Gesetz über die Film- und die Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz - AkadG) Vom 25. Februar 1992
§ 1 Geltungsbereich, Begriff und Aufgaben
(1) Dieses Gesetz gilt für die Filmakademie Baden-Württemberg, die Popakademie Baden-Württemberg und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademie oder Akademien).
(2) Träger der Filmakademie ist die Filmakademie Baden-Württemberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie vermittelt eine Ausbildung für Film- und Medienberufe und betreibt angewandte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Filmgestaltung und Film- und Medienproduktion. Träger der Popakademie ist die Popakademie Baden-Württemberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie vermittelt eine Ausbildung für Berufe auf dem Gebiet der Popmusik. Träger der Akademie für Darstellende Kunst ist die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie vermittelt eine Ausbildung für Berufe auf dem Gebiet der darstellenden Kunst. § 2 Absatz 5
des Landeshochschulgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Absolventinnen und Absolventen und ehemalige Beschäftigte anderer Einrichtungen des tertiären Bereichs, mit denen die Akademien gemäß Absatz 4 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kooperieren, für die Dauer von bis zu drei Jahren gefördert werden können.
(3) Die Studiengänge an den Akademien bieten eine Ausbildung in praxisorientierter Projektarbeit, ergänzt durch Grundübungen und theoretische Lehrveranstaltungen an. Lehre und Projektarbeit schließen die Entwicklung neuer Formen und Ausdrucksmittel ein.
(4) Die Akademien wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Hochschulen und anderen Bildungs-, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Theatern und sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst, des Films, der audiovisuellen Medien oder der Musik zusammen. Das Zusammenwirken ist durch Kooperationsvereinbarungen sicherzustellen, die dem zuständigen Ministerium anzuzeigen sind.
(5) Die Akademie für Darstellende Kunst soll insbesondere mit Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen gemeinsame interdisziplinäre Ausbildungsangebote schaffen. Sie kann dabei auch für andere Hochschulen und Bildungseinrichtungen die Durchführung von Ausbildungsangeboten nach Maßgabe der von diesen erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen übernehmen. Das Zusammenwirken ist durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarungen sicherzustellen, die der Zustimmung des zuständigen Ministeriums bedürfen.
(6) Die Akademien gehören dem tertiären Bildungsbereich an. Die an der Filmakademie nach vier Jahren und an der Popakademie oder der Akademie für Darstellende Kunst nach mindestens drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Ausbildung steht vergleichbaren berufsbefähigenden Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleich. Dasselbe gilt für eine nach mindestens einem Jahr erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in Masterstudiengängen der Akademie für Darstellende Kunst oder der Popakademie.
(7) Das nach diesem Gesetz zuständige Ministerium wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
§ 2 Direktoren für die Lehre und Projektarbeit
Für die Lehre und Projektarbeit an den Akademien ist jeweils ein Direktor als Geschäftsführer der Filmakademie Baden-Württemberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Geschäftsführer der Popakademie Baden-Württemberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsführer der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuständig. Die Vertretung der Akademien bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Die grundsätzlichen fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten hat der Direktor mit den hauptberuflichen Mitgliedern des Lehrkörpers zu beraten.
§ 3 Lehrkörper
(1) Der Lehrkörper besteht aus hauptberuflich tätigen Mitgliedern, aus Projektleitern, Lehrbeauftragten und technischen Lehrkräften. Sie sollen der Akademie sämtliche Nutzungsrechte für die Verwertung von Werken und Leistungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes übertragen, die in ihrer Tätigkeit für die Akademie oder mit Mitteln der Akademie entstanden und erbracht worden sind. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden durch hauptberuflich tätige Studiengangskoordinatoren sowie mit der Projektbetreuung beauftragte Personen oder Unternehmen (Projektbetreuer) fachlich unterstützt.
(2) Zu den hauptberuflichen Mitgliedern des Lehrkörpers gehören der für die Lehre und Projektarbeit zuständige Direktor, die hauptberuflichen künstlerischen und wissenschaftlichen Lehrkräfte und die technischen Lehrkräfte.
(3) Die hauptberuflichen künstlerischen und wissenschaftlichen Lehrkräfte müssen die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für Professoren an Kunsthochschulen gelten. Das zuständige Ministerium kann ihnen auf Antrag des für die Lehre und Projektarbeit zuständigen Direktors der Akademie für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper
1.
der Filmakademie die Bezeichnung »Professor an der Filmakademie Baden-Württemberg« oder »Professorin an der Filmakademie Baden-Württemberg«,
2.
der Popakademie die Bezeichnung »Professor an der Popakademie Baden-Württemberg« oder »Professorin an der Popakademie Baden-Württemberg«,
3.
der Akademie für Darstellende Kunst die Bezeichnung »Professor an der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg« oder »Professorin an der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg«
verleihen. Die Bezeichnung kann nach Ausscheiden aus dem Lehrkörper weitergeführt werden, wenn die Lehrkraft über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich an der Akademie tätig war und das zuständige Ministerium auf Vorschlag des für die Lehre und Projektarbeit zuständigen Direktors der Akademie hierzu die Erlaubnis erteilt. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer nicht als würdig erweist. § 7
Abs. 1 Nr. 2 und § 33
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Projektbetreuer haben die Aufgabe, unter der fachlichen Gesamtverantwortung eines Professors oder Projektleiters in der praxisorientierten Projektarbeit den Studierenden eigenverantwortlich Fachkenntnisse, gestalterische oder musikalische Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel sowie in der Durchführung von Projekten zu unterweisen. Voraussetzung für die Beauftragung als Projektbetreuer sind der qualifizierte Abschluss eines Hochschulstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation sowie besondere Leistungen in der Filmpraxis oder der Praxis der Popmusik oder der darstellenden Kunst.
(5) Soweit in den Ateliers, Werkstätten und Bühnen der Akademien eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, wird diese den hauptberuflich tätigen technischen Lehrkräften übertragen. Sie führen die Lehrveranstaltungen unter der fachlichen Verantwortung eines Professors, Projektleiters oder Lehrbeauftragten durch. Soweit bei der Akademie für Darstellende Kunst auch das technische Bühnenpersonal und das technische Personal der Werkstätten Aufgaben der technischen Lehrkräfte wahrnehmen, ist eine entsprechende Eignung für diese Aufgaben erforderlich.
(6) Zu Projektleitern werden besonders qualifizierte Praktiker aus dem Bereich des Films, der audiovisuellen Medien, der Popmusik oder der darstellenden Kunst bestellt.
(7) Zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach und zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.
(8) Projektleitern und Lehrbeauftragten, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an Kunsthochschulen erfüllen und über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich an der Akademie tätig waren, kann das zuständige Ministerium auf Vorschlag des für die Lehre und Projektarbeit zuständigen Direktors der Akademie die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder Honorarprofessorin verleihen; Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(9) Studiengangskoordinatoren haben die Aufgabe, unter der fachlichen Verantwortung eines oder mehrerer Professoren oder Projektleiter die Durchführung der Lehre und der praxisorientierten Projektarbeit fachlich und administrativ vorzubereiten und umzusetzen. Voraussetzung für die Einstellung als Studiengangskoordinator sind der qualifizierte Abschluss eines Hochschulstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation sowie besondere Leistungen in der Filmpraxis oder in der Praxis der Popmusik oder der darstellenden Kunst.
§ 4 Studierende
(1) Zur Wahrnehmung der fachlichen und sozialen Belange der Studierenden wird ein Ausschuß gebildet, der von den Studierenden gewählt wird. Er wählt aus seiner Mitte den Sprecher und seinen Stellvertreter. Der für die Lehre und Projektarbeit zuständige Direktor der Akademie hat die Angelegenheiten der Studierenden in regelmäßigen Abständen mit dem Ausschuß zu beraten.
(2) Die Studierenden können soziale Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs zu angemessenen Entgelten mitbenutzen.
(3) In einer Nutzungsordnung sollen Regelungen über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten sowie eine angemessene Verteilung der Erlöse aus der Verwertung (z. B. Veröffentlichung, Nutzung in den Medien, Aufführung) der während des Studiums geschaffenen
Film-, Musik-, Schrift- und anderen Werke, und Computerprogramme sowie sonstigen erbrachten Leistungen getroffen werden.
§ 5 Zugang zum Studium, Einschreibung als Studierende
(1) Der Zugang zum Studium an der Akademie setzt den Nachweis voraus:
1.
eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58
Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes, die zu einem Studium an einer Kunsthochschule berechtigt,
2.
der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
3.
a)
der filmgestalterischen Eignung für den gewählten Studiengang an der Filmakademie
b)
der musikgestalterischen oder musikwirtschaftlichen Eignung für den gewählten Studiengang an der Popakademie,
c)
der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang an der Akademie für Darstellende Kunst.
Der Nachweis über die Eignung für den gewählten Studiengang nach Satz 1 Nr. 3 wird durch den erfolgreichen Abschluß einer Aufnahmeprüfung vor einer Kommission der Akademie erbracht. Das Nähere über die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Kommission und das Prüfungsverfahren wird durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums bestimmt. Für einzelne Studiengänge kann durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums ferner bestimmt werden, daß neben der Qualifikation nach Satz 1 eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, eine praktische Tätigkeit von bis zu drei Jahren Dauer oder ein Hochschulstudium mit Abschluß- oder Zwischenprüfung oder ein gleichwertiger Abschluss oder eine gleichwertige Prüfung nachzuweisen ist, wenn dieser Nachweis im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist. Die Einzelheiten über die Qualifikation nach § 58
Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7 des Landeshochschulgesetzes regelt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Das zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen festlegen. Für künstlerische Masterstudiengänge soll durch Rechtsverordnung nach Satz 2 bestimmt werden, dass die erforderliche künstlerische Eignung zusätzlich zum Hochschulabschluss nachzuweisen ist; die Rechtsverordnung regelt die Art des Nachweises und das Verfahren.
(3) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn der Studienbewerber
1.
an einer Krankheit leidet, durch die er die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht, oder wenn der Gesundheitszustand des Studienbewerbers ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt; zur Prüfung kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden,
2.
die für den Antrag vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten hat oder die vorgeschriebenen Angaben verweigert,
3.
die in der jeweiligen Nutzungsordnung vorgesehenen Regelungen über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten sowie eine angemessene Verteilung der Erlöse aus der Verwertung (z. B. Veröffentlichung, Nutzung in den Medien, Aufführung) der während des Studiums geschaffenen Film-, Musik-, Schrift- und anderen Werke, Computerprogramme sowie sonstigen erbrachten Leistungen nicht anerkennt.
(4) Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn der Studierende
1.
ohne den Nachweis eines wichtigen Grundes
a)
seiner Pflicht zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen entgegen einer Aufforderung des für die Lehre und Projektarbeit zuständigen Direktors über längere Zeit nicht nachkommt oder
b)
sich wiederholt den vorgeschriebenen Leistungskontrollen oder Prüfungen nicht unterzieht,
2.
die Wahrnehmung der Aufgaben der Akademie nachhaltig stört,
3.
eine nach der Prüfungsverordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat,
4.
die Erfüllung der ihm gegenüber der zuständigen Krankenkasse auf Grund des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studierenden auferlegten Verpflichtungen nicht nachweist,
5.
den Nachweis über die Bezahlung des Beitrags für das Studierendenwerk nicht erbracht hat,
6.
Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Bezahlung gesetzten Frist nicht bezahlt hat.
(5) Auf schriftlichen Antrag des Studierenden wird die Einschreibung aufgehoben.
(6) Über die Einschreibung und über deren Widerruf entscheidet der Direktor.
(7) Widerruf oder Aufhebung der Einschreibung werden jeweils zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Widerruf oder Aufhebung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
§ 5 a Beurlaubung
Auf ihren Antrag können Studierende beurlaubt werden, die
1.
an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule studieren oder als Fremdsprachenassistent oder Schulassistent im Ausland tätig sein wollen,
2.
wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert,
3.
eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit außerhalb der Akademie aufnehmen wollen, sofern dies nicht in der unterrichtsfreien Zeit möglich ist,
4.
im Sommersemester 2020 in diesem Studiengang eingeschrieben waren, jedoch nicht für länger als ein Semester.
Über die Beurlaubung entscheidet der Direktor.
§ 6 Studium, Prüfungen, Abschlüsse
(1) Das Studium an der Filmakademie dauert in der Regel insgesamt vier Jahre. Das Studium an der Popakademie und der Akademie für Darstellende Kunst dauert in der Regel in Bachelorstudiengängen mindestens drei und höchstens vier Jahre und in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
(1a) Für Studierende gilt eine jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Dauer des Studiums nach Absatz 1, wenn sie im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang eingeschrieben waren. Bei beurlaubten Studierenden regelt die jeweilige Akademie, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an dieser Akademie, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Sätze 1 und 2 entsprechend für Studierende gelten, die in späteren Semestern in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.
(3) Die Ausbildung an der Filmakademie erfolgt in zwei aufeinander folgenden Stufen. Die erste Stufe wird in der Regel nach zwei Studienjahren durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen; in dieser Prüfung soll nachgewiesen werden, dass der Prüfungsteilnehmer über die für die Fortführung des Studiums erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten auf dem Gebiet der Filmgestaltung verfügt. Die zweite Stufe wird in der Regel nach zwei weiteren Studienjahren durch die staatliche Abschlussprüfung beendet; in dieser Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mit den in der Ausbildung vermittelten wesentlichen Inhalten vertraut ist und die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die für die Berufsausübung notwendig sind.
(4) Das Studium an der Popakademie und der Akademie für Darstellende Kunst wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren findet eine staatliche Vor- oder Zwischenprüfung statt. Abweichend von Satz 2 soll in dreijährigen Bachelorstudiengängen keine staatliche Vor- oder Zwischenprüfung stattfinden.
(5) Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften werden vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen. Sie müssen insbesondere regeln:
1.
das Ziel der Ausbildung und der Prüfung,
2.
die Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung,
3.
die Regelausbildungszeit und die Voraussetzung ihrer Verlängerung,
4.
die Anrechnung von Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,
5.
die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
6.
die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
7.
die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
8.
das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
9.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
10.
den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
11.
das Nähere über die nach bestandener Abschlußprüfung zu verleihenden Bezeichnungen.
In der Rechtsverordnung soll bestimmt werden, daß frühestens zwei Semester nach Ablauf der Frist, in der Vor- oder Zwischenprüfungen oder Teile dieser Prüfungen abzulegen sind, kein Prüfungsanspruch mehr für diese Prüfungen besteht, es sei denn, daß der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Die Rechtsverordnung kann das Recht zur Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums in der Lehrveranstaltung oder dem Studienabschnitt geboten ist. Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend Satz 5 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren.
(6) Die Filmakademie verleiht auf Grund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens vierjährigen Ausbildung die Bezeichnung "Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg". Die Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst verleihen auf Grund einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung die Bezeichnung »Bachelor of Arts«. Die Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst verleihen in Studiengängen, die einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzen, auf Grund einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens einjährigen Ausbildung die Bezeichnung »Master of Arts«.
(7) Die Filmakademie kann postgraduale Studiengänge anbieten. Sie kann aufgrund von Masterstudiengängen die Bezeichnung »Master of Arts« und aufgrund von Diplom-Aufbaustudiengängen die Bezeichnung »Diplom der Filmakademie (Aufbaustudium)« verleihen. § 1 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 7 Kurse, Kontaktstudien, Gasthörer
(1) Die Akademien können Kurse für eine breitere Qualifikation in medien- oder bühnentechnischen und gestalterischen Berufen, in Berufen auf dem Gebiet der Popmusik, des Films oder der darstellenden Kunst anbieten; die Zulassung zu den Kursen setzt eine abgeschlossene Ausbildung in einem medien- oder bühnentechnischen oder filmgestalterischen Beruf oder in Berufen auf dem Gebiet der Popmusik oder der darstellenden Kunst voraus.
(2) Die Akademien können Kontaktstudien anbieten, die der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen dienen. Die Akademien sollen für die Teilnahme nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Die Zulassung, Ausbildungsinhalte und Prüfungen werden von den Akademien geregelt. § 4 Abs. 1 sowie §§ 5 bis 6 finden keine Anwendung.
(3) Personen, die eine hinreichende Bildung und künstlerische Eignung auf dem Gebiet des Films oder der darstellenden Kunst oder musikalische Eignung nachweisen, können zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen als Gasthörer zugelassen werden, sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen.
(4) Die Popakademie arbeitet mit Einrichtungen zusammen, die eine weitere berufsbegleitende Qualifizierung in standardisierten oder individuellen Fördermodellen auf dem Gebiet der Ensemblepraxis, der musikalischen Produktionspraxis, der unternehmerischen Praxis oder der Musikpädagogik anbieten.
§ 8 Aufsicht
(1) Das zuständige Ministerium überwacht, daß die Akademie die rechtlichen Regelungen erfüllt.
(2) Die hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrkräfte an der Akademie dürfen eine Lehrtätigkeit erst aufnehmen, wenn zuständige das Ministerium bestätigt, daß die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 erfüllt sind.
(3) Das zuständige Ministerium kann der Akademie die Beschäftigung von Angehörigen des Lehrpersonals untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Professoren an staatlichen Kunsthochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen können.
(4) Die Akademie ist verpflichtet, dem zuständigen Ministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltung durch Beauftragte des zuständigen Ministeriums erfolgen im Benehmen mit der Akademie.
(5) Das zuständige Ministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; die Erhebungstatbestände müssen auf die Akademie bezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.
§ 9 Studiengebühren und Entgelte
(1) Die Akademien erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Internationale Studierende), für ihr Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung der Internationalen Studierenden in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Masterstudiengängen Gebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester.
(2) Die Akademien erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr).
(3) Die §§ 3 bis 10 und 20
des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) sowie die §§ 21 und 22
des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Kursen und Kontaktstudien nach § 7 sowie weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 13
LHGebG und Gasthörerinnen und Gasthörer an den Akademien müssen ein Entgelt entrichten, das durch eine Entgeltregelung des Aufsichtsrates nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geregelt wird. Für Delta-, Eignungs- und Begabtenprüfungen nach § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7
des Landeshochschulgesetzes gilt § 16 Absatz 2
LHGebG entsprechend.
§ 10 Mitteilungspflicht
Die Studierenden sind verpflichtet, der Akademie für Verwaltungszwecke Namen, Geburtstag und Anschriften mitzuteilen.
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