2BFS-VO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) Vom 23. November 2008

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

Diese Verordnung gilt für die zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen des gewerblich-technischen Bereichs, des kaufmännischen Bereichs (Wirtschaftsschulen) und des Bereichs Ernährung und Gesundheit.

§ 2 Ausbildungsziel, Profile, Inhalt der Ausbildung

(1) Die zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen vermitteln eine berufliche Grundbildung und führen zur Berechtigung der Fachschulreife. Je nach Ausrichtung ihrer berufsfachlichen Ausbildung können sie sich nach Maßgabe dieser Verordnung oder der jeweiligen Bildungs- und Lehrpläne in unterschiedliche Profile gliedern.
(2) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und der Stundentafel (Anlage).

§ 3 Maßgebende Fächer und Kernfächer, Zeugnisse

(1) Für die Versetzung und für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle in der Stundentafel (Anlage) ausgewiesenen Fächer des Pflichtbereichs mit Ausnahme von Sport sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 ein Fach aus dem Wahlpflichtbereich. Abweichend von Satz 1 ist das Fach Sport als maßgebendes Fach zu berücksichtigen, wenn sich die Note zu Gunsten des Schülers auswirkt.
(2) Aus dem Wahlpflichtbereich ist maßgebendes Fach eines der Fächer Physik, Chemie, Biologie oder das Berufliche Vertiefungsfach. Das maßgebende Fach muss mindestens im Umfang von zwei Stunden in der Woche unterrichtet werden. Bietet die Schule mehrere Fächer des Wahlpflichtbereichs an, die als maßgebendes Fach in Betracht kommen, gilt von diesen das mit der besten Jahresnote abgeschlossene Fach als maßgebendes Fach.
(3) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind Deutsch, Englisch, Mathematik und Berufsfachliche Kompetenz.
(4) Leistungen, die im Stützunterricht erbracht werden, werden im Verhältnis der Stundenzahl des Stützunterrichts zur Stundenzahl des durch den Stützunterricht geförderten Faches, höchstens jedoch mit einem Drittel, in die Note des geförderten Faches eingerechnet.
(5) Soweit in den Fächern Berufsfachliche Kompetenz und Berufspraktische Kompetenz nach in Lernfelder gegliederten Lehrplänen unterrichtet wird, sind die Zeugnisse mit einer Übersicht über die Lernfelder des jeweiligen Ausbildungsberufes zu ergänzen. Werden die in Satz 1 genannten Fächer nach Vorgabe der Lehrpläne in unterschiedliche Fachschwerpunkte gegliedert unterrichtet, sind diese im Zeugnis aufzuführen; dies gilt auch für den Schwerpunkt des Beruflichen Vertiefungsfachs.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufsfachschule ist
1.
der Hauptschulabschluss oder das Abschlusszeugnis des Berufseinstiegsjahrs,
2.
das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 der Realschule oder des Gymnasiums des neunjährigen Bildungsganges oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 9 des Gymnasiums des achtjährigen Bildungsganges,
3.
das nach Besuch der Klasse 9 erteilte Abgangszeugnis der Realschule auf dem Niveau M nach § 1 Absatz 2 Nummer 2
der Realschulversetzungsordnung oder des Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder das nach Besuch der Klasse 8 erteilte Abgangszeugnis des Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs, wobei jeweils in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Durchschnitt von 4,0 erreicht sein muss und in höchstens einem dieser Fächer die Note »mangelhaft« erteilt sein darf, oder
4.
der Nachweis eines den Nummern 1, 2 oder 3 gleichwertigen Bildungsstandes.
(2) Sofern nach Aufnahme aller Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, noch nicht alle Plätze an der Schule besetzt sind, kann der Schulleiter außerdem Bewerber mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse 9 der Werkrealschule oder Hauptschule oder in die Klasse 9 der Realschule auf dem Niveau G nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
der Realschulversetzungsordnung aufnehmen, wenn im Versetzungszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens die Note »befriedigend« erzielt wurde. Darüber hinaus können Bewerber, die auf dem Niveau M der Realschule in die Klasse 9 versetzt wurden, aufgenommen werden, wobei jeweils in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Durchschnitt von 3,5 erreicht sein muss und in höchstens einem dieser Fächer die Note “mangelhaft” erteilt sein darf.
(3) Für Bewerber der Gemeinschaftsschule gelten Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 2 mit der Maßgabe, dass für den Zweck der Aufnahme in die Berufsfachschule Noten in allen Fächern einheitlich auf einer Niveaustufe ausgewiesen werden.

§ 5 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Nachweises des Bildungsstandes nach § 4,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls a)
an welcher Berufsfachschule der Bewerber bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen hat,
b)
an welche Berufsfachschule der Bewerber ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat.
Sofern der Nachweis nach § 4 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Halbjahreszeugnisses oder der letzten Halbjahresinformation beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich der Bewerber erklären muss, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber (§ 18
Abs. 1 und § 88 Abs. 4 SchG)
nicht alle Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 erfüllen, in die Berufsfachschule aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung, 2.
10 Prozent nach Wartezeit, 3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung wird der Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und beim Abschlusszeugnis des Berufseinstiegsjahres, sofern dies zugunsten des Bewerbers wirkt, des Faches Berufsfachliche Kompetenz des zur Aufnahme in die Berufsfachschule berechtigenden Zeugnisses auf eine Dezimale berechnet. Entsprechend dem Anteil der Bewerber mit
1.
dem Zeugnis über den Hauptschulabschluss der Werkreal-, Haupt- oder Gemeinschaftsschule,
2.
dem Abschlusszeugnis des Berufseinstiegsjahres, 3.
dem Versetzungszeugnis in die Klasse 10 der Realschule oder des Gymnasiums des neunjährigen Bildungsganges oder in die Klasse 9 des Gymnasiums des achtjährigen Bildungsganges oder
4.
dem Abgangszeugnis der Klasse 9 der Realschule auf dem Niveau M, der Gemeinschaftsschule auf dem Niveau M und auf dem Niveau E oder des Gymnasiums des neunjährigen Bildungsganges oder der Klasse 8 des Gymnasiums des achtjährigen Bildungsganges
werden die Bewerber der jeweiligen Gruppe in der Rangfolge des errechneten Durchschnitts aufgenommen. Bei gleicher Rangfolge entscheidet der auf eine Dezimale errechnete Durchschnitt aus den Noten aller Fächer des in Satz 1 genannten Zeugnisses mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften, bei hiernach sich ergebender gleicher Rangfolge das Los. Bewerber mit dem Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes sind der einschlägigen Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zuzuordnen. Bewerber, die in Klassenstufe 9 der Gemeinschaftsschule durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden ihre Leistungen auf dem Niveau M oder dem Niveau E erbracht haben und nach der entsprechenden Versetzungsordnung in die Klasse 10 versetzt werden könnten, stehen Bewerbern nach Satz 2 Nummer 3 gleich.
(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit werden die Bewerber in folgender Rangfolge aufgenommen:
1.
Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppe werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass alle Bewerber für diese Schuljahre ununterbrochen einen Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erhalten haben.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn der Bewerber nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge der Bewerber entscheidet ein Auswahlausschuss, dem der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihm beauftragte Lehrkräfte angehören; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Bewerber, deren Aufnahmeantrag nach dem bestimmten Termin eingegangen ist, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen worden sind.

§ 7 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss den Bildungsgang verlassen, kann ihn jedoch auf seinen Wunsch mit den Rechten und Pflichten eines Schülers noch bis zum Ende des ersten Schuljahres weiter besuchen. Stellt die Klassenkonferenz zum Ende des Schuljahres fest, dass eine Versetzung in die zweite Klasse nach § 8 erfolgen könnte, entfällt die Verpflichtung, den Bildungsgang verlassen zu müssen.
(2) Das Nichtbestehen der Probezeit ist im Halbjahreszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 zu vermerken.
(3) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, kann nicht nochmals in eine zweijährige zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule desselben Bereichs aufgenommen werden. Eine Aufnahme in eine zweijährige zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule eines anderen Bereichs ist möglich, wenn nach Aufnahme aller Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen, noch Schulplätze frei sind und der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft in einem Kolloquium zu der Auffassung gelangt, dass der Bewerber trotz Nichtbestehens der Probezeit in einem anderen Bereich der Berufsfachschule den Anforderungen der aufnehmenden Berufsfachschule voraussichtlich genügen wird. Die Schule kann, um dieses Ziel zu fördern, Vereinbarungen mit dem Bewerber über sein Lernverhalten abschließen.

3. ABSCHNITT Versetzung

§ 8 Voraussetzungen

(1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wer auf Grund seiner Leistungen in den nach § 3 Abs. 1 für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass den Anforderungen der nächst höheren Klasse genügt wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist,
3.
die Leistungen in der berufsfachlichen Kompetenz nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind,
4.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind,
5.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich genügen wird.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: »Versetzt nach § 8
Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen.«
(5) Schüler, die 1.
auf Grund eines Versetzungszeugnisses oder Abgangszeugnisses der Klasse 8 eines achtjährigen Gymnasiums,
2.
auf Grund eines Abgangszeugnisses der Klasse 9 eines neunjährigen Gymnasiums, der Realschule oder der Gemeinschaftsschule oder
3.
nach § 4 Absatz 2 oder 3 mit einem Versetzungszeugnis in die Klasse 9 einer Werkreal-, Haupt- oder Realschule
in die Berufsfachschule aufgenommen wurden,
erwerben mit der Versetzung in die zweite Klasse einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Der Erwerb ist im Versetzungszeugnis zu vermerken. Für Schüler der Gemeinschaftsschule, die nach § 4 Absatz 3 aufgenommen wurden, gelten diese Bestimmungen entsprechend.

§ 9 Wiederholungen, Entlassung

(1) Bei einer Nichtversetzung kann das erste Schuljahr wiederholt werden.
(2) Schüler, die im ersten Schuljahr zweimal nicht versetzt worden sind, müssen die Berufsfachschule verlassen.
(3) Eine freiwillige vollständige oder teilweise Wiederholung des ersten Schuljahres ist nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglich. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Schüler durch besondere Umstände gehindert war, die von ihm im Schuljahr erwarteten Leistungen zu erbringen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken, in Betracht. Die Wiederholung ist beim Schulleiter schriftlich zu beantragen.
(4) Die Wiederholung auch eines Teils des ersten Schuljahres gilt als Nichtversetzung.
(5) § 7 findet bei der Wiederholung keine Anwendung.

4. ABSCHNITT Ordentliche Abschlussprüfung

§ 10 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er das Ausbildungsziel der Berufsfachschule erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse sowie fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.

§ 11 Teile der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der praktischen Prüfung, die durch eine Projektprüfung nach § 16 Abs. 6 ersetzt werden kann, und der mündlichen Prüfung.

§ 12 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der Berufsfachschule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium, der Zeitpunkt der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Der Zeitpunkt einer Projektprüfung (§ 16 Abs. 6) wird vom Schulleiter festgelegt.

§ 13 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer im zweiten Schuljahr der Berufsfachschule die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die aus den während des zweiten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der schriftlichen und der praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Unterrichtstage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung bekannt zu geben.

§ 14 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsfachschule ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Schule als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die praktische und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Dies gilt nicht für die praktische Prüfung in der Wirtschaftsschule. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer,
4.
bei der praktischen Prüfung des gewerblich-technischen Bereichs zusätzlich bis zu zwei Vertreter der Wirtschaft aus den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Für deren Mitwirkung bei der Prüfung gilt Absatz 2 entsprechend.
In den Fächern, in denen der Schüler von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an, die den Schüler in den zu prüfenden Teilbereichen zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 3 Nr. 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr. 3. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 15 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

1.

Deutsch

180 - 210 Minuten,

2.

Englisch

150 - 180 Minuten,

3.

Mathematik

120 - 150 Minuten und

4.

Berufsfachliche Kompetenz

 

 

a)

im gewerblich-technischen Bereich und im Bereich Ernährung und Gesundheit

120 - 150 Minuten und

 

b)

im kaufmännischen

Bereich 180 - 210 Minuten.«

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der schriftlichen Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Schulleiter bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; hierbei sind Dezimalen von 0,3 bis 0,7 auf eine halbe, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und kann eine Einigung nicht erzielt werden, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Fachlehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Schüler fünf bis sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 15a Kommunikationsprüfung

(1) Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung. Die im schriftlichen Teil erreichte Note wird zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Note einfach gewichtet.
(2) Die Kommunikationsprüfung wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor.
(3) Die Kommunikationsprüfung dauert etwa 15 Minuten je Schülerin oder Schüler. Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft.

§ 16 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich in allen Bereichen auf das Fach Berufspraktische Kompetenz.
(2) Im gewerblich-technischen Bereich soll der Prüfling nachweisen, dass er in ausreichendem Umfang handwerklich-praktische Grundfertigkeiten erworben hat und diese für die Ausführung einfacher Arbeitsaufträge anwenden kann. Für die Durchführung gilt Folgendes:
1.
Die Prüfung dauert sechs bis zwölf Stunden, wobei die Arbeitszeit am Tag acht Stunden nicht überschreiten darf. Abweichend hiervon dauert die Prüfung im Profil Labortechnik 180 Minuten.
2.
Die Aufgaben werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkräfte gestellt; die obere Schulaufsichtsbehörde kann bezirkseinheitliche Aufgaben anordnen und bei entsprechender Aufgabenstellung die Prüfungsdauer auf einen Tag beschränken. Im Rahmen der Aufgabenstellung kann auch verlangt werden, dass der Prüfling ein kurz gefasstes Protokoll über den Arbeitsverlauf und die hierbei auftauchenden Probleme und deren Lösungen anfertigt. Soweit Vertreter der Wirtschaft nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 in den Fachausschuss zur Abnahme der praktischen Prüfung im gewerblich-technischen Bereich berufen sind, sind diese an der Aufgabenstellung zu beteiligen.
3.
Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen zur Aufsichtsführung beiziehen.
4.
Der Fachausschuss legt auf Grund des Arbeitsergebnisses und der Arbeitsweise des Schülers das Ergebnis der praktischen Prüfung fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. § 15 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
5.
Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
(3) Im kaufmännischen Bereich soll der Prüfling seine Schreibleistung nachweisen, ein formgerechtes Dokument der betrieblichen Kommunikation computergestützt erstellen sowie eine Anwendungsaufgabe aus der Büropraxis ausführen. Für die Durchführung gilt Folgendes:
1.
Die Prüfung dauert 90 Minuten; ihre Leitung obliegt dem Schulleiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft.
2.
Die Aufgaben werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkräfte gestellt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann bezirkseinheitliche Aufgaben anordnen.
3.
Für die Niederschrift sowie für die Korrektur und die Bewertung der Arbeiten gilt § 15 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für die Feststellung der Prüfungsnote zählen die drei Prüfungsteile je einfach.
(4) Im Bereich Ernährung und Gesundheit soll der Prüfling im Profil Hauswirtschaft und Ernährung nachweisen, dass er hauswirtschaftliche Aufgaben dem Bedarf entsprechend in organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht richtig planen und ausführen kann. Im Profil Gesundheit und Pflege soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, eine pflegerische Problemstellung in pflegerischer und labortechnischer Hinsicht zu bewältigen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Büroarbeiten sachgerecht zu erledigen, wobei sich die einzelne Prüfung je nach Aufgabenstellung jeweils auch auf den pflegerischen oder den labortechnischen Aspekt und die hiermit jeweils in Verbindung stehenden Büroarbeiten beschränken kann. Im Profil Ernährung und Gastronomie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, eine ganzheitliche gastronomische Aufgabenstellung mit den Schwerpunkten Organisation, Nahrungszubereitung und Service zu bewältigen. Für die Durchführung gilt Folgendes:
1.
Die Prüfung besteht jeweils aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem praktischen Teil. Der Gesamtumfang der Prüfung beträgt im Profil

a)

Hauswirtschaft und Ernährung

180 Minuten

b)

Gesundheit und Pflege

120 Minuten

c)

Ernährung und Gastronomie

180 Minuten.

Die schriftliche Ausarbeitung umfasst jeweils etwa ein Drittel des Gesamtumfangs der Prüfung.
2.
Die Aufgaben werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkräfte gestellt.
3.
Für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung gilt § 15 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Leiter des Fachausschusses tritt.
4.
Für die Beaufsichtigung und die Bewertung des praktischen Teils gilt Absatz 2 Nr. 3 und 4 entsprechend.
5.
Bei der Ermittlung der Note der praktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils zweifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu berechnen und auf eine ganze oder halbe Note zu runden; § 15 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
6.
Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 gilt entsprechend.
(5) Die Note der praktischen Prüfung wird dem Schüler fünf bis sieben Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(6) Der Schulleiter kann bestimmen, dass die praktische Prüfung durch die Durchführung einer Projektprüfung mit Präsentation im Bereich der berufspraktischen Kompetenz ersetzt wird. Für die Durchführung der Projektprüfung gilt Folgendes:
1.
Die Projektprüfung besteht aus der Planung, der Durchführung, der Dokumentation und Präsentation eines Projekts.
2.
Der Zeitpunkt der Abnahme der Projektprüfung wird vom Schulleiter bestimmt. Dabei kann auch bestimmt werden, dass die Prüfung bereits vor der Feststellung der Anmeldenoten nach § 13 durchgeführt wird.
3.
Die Projektprüfung wird von einem Fachausschuss abgenommen. Für dessen Zusammensetzung gilt § 14 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.
4.
Das Thema der Projektprüfung wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkräfte im Fach Berufspraktische Kompetenz, die die Schüler in angemessener Form bei der Themenfindung beteiligen, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
5.
Die Projektprüfung wird in Form einer Gruppenprüfung der an dem jeweiligen Projekt beteiligten Prüflinge durchgeführt, bei der jeder Prüfling eine individuelle Leistungsbewertung erhält; sofern das Projekt nur von einem Prüfling durchgeführt wurde, findet eine Einzelprüfung statt.
6.
Die Planung und Durchführung des Projekts einschließlich der Dokumentation umfasst 10 bis 20 Zeitstunden, die Präsentation soll die Dauer von 10 bis 15 Minuten je Prüfling nicht überschreiten.
7.
Für die Führung der Aufsicht, die Bewertung und die Niederschrift gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 entsprechend.
8.
Soweit eine Projektprüfung durchgeführt wurde, ist deren Thema im Zeugnis anzugeben.
9.
Die für die Projektprüfung erteilte Note gilt als Note der praktischen Prüfung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer des zweiten Schuljahres mit Ausnahme der Fächer Berufspraktische Kompetenz, Englisch, Projektkompetenz und Sport erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfling wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Prüfling fünf bis sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfling bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 18 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale errechnet und in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen: 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde,
die Anmeldenote,
die Note der schriftlichen Prüfung und
die Note der mündlichen Prüfung
je einfach, 2.
in Fächern, in denen nur schriftlich, praktisch oder mündlich geprüft wurde,
die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 entsprechend.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden.

§ 19 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachschulreife mit den nach § 18 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 18 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schüler des zweiten Schuljahres, die an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 13 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Schüler, die an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden haben und das zweite Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach § 18 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Berufsfachschule nicht erreicht ist.

§ 20 Wiederholung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres einmal wiederholen. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Wer an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat, kann das zweite Schuljahr wiederholen, wenn auch die Teilnahme an einer Nachprüfung nicht möglich war. Die Prüfung gilt als nicht unternommen.
(3) Für eine vollständige oder teilweise freiwillige Wiederholung des zweiten Schuljahres gilt § 9 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der schriftliche Antrag auf die Zulassung einer freiwilligen Wiederholung spätestens am Tag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schule eingegangen sein muss. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des zweiten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(4) Wer die Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Berufsfachschule verlassen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 muss die Berufsfachschule ebenfalls verlassen, wer durch ein gezielt auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gerichtetes Verhalten das Bestehen der Prüfung vereitelt. Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(5) Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.

§ 21 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung an der Wirtschaftsschule der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und im Übrigen bei der praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 22 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann statt dessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung an der Wirtschaftsschule der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und im Übrigen bei der praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

5. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde

§ 23 Teilnehmer

Wer das Zeugnis der Fachschulreife erwerben will, ohne eine öffentliche oder staatlich anerkannte zweijährige zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule besucht zu haben, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlussprüfung ablegen.

§ 24 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen statt.

§ 25 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die öffentliche zweijährige zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule zu richten, an der die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Meldungen von Prüflingen der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten privaten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3.
die Abschluss- beziehungsweise Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon an Prüfungen einer zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschule teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung darüber, in welchem Bereich, gegebenenfalls in welchem Profil und bei der Berufsfachschule des gewerblich-technischen Bereichs in welchem Berufsfeld er die Prüfung ablegen möchte,
6.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht des Bewerbers sowie den in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoff und die benutzte Literatur.
(3) Für die Schüler der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten privaten Schulen kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor-und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Bewerbers enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 26 Voraussetzung für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1.
wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule nach § 4 erfüllt,
2.
wer nicht bereits zweimal die Prüfung nicht bestanden hat,
3.
wer nicht bereits die Fachschulreife erworben hat.
(3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.

§ 27 Entscheidung über die Zulassung

Die öffentliche Berufsfachschule entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Bei Bewerbern von staatlich genehmigten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die öffentliche Berufsfachschule, an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche und die praktische Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Leitung und Beaufsichtigung der Prüfung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 28 Durchführung der Prüfung

(1) Für die zugelassenen Bewerber gelten §§ 10 bis 12, 14, 15, 16 Abs. 1 bis 5, §§ 17, 18, 20 bis 22 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrkräfte im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 und § 15 Abs. 5 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel der Berufsfachschule, welcher der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer (§ 3 Abs. 1) mit Ausnahme von Religionslehre, Sport und der Fächer der praktischen Prüfung. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung schriftlich verlangt.
3.
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
4.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.
5.
Die Schule kann im Einzelfall auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.
(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis für Schulfremde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten.

6. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Übergangsregelung

Für Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 das zweite Schuljahr der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule besuchen oder an der Schulfremdenprüfung teilnehmen, sind abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 maßgebende Fächer allein die Fächer des Pflichtbereichs. Das Gleiche gilt für Schüler, die im Schuljahr 2009/2010 das zweite Schuljahr oder die Schulfremdenprüfung wiederholen.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen vom 23. Juni 1989 (GBl. S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. September 1996 (GBl. S. 628) außer Kraft.

Stuttgart, den 23. November 2008

Rau

Anlage

(Zu § 2 Abs. 3)
Stundentafel der zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

Bereich

kaufmännisch

gewerbl.-technisch

Ernährung und Gesundheit

kaufmännisch

gewerbl.-technisch

Ernährung und Gesundheit

 

Profil

 

 

Hausw. u. Ernährung

Gesundheit u. Pflege

Ernährung u. Gastronomie

 

 

Hausw. u. Ernährung

Gesundheit u. Pflege

Ernährung u. Gastronomie

 

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1.

Pflichtbereich

 

 

1.1

Allgemeiner Bereich

 

Deutsch

3

2

Englisch

3

4

Mathematik

3

4

Geschichte m. Gemeinschaftskunde

2

2

Biologie oder Chemie oder Physik

2

2

Religionslehre

2

1

Sport

2

2

Summe

17

17

1.2

Profilbereich

 

 

 

Berufsfachliche Kompetenz

7

4

5

6

5

7

4

5

6

5

Projektkompetenz

1)

-

-

 

-

-

-

-

-

-

-

Berufspraktische Kompetenz

2

9

6

5

6

2

9

6

5

6

Summe

9

13

11

11

11

9

13

11

11

11

2.

Wahlpflichtbereich

2)

 

 

 

Stützunterricht

3)

 

 

Betriebspraktikum

4)

 

 

Physik, Chemie, Biologie

 

 

Berufliches Vertiefungsfach

Summe

4

4

3.

Wahlbereich

 

 

 

Summe

30

34

32

32

32

30

34

32

32

32

Fußnoten

1)
Die Projektkompetenz ist ein eigenständiges Fach. Sie wird jedoch integrativ, im Schwerpunkt im Rahmen des Unterrichts der Berufsfachlichen Kompetenz, unterrichtet. Der Umfang der Projektkompetenz umfasst hierbei im kaufmännischen Bereich sowie im Bereich Ernährung und Gesundheit ca. 1/5, im gewerblichen Bereich ca. 1/4.
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