2 hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in allen weiteren Prüfungsteilen jeweils eine Durchschnittsnote von 4,0 oder besser erreicht hat. Der Durchschnitt der Noten wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
(4) Die Aufnahmeprüfung nach § 2 kann zweimal wiederholt werden.

§ 10 Zusatzprüfung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ohne Hochschulreife

Die hinreichende Allgemeinbildung nach § 1 Absatz 2 ist in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten nachzuweisen. In der auf den angestrebten Studiengang bezogenen Allgemeinbildung sollen vor allem ein Überblick über die wesentlichen Zielrichtungen von Film und Medien, die Kenntnis der wesentlichen Ausprägungen von Filmproduktion, Filmkultur und Filmwirtschaft der Gegenwart, die fremdsprachlichen Voraussetzungen sowie ein elementares Wissen in fachspezifischen Fragen bewertet werden. Die für den Studiengang hinreichende Allgemeinbildung ist nachgewiesen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission zustimmt. Die Regelungen der § 11 bis § 15 finden entsprechende Anwendung.

§ 11 Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung werden von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor der Filmakademie für jeden Studiengang Prüfungskommissionen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern bestellt. Den Kommissionen gehören jeweils die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor sowie künstlerische Lehrkräfte der Filmakademie an. Die Kommission kann zusätzlich Fachberaterinnen oder Fachberater beteiligen. Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die beteiligten Fachberaterinnen oder Fachberater sind nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die beteiligten Fachberaterinnen oder Fachberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 12 Rücktritt von der Aufnahmeprüfung

Tritt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber nach dem Beginn der Vorauswahl ohne Genehmigung der künstlerischen Direktorin oder des künstlerischen Direktors von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Aufnahmeprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich bei der künstlerischen Direktorin oder beim künstlerischen Direktor zu stellen. Die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

§ 13 Unterbrechung der Aufnahmeprüfung

(1) Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihr oder ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Aufnahmeprüfung nicht zu Ende führen, genehmigt die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Aufnahmeprüfung kann nur während des laufenden Prüfungsdurchgangs nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu begründen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor entscheidet, wann die Studienbewerberin oder der Studienbewerber den noch nicht abgelegten Teil der Aufnahmeprüfung nachzuholen hat. Nimmt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber ohne Genehmigung der künstlerischen Direktorin oder des künstlerischen Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese mit der Note 5 zu bewerten.

§ 14 Ausschluss von der Aufnahmeprüfung

(1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber ist von der Aufnahmeprüfung auszuschließen,
1.
wenn die für die Arbeitsproben, Werke und den Textbeitrag abgegebene Versicherung nach § 4 Absatz 3 nicht der Wahrheit entspricht oder
2.
wenn sie oder er es unternimmt, das Ergebnis anderer Prüfungsteile durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen; als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor. Erfolgt der Ausschluss, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
(3) Stellt sich innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahmeprüfung heraus, dass ein Ausschließungsgrund vorlag, kann die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden erklären.

§ 15 Prüfungsprotokoll

Über die Aufnahmeprüfung und ihre einzelnen Prüfungsteile ist durch die Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind
1.
Tag und Ort der Teilprüfungen, 2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3.
der Name der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers,
4.
die Dauer der Aufnahmeprüfung und die Themen, 5.
die Prüfungsnote mit einer kurzen Begründung, 6.
besondere Vorkommnisse
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 16 Dauer der in der Aufnahmeprüfung festgestellten Qualifikation

Hat eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes zum Termin, zu dem sie oder er die Aufnahmeprüfung bestanden hat, das Studium nicht aufgenommen und hat sie oder er nicht inzwischen an einer neuen Aufnahmeprüfung im selben Studiengang der Filmakademie teilgenommen, gilt die bestandene Aufnahmeprüfung nach § 9 Absatz 3 nur beim nächsten Zulassungstermin.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 15. Februar 2007 (GBl. S. 176) außer Kraft.

STUTTGART, den 14. Februar 2016

BAUER

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