FilmAkadPrV BW 2015
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg (Filmakademie-Prüfungsverordnung) Vom 12. August 2015

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Studiengänge und Regelausbildungszeit

(1) Die Filmakademie Baden-Württemberg bietet eine Ausbildung in den Studiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für die Berufsausübung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben wurden und die Fähigkeit gegeben ist, künstlerische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden.
(2) Die Regelausbildungszeit beträgt acht Semester. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor um bis zu vier Semester verlängert werden. Das Studium erfolgt in zwei aufeinander folgenden Stufen. Die erste Stufe (Grundstudium) wird mit der Diplomvorprüfung, die zweite Stufe (Projektstudium) mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 2 Diplomgrad

Ist die betreffende Diplomprüfung bestanden, so verleiht die Filmakademie Baden-Württemberg folgenden Diplomgrad:
1.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Studiengang »Film und Medien« mit den Schwerpunkten Animation, Bildgestaltung / Kamera, Drehbuch, Interaktive Medien, Montage / Schnitt, Fernsehjournalismus - Kultur Bildung Wissenschaft (Fernsehjournalismus), Dokumentarfilm, Szenischer Film und Werbefilm, Szenenbild, Motion Design oder
2.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Studiengang »Produktion« oder
3.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« mit den Schwerpunkten Filmmusik und Filmton / Sounddesign.

§ 3 Prüfungsfristen

(1) Die Teilprüfungen der Diplomvorprüfung sollen in der Zeit zwischen dem Ende des ersten Semesters und dem Ende des vierten Semesters abgelegt werden. Sind diese Teilprüfungen nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Semesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber, ob die Fristüberschreitung zu vertreten ist, trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Die Diplomprüfung in den Studiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« ist grundsätzlich innerhalb von acht Semestern abzulegen; sie darf sich drei Monate in das neunte Semester erstrecken. Sind die Teilprüfungen zur Diplomprüfung nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Termine der Prüfungen und Teilprüfungen sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der künstlerischen Direktorin oder dem künstlerischen Direktor fest. Die Termine sind mindestens vier Wochen vorher in der Filmakademie durch Anschlag bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der neuen Bekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin eine Frist von mindestens drei Wochen einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und dieser Prüfungsverordnung. Der Prüfungsausschuss kann sich Richtlinien geben.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Wiederbestellung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitzende oder Vorsitzender und ihre oder seine Stellvertretung werden von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur Angehörige des Lehrkörpers nach § 3
Absatz 2 AkadG sowie die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor sein.
(3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen seine Mitglieder als Beobachter ohne Stimmrecht zu entsenden. Der Prüfungsausschuss kann Lehrbeauftragte, Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren, Projektbetreuerinnen und Projektbetreuer der Fachabteilungen sowie Fachberaterinnen und Fachberater mit beratender Funktion ohne Stimmrecht hinzuziehen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben teilweise auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die künstlerische Direktorin oder den künstlerischen Direktor zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5 Prüfende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden.
(2) Die Prüfenden werden aus dem Kreis der Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter bestellt. Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren oder Projektbetreuerinnen und Projektbetreuer können nur ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer Lehrkraft oder einer Projektleiterin oder einem Projektleiter zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden.
(3) Die Teilprüfungen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung werden von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Als Prüferin oder Prüfer in einer Teilprüfung ist eine Person zu bestellen, die den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt.
(4) Die Diplomarbeit wird von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Mitglieder können die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor, Lehrkräfte, Projektleiterinnen und Projektleiter oder Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren sein. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren können nur ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(5) Die Ausgabe der Themen von Diplomarbeiten sowie die Betreuung der Arbeiten können nur Lehrkräften, Projektleiterinnen oder Projektleitern übertragen werden. Eines der mindestens vier Mitglieder der Prüfungskommission ist die Lehrkraft, von der die Diplomarbeit betreut wurde. Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren können nur ausnahmsweise zur Ausgabe der Themen von Diplomarbeiten sowie zur Betreuung der Arbeiten bestellt werden, wenn Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(6) Für die Prüfenden gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen oder der Aufnahme eines weiteren Studiums. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beachtet werden.
(2) Im Studiengang »Film und Medien« werden die bestandene Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterprüfung, Vordiplom- oder Zwischenprüfung in einem verwandten Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Film- oder sonstigen Hochschule oder eine bestandene gleichwertige Prüfung als Vordiplom anerkannt. Ein verwandter Studiengang liegt vor, wenn ein inhaltlicher Bezug zum Studium an der Filmakademie besteht. In den Wahlpflichtfächern Fernsehjournalismus sowie Interaktive Medien wird auch eine berufliche Tätigkeit im Bereich audiovisuelle Medien von mindestens zwei Jahren als Vordiplom anerkannt. Im Wahlpflichtfach Szenenbild wird auch ein Berufsabschluss (Industrie- und Handelskammer) mit einem zusätzlichen Abschluss »Gestalter oder Gestalterin im Handwerk« (Handwerkskammer) als Vordiplom anerkannt. Im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« wird jeweils für die Schwerpunkte Filmmusik und Filmton/Sounddesign die bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität als Vordiplom anerkannt. Zusätzlich wird für den Schwerpunkt Filmton/Sounddesign eine Berufsausbildung im Tonbereich als Vordiplom anerkannt.
(3) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf das Studium anzurechnen, wenn
1.
zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
2.
die auf das Studium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Studiums ersetzen.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 12 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Die Studierenden der Filmakademie Baden-Württemberg dürfen den Studiengang wechseln. Über den Studiengangwechsel entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studierenden.

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich bei der künstlerischen Direktorin oder beim künstlerischen Direktor zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Wird der Rücktritt durch den Prüfungsausschuss genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung des Prüfungsausschusses, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als nicht bestanden gilt diese auch, wenn ein Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt wird oder eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Einflussnahme auf eine Prüferin oder einen Prüfer zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).
(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 8 Klausuren

(1) Klausuren sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbstständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkannt werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausur ist ein Bearbeitungszeitraum von eineinhalb bis drei Stunden vorzusehen. Der konkrete Bearbeitungszeitraum ist den betroffenen Studierenden rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
(2) Eine Klausur kann auch im Antwort-Wahl-Verfahren erfolgen, wobei das Einfachauswahl-Verfahren zur Anwendung kommt. Bei Einfachauswahl-Aufgaben folgt auf die Fragestellung eine Summe von Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen. Hier ist je nach Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.
(3) Die Durchführung einer Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren muss durch die Prüferin oder den Prüfer rechtzeitig bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt werden unter Angabe von Aufgabenauswahl, Antwortoptionen, Bewertungsregeln, Name der Prüferin oder des Prüfers. Die oder der Vorsitzende überprüft die Aufgaben dahingehend, ob sie, gemessen an den Anforderungen hinsichtlich Inhalte und Kompetenzen der Lehrinhalte zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen und nicht irreführend, mehrdeutig, interpretationsfähig und widerspruchsfrei formuliert sind. Ergibt eine spätere Überprüfung der Aufgaben durch den Prüfungsausschuss, dass einzelne Aufgaben fehlerhaft gestellt wurden, gelten diese als nicht gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Neubewertung der Klausur.
(4) Im Antwort-Wahl-Verfahren wird für jede Aufgabe ein Bewertungspunkt vergeben, wenn seitens des Prüflings die exakt festgelegte Antwort gekennzeichnet wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine andere Antwort, mehrere Antworten oder keine Antwort gegeben wurde. Nicht richtig gelöste Aufgaben dürfen nicht mit Minuspunkten bewertet werden.
(5) Bei der Aufgabenstellung sind die Bewertungsmaßstäbe dem Prüfling zur Kenntnis zu bringen. Bei der Festsetzung der Noten ist auf den jeweils erreichten Prozentsatz der maximal erreichbaren Wertungspunkte abzustellen.
(6) Die Klausur gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent aller Aufgaben richtig beantwortet oder 50 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht wurden (absolute Bestehensgrenze). Für Klausuren, die ausschließlich aus Aufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren bestehen, muss neben der absoluten Bestehensgrenze auch die relative Bestehensgrenze festgelegt und herangezogen werden. Diese ermittelt sich zunächst aus dem Durchschnittswert aller Prüfungsergebnisse. Im Anschluss werden von diesem Durchschnittswert 20 Prozent ermittelt und abgezogen. Liegt die relative Bestehensgrenze unter der absoluten Bestehensgrenze, ist die relative Bestehensgrenze anzuwenden.
(7) Im Fall von Wiederholungsklausuren kommen sowohl die absolute als auch die relative Bestehensgrenze aus der ersten Klausur zur Anwendung, um vergleichbare Bewertungen für beide Klausuren zu gewährleisten.

§ 9 Semesterarbeiten

Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Arbeiten (Projekte), die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten längeren Zeitraum von den Studierenden selbstständig angefertigt werden. Bei der Beurteilung sind alle von den Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer beurteilt, die oder der den zu prüfenden Teilbereich in der Lehre vertritt. Gruppenarbeit ist zulässig, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. In diesem Fall muss die oder der Studierende der Lehrkraft eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Beiträge der Semesterarbeit zu vertreten hat.

ABSCHNITT 2 Diplomvorprüfung in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion«

§ 10 Zulassung zu den Teilprüfungen der Diplomvorprüfung

(1) Zu den Teilprüfungen der Diplomvorprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes nachweist, die zu einem Studium an einer Kunsthochschule berechtigt,
2.
die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist,
3.
die filmgestalterische Eignung für den gewählten Studiengang an der Filmakademie nachweist,
4.
sich fristgerecht zu den Teilprüfungen angemeldet hat,
5.
an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen nach § 11 Absatz 2 und 3 teilgenommen hat,
6.
den Prüfungsanspruch nach § 3 Absatz 1 nicht verloren hat und
7.
an der Filmakademie in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist.
(2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Diplomvorprüfung in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Semesters kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich beim Studienreferat zu stellen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zu einer Teilprüfung der Diplomvorprüfung sind die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die im Studienreferat vorliegen.
(4) Nicht zugelassen wird, wer 1.
die Nachweise nach Absatz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,
2.
den Prüfungsanspruch verloren hat oder 3.
sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(5) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.

§ 11 Ziele, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll nachgewiesen werden, dass die inhaltlichen Grundlagen erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplomvorprüfung im Studiengang »Film und Medien« mit den Schwerpunkten Animation, Bildgestaltung / Kamera, Drehbuch, Interaktive Medien, Montage / Schnitt, Fernsehjournalismus, Dokumentarfilm, Szenischer Film und Werbefilm, Szenenbild, Motion Design und im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« mit den Schwerpunkten Filmmusik und Filmton/Sounddesign umfasst die Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern:

1. Studienjahr

Pflichtfächer:

 

1.

Drehbuch

Semesterarbeit

2.

Regie

Semesterarbeit

3.

Bildgestaltung / Kamera

Semesterarbeit

4.

Filmgestaltung

Semesterarbeit

5.

Grundlagen der Produktion

Klausur

6.

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Klausur

7.

Basiskurse 1
(Organisation, Technik, theoretische Grundlagen)

Klausur oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

8.

Filmtheorie / Filmgeschichte

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

9.

Sequenzanalyse

Hausarbeit.

Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung:

10.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching).

 

 

2. Studienjahr

Pflichtfächer:

 

1.

Filmtheorie / Filmgeschichte

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

2.

Basiskurse 2
(Organisation, Technik, theoretische Grundlagen)

Klausur oder Semesterarbeit oder Hausarbeit.

Wahlpflichtfächer:

 

3.

Drehbuch

Semesterarbeit

4.

Regie

Semesterarbeit

5.

Bildgestaltung / Kamera

Semesterarbeit

6.

Filmgestaltung

Semesterarbeit

7.

Animation

Semesterarbeit

8.

Montage / Schnitt

Semesterarbeit.

Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss im 2. Studienjahr zwei Fächer aus Nummer 3, 5 bis 8 wählen. In begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber die Wahlpflichtfächer Bildgestaltung/Kamera und Montage/Schnitt für beide Semester wählen.

Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung:

9.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching).

 

Für die Diplomvorprüfung sind insgesamt 15 Teilprüfungen abzulegen, davon im 1. Studienjahr zehn Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise und im 2. Studienjahr fünf Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise.
(3) Die Diplomvorprüfung im Studiengang »Produktion« umfasst die Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern:

1. Studienjahr

Pflichtfächer:

 

1.

Film- und Medienproduktion

Semesterarbeit

2.

Drehbuch

Semesterarbeit

3.

Basiskurse 1
(Organisation, Technik, theoretische Grundlagen)

Klausur oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

4.

Filmtheorie / Filmgeschichte

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

5.

Grundlagen der Produktion

Klausur

6.

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Klausur

7.

Kalkulation

Semesterarbeit

8.

Sequenzanalyse

Hausarbeit

9.

Medienrechtliche Grundlagen

Klausur.

Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung:

10.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching).

 

 

2. Studienjahr

Pflichtfächer:

 

1.

Musikrecht

Klausur

2.

Filmtheorie / Filmgeschichte

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

3.

Basiskurse 2
(Organisation, Technik, theoretische Grundlagen)

Klausur oder Semesterarbeit oder Hausarbeit.

Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung:

4.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching).

 

Wahlpflichtfächer (Medienproduktion):

 

5.

Animation

Semesterarbeit

6.

Dokumentarfilm

Semesterarbeit

7.

Interaktive Medien

Semesterarbeit

8.

Szenischer Film

Semesterarbeit

9.

Werbefilm

Semesterarbeit

10.

Fernsehjournalismus

Semesterarbeit

11.

Motion Design

Semesterarbeit.

Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss sich in einem der unter Nummer 5 bis 11 genannten Fächer zur Prüfung melden.
Für die Diplomvorprüfung sind insgesamt 15 Teilprüfungen abzulegen, davon im 1. Studienjahr zehn Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise und im 2. Studienjahr fünf Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise.
(4) Durch den erfolgreichen Abschluss eines Wahlpflichtfaches im 2. Studienjahr wird kein Anspruch auf Teilnahme an demselben Wahlpflichtfach im darauf folgenden Studienjahr erworben. Bei der Zulassung werden die Wünsche der Studierenden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden jährlichen Kapazitäten berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Prüfungsausschuss nach dem Grad der bislang nachgewiesenen Qualifikation. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(5) Die bestandene Diplomvorprüfung in den Studiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« berechtigt zum jeweiligen Projektstudium im fünften bis achten Semester.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Teilprüfungen werden von der jeweiligen Fachprüferin oder vom jeweiligen Fachprüfer festgesetzt und dem Prüfling mitgeteilt.
(2) Die Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut

=

eine hervorragende Leistung;

2 = gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Es können Zwischennoten vergeben werden.
(3) Ist eine Zweitkorrektorin oder ein Zweitkorrektor für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüferinnen oder Prüfern für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5:

sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5:

gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5:

befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0:

ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0:

nicht ausreichend.

(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden sind. Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note der Teilprüfung mindestens »ausreichend« (4,0) lautet.
(5) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Teilprüfungen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 13 Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt für Referate, Klausuren und Hausarbeiten drei Monate, für Semesterarbeiten zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Die Wiederholungsfrist für Referate, Klausuren und Hausarbeiten kann von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf zwölf Monate verlängert werden. Der Termin wird für jedes Pflichtfach von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der künstlerischen Direktorin oder dem künstlerischen Direktor festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.
(2) Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung sind ein Zulassungsantrag des Prüflings und eine Zulassung durch den Prüfungsausschuss erforderlich. Der Antrag auf Zulassung ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen.
(3) Wird eine Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung zusätzlich von einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet und die Note nach § 12 Absatz 3 ermittelt. Lautet das Ergebnis der Wiederholungsprüfung 4,0 oder besser, ersetzt es die Note der Erstprüfung in dem entsprechenden Prüfungsfach.
(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nur eine Klausur auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Die zweite Wiederholungsprüfung wird als schriftliche Klausur und mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten. Als Ergebnis ist nur eine Bewertung mit »bestanden« oder »nicht bestanden« möglich.

§ 14 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in den Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Wer die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie unter Widerruf der Zulassung zum Studium eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen der Diplomvorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden wurde.

ABSCHNITT 3 Diplomprüfung

§ 15 Umfang

Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Teilprüfungen.

§ 16 Zulassung

Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung und zur Diplomarbeit muss die erforderliche Diplomvorprüfung bestanden sein. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.

§ 17 Teilprüfungen der Diplomprüfung

(1) Die Teilprüfungen der Diplomprüfung können frühestens nach der bestandenen Diplomvorprüfung abgelegt werden. Eine Teilprüfung ist unmittelbar im Anschluss an den thematischen Lehrinhalt des entsprechenden Faches abzulegen.
(2) Die Diplomprüfung im Studiengang »Film und Medien« umfasst die Teilprüfungen innerhalb des Projektstudiums in folgenden Pflicht- und Wahlfächern des 3. und 4. Studienjahres beziehungsweise die Erstellung einer Diplomarbeit im 4. Studienjahr:

3. Studienjahr »Film und Medien«

Pflichtfächer:

 

1.

Filmanalyse

Hausarbeit

2.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

Zusätzliche Pflichtfächer, wenn die Anerkennung als Vordiplom nach § 6 Absatz 3 erfolgte:

3.

Filmtheorie / Filmgeschichte

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Seminararbeit

4.

Basiskurse 1
(Organisation, Technik, theoretische Grundlagen)

Klausur oder Seminararbeit oder Hausarbeit

5.

Sequenzanalyse

Hausarbeit.

Im Wahlpflichtfach Animation entfallen die Pflichtfächer 3 und 5.

Wahlpflichtfächer:

 

6.

Animation

Semesterarbeit

7.

Bildgestaltung / Kamera

Semesterarbeit

8.

Dokumentarfilm

Semesterarbeit

9.

Drehbuch

Semesterarbeit

10.

Montage / Schnitt

Semesterarbeit

11.

Interaktive Medien

Semesterarbeit

12.

Szenenbild

Semesterarbeit

13.

Szenischer Film

Semesterarbeit

14.

Werbefilm

Semesterarbeit

15.

Fernsehjournalismus

Semesterarbeit

16.

Motion Design

Semesterarbeit.

Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss sich in einem der unter Nummer 6 bis 16 genannten Fächer zur Prüfung melden.

4. Studienjahr »Film und Medien«

Erstellung der Diplomarbeit:

 

1.

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

Filme, Filmserien, wissenschaftliche Arbeit

2.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

Zusätzliches Pflichtfach, wenn die Anerkennung als Vordiplom nach § 6 Absatz 3 erfolgte:

3.

Filmtheorie / Filmgeschichte

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Seminararbeit

Im Wahlpflichtfach Animation entfällt das Pflichtfach 3.

 

Wahlpflichtprojekte:

4.

Animation

5.

Bildgestaltung / Kamera

6.

Dokumentarfilm

7.

Drehbuch

8.

Montage / Schnitt

9.

Interaktive Medien

10.

Szenenbild

11.

Szenischer Film

12.

Werbefilm

13.

Fernsehjournalismus

14.

Motion Design.

 

Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss sich in einem der unter Nummer 4 bis 14 genannten Fächer zur Diplomprüfung anmelden.
Bis zur Zulassung zur Diplomprüfung sind insgesamt fünf, sieben beziehungsweise neun Teilprüfungen abzulegen, davon im 3. Studienjahr drei, vier beziehungsweise sechs Prüfungen und im 4. Studienjahr zwei beziehungsweise drei Prüfungen.
(3) Die Diplomprüfung im Studiengang »Produktion« umfasst die Teilprüfungen innerhalb des Projektstudiums in folgenden Pflicht- und Wahlfächern des 3. und 4. Studienjahres beziehungsweise die Erstellung einer Diplomarbeit im 4. Studienjahr:

3. Studienjahr »Produktion«

Pflichtfächer:

 

1.

Filmanalyse

Hausarbeit

2.

Film- und Medienproduktion

Semesterarbeit

3.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching).

Teilnahmepflicht

Zusätzliche Pflichtfächer, wenn die Anerkennung als Vordiplom nach § 6 Absatz 3 erfolgte:

4.

Filmtheorie/Filmgeschichte

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

5.

Basiskurse 1
(Organisation, Technik, theoretische Grundlagen)

Klausur oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

Wahlpflichtfächer

 

6.

Animation

Semesterarbeit

7.

Dokumentarfilm

Semesterarbeit

8.

Interaktive Medien

Semesterarbeit

9.

Szenischer Film

Semesterarbeit

10.

Werbefilm

Semesterarbeit

11.

Fernsehjournalismus

Semesterarbeit

12.

Motion Design

Semesterarbeit.

Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss sich in einem der unter Nummer 6 bis 12 genannten Fächer zur Teilprüfung melden.

4. Studienjahr »Produktion«

Erstellung einer Diplomarbeit:

 

1.

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

Filme, Filmserien, wissenschaftliche Arbeit

2.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching).

Teilnahmepflicht

Wahlpflichtprojekte:

3.

Animation

4.

Dokumentarfilm

5.

Interaktive Medien

6.

Szenischer Film

7.

Werbefilm

8.

Fernsehjournalismus

9.

Motion Design.

 

Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss sich in einem der unter Nummer 3 bis 9 genannten Wahlpflichtprojekte zur Diplomprüfung anmelden.
Bis zur Zulassung zur Diplomarbeit sind insgesamt vier, fünf beziehungsweise sieben Teilprüfungen abzulegen, davon im 3. Studienjahr drei beziehungsweise vier Prüfungen und im 4. Studienjahr eine, zwei, beziehungsweise drei Prüfungen.
(4) Die Diplomprüfung im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« umfasst die Teilprüfungen innerhalb des Projektstudiums in folgenden Pflicht- und Wahlfächern des 3. und 4. Studienjahres beziehungsweise die Erstellung einer Diplomarbeit im 4. Studienjahr:

3. Studienjahr »Filmmusik und Sounddesign«

Pflichtfächer:

 

1.

Basiskurse 1
(Organisation, Technik, theoretische Grundlagen)

Klausur

2.

Filmtheorie / Filmgeschichte

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

3.

Sequenzanalyse

Hausarbeit

4.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

Wahlpflichtfächer:

5.

Filmmusik

6.

Filmton / Sounddesign.

 

Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss im dritten Studienjahr zwischen dem unter Nummer 5 und 6 genannten Wahlpflichtfach wählen.

Zum Wahlpflichtfach Nummer 5 gehören folgende Prüfungsfächer:

1.

Medienmusik 1/Sounddesign 1

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

2.

Filmmusikkomposition und Filmproduktion

Semesterarbeit

3.

Orchestration

Semesterarbeit

4.

Filmmusik / Dramaturgie 1

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

Zum Wahlpflichtfach Nummer 6 gehören folgende Prüfungsfächer:

1.

O-Ton-Technik-Basiswissen

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

2.

Theoretische Grundlagen der Tontechnik

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

3.

Medienmusik 1/Sounddesign 1

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

4.

Filmton / Dramaturgie 1

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

 

4. Studienjahr »Filmmusik und Sounddesign«

Erstellung einer Diplomarbeit:

 

1.

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

Filmmusik oder Filmton für Filme, Filmserien, wissenschaftliche Arbeit

Pflichtfächer und Pflichtprojekte:

 

2.

Filmgeschichte / Filmtheorie

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

3.

Projektpräsentation (Filmakademie-Pitching).

Teilnahmepflicht

Wahlpflichtfächer:

4.

Filmmusik

5.

Filmton / Sounddesign.

 

Zum Wahlpflichtfach Nummer 4 gehören folgende Prüfungsfächer:

 

1.

Filmmusik / Dramaturgie

Semesterarbeit

2.

Medienmusik 2/Sounddesign 2

Klausur

3.

Orchestration

Semesterarbeit

4.

Musikrechte und -verwertung

Klausur

5.

Filmkomposition und -produktion

Semesterarbeit.

Zum Wahlpflichtfach Nummer 5 gehören folgende Prüfungsfächer:

1.

O-Ton-Gestaltung 2

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

2.

Studio-Ton-Gestaltung

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

3.

Medienmusik 2/Sounddesign 2

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

4.

Filmton / Dramaturgie 2

Klausur oder Referat oder Hausarbeit oder Semesterarbeit

Bis zur Zulassung zur Diplomarbeit der Filmakademie sind 15 beziehungsweise 16 Teilprüfungen abzulegen, davon im 1. Studienjahr acht Prüfungen und im 2. Studienjahr sieben beziehungsweise acht Prüfungen.
(5) Wird eine Teilprüfung der Diplomprüfung nicht bestanden, gilt § 13 entsprechend.
(6) Durch den erfolgreichen Abschluss eines Wahlpflichtfaches im 3. Studienjahr wird kein Anspruch auf Teilnahme an demselben Wahlpflichtfach im darauf folgenden Studienjahr erworben. Bei der Zulassung werden die Wünsche der Studierenden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden jährlichen Kapazitäten berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Prüfungsausschuss nach dem Grad der bislang nachgewiesenen Qualifikation. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 18 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll die Fähigkeit nachweisen, ein Problem aus dem Bereich Film- und Medienproduktion selbstständig zu erarbeiten und darzustellen.
(2) Die Diplomarbeit umfasst in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« die Produktion eines oder mehrerer Filme oder einer Filmserie, eine filmwissenschaftliche Arbeit, die fachspezifische Mitarbeit an einem Film (Animation) beziehungsweise Projekt oder die Herstellung eines Drehbuchs, im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« die Produktion einer Filmmusik beziehungsweise die Herstellung einer Filmmischung. Die Diplomarbeit in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« ist aus den in Satz 5 genannten Wahlpflichtfächern zu wählen. Gruppenarbeit ist zulässig, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. In diesem Fall müssen die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber der künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkraft oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Bereiche der Wahlpflichtfächer vertreten wird. Wahlpflichtfächer in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« sind:
1.
Animation 2.
Bildgestaltung / Kamera 3.
Dokumentarfilm 4.
Drehbuch 5.
Montage / Schnitt 6.
Interaktive Medien 7.
Szenenbild 8.
Szenischer Film 9.
Werbefilm 10.
Fernsehjournalismus.
(3) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung (Bearbeitungszeit) wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Sie darf fünf Monate, im Wahlpflichtfach Drehbuch zwölf Monate nicht überschreiten. Das Thema muss so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(4) Der Gegenstand der Diplomarbeit wird im Einvernehmen mit der künstlerischen Direktorin oder dem künstlerischen Direktor der Filmakademie, der künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkraft und der Projektleiterin oder dem Projektleiter festgelegt. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

§ 19 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Stelle abzugeben. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit »nicht ausreichend« bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Absatz 4 zu beurteilen. Bei Diplomarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jedem Prüfling die Qualifikation in dem Bereich bewertet, in dem er die Prüfung ablegt.
(3) Die Benotung der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission für die Diplomarbeit gegebenen Noten. § 12 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Diplomarbeit.

§ 20 Endnote

(1) Für die Benotung der Teilprüfungen der Diplomprüfung gilt § 12 Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung sowie die Diplomarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(3) In die Gesamtnote der Diplomprüfung gehen die Note für die Diplomarbeit mit einer Gewichtung von 60 Prozent und die Noten in den Teilprüfungen mit einer Gewichtung von insgesamt 40 Prozent ein. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 21 Wiederholung der Diplomarbeit und der Teilprüfungen

(1) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. In diesem Fall ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen. § 13 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Im Falle einer nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Teilprüfung der Diplomprüfung ist die Wiederholungsprüfung innerhalb des folgenden Semesters abzulegen; sie kann in begründeten Fällen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der künstlerischen Direktorin oder dem künstlerischen Direktor auf das übernächste Semester verlegt werden. § 13 Absatz 1 Sätze 1, 4 bis 8 und Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Für Semesterarbeiten des Studienganges »Film und Medien« im 3. Studienjahr gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Wird eine Teilprüfung der Diplomprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung in dem betreffenden Fach zusätzlich von einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet. In diesem Falle findet für die Ermittlung der Note der Teilprüfung § 12 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

§ 22 Zeugnis

(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Filmakademie Baden-Württemberg versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Diplomprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. Dieses Zeugnis weist die Noten der einzelnen Teilprüfungen der Diplomprüfung gemäß § 17 Absätze 2, 3 oder 4, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus.
(2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 23 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird das Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg ausgehändigt; es ist mit dem Datum des Zeugnisses zu versehen.
(2) Das Diplom wird von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor der Filmakademie unterzeichnet und mit dem Siegel der Filmakademie Baden-Württemberg versehen.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen

§ 24 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Wird eine Täuschung gemäß § 7 Absatz 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen.
(3) Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Diplomvorprüfungszeugnis oder Diplomzeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen. Die Entscheidung ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Diplomvorprüfungsverfahrens oder des Diplomprüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Filmakademie-Prüfungsverordnung vom 12. Oktober 2010 (GBl. S. 750) außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Studierende der Filmakademie Baden-Württemberg, die das Studium bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung weiter.

STUTTGART, den 12. August 2015

BAUER

Markierungen
Leseansicht