FHSRGymVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe (Fachhochschulreifeverordnung Gymnasien - FHSRGymVO) Vom 17. Mai 2009

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

Wer ein Gymnasium der Normalform, Aufbaugymnasium, berufliches Gymnasium der dreijährigen oder sechsjährigen Aufbauform, Kolleg, staatlich anerkanntes Abendgymnasium, die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule oder das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg durchlaufen hat und nach Abschluss des zweiten Halbjahres der ersten Jahrgangsstufe des Kurssystems, der Klasse III oder am Deutsch-Französischen Gymnasium der Klasse 11 (Première) ohne allgemeine Hochschulreife verlässt, erwirbt das Zeugnis der Fachhochschulreife, wenn
1.
die erforderlichen schulischen Leistungen nach § 2 (schulischer Teil der Fachhochschulreife) erbracht sind und
2.
praktische Leistungen nach § 3 (berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife) nachgewiesen sind.

§ 2 Schulischer Teil der Fachhochschulreife

(1) Für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind folgende Leistungen nachzuweisen:
1.
im allgemein bildenden Gymnasium und der gymnasialen Oberstufe einer Gemeinschaftsschule müssen
a)
in zwei Leistungsfächern, darunter mindestens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder einer Fremdsprache, je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,
b)
in weiteren Fächern elf Kurse belegt sein und c)
in mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern;
2.
im beruflichen Gymnasium müssen a)
im berufsbezogenen Schwerpunktfach sowie in dem auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählten Kernkompetenzfach (Deutsch oder Mathematik) je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,
b)
in weiteren Fächern elf Kurse belegt sein und c)
in mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a;
3.
im Kolleg müssen a)
in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung mindestens 20 Punkte erreicht sein,
b)
im Übrigen die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe b und c erfüllt sein;
4.
im staatlich anerkannten Abendgymnasium müssen a)
in zwei Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und bei einfacher Wertung in drei Kursen insgesamt mindestens 15 Punkte erreicht sein,
b)
in weiteren Fächern vier Kurse belegt sein und c)
in mindestens fünf Kursen der insgesamt anzurechnenden Kurse mindestens jeweils fünf Punkte erreicht sein, hierunter zwei Kurse aus Leistungsfächern.
Am Deutsch-Französischen Gymnasium Freiburg werden die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife mit der Versetzung von der Klasse 11 (Première) in die Klasse 12 (Terminale) erfüllt.
(2) Unter den nach Absatz 1 anzurechnenden Kursen müssen vorbehaltlich der Regelung in Satz 4 folgende Fächer oder Fächergruppen mit je zwei Halbjahreskursen aus einem Fach enthalten sein:
1.
Deutsch; 2.
Englisch, Französisch, Latein oder eine andere Fremdsprache; die Kurse müssen zur Erfüllung der Mindestverpflichtung in der Fremdsprache dienen können;
3.
Mathematik; 4.
Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Geschichte als Kombinationsfach;
5.
Biologie, Chemie oder Physik.
Außer den in Satz 1 genannten Fächern und Kursen können nach Wahl aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. Die in Satz 1 und 2 genannten Kurse sind einfach zu werten, soweit in den nachfolgenden Sätzen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Satz 1 gilt für die staatlich anerkannten Abendgymnasien mit der Maßgabe, dass entweder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 4 oder zwei Kurse eines Fachs nach Satz 1 Nummer 5 angerechnet werden müssen. Am allgemein bildenden Gymnasium, der Gemeinschaftsschule und dem Kolleg werden die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet; am Abendgymnasium die Ergebnisse aus drei Kursen in zwei Leistungsfächern dreifach, im Übrigen sämtliche Kurse zweifach.
(3) Jede Schülerin und jeder Schüler legt für alle anzurechnenden Kurse nach Absatz 1 und 2 einheitlich die zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahre fest, aus denen die Kurse angerechnet werden, und entscheidet in den Fällen von Absatz 2 Satz 5 über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse doppelt beziehungsweise von denen drei Kurse dreifach gewichtet werden sollen. Kein Kurs darf mit »ungenügend« (0 Punkte) bewertet sein.
(4) Die im schulischen Teil der Fachhochschulreife erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich auf der Grundlage der in den anzurechnenden Kursen erreichten Punkte ergibt, wird nach der in Anlage 1 beigefügten Formel errechnet; die erzielte Durchschnittsnote wird nach der in Anlage 2 beigefügten Tabelle ermittelt. Für die Festlegung der Durchschnittsnote des am Deutsch-Französischen Gymnasium erworbenen schulischen Teils der Fachhochschulreife wird der im Versetzungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 ausgewiesene allgemeine Durchschnitt von mindestens 6,0 und höchstens 10,0 Punkten nach der in Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote übertragen.

§ 3 Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife

(1) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch
1.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
2.
eine mindestens zweijährige schulische Berufsausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder
3.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
4.
ein mindestens einjähriges Praktikum nach Absatz 2 oder
5.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst.
Dem Praktikum nach Nummer 4 ist eine einjährige durchgehende Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Nummer 1 bis 3 gleichgestellt. Abgeleistete Dienste im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, des Wehr- oder Wehrersatzdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes von unter einem Jahr werden auf die Dauer des Praktikums nach Nummer 4 angerechnet.
(2) Das Praktikum nach Absatz 1 Nr. 4 dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Es wird in einem Betrieb der Wirtschaft oder in einer vergleichbaren außerschulischen Einrichtung durchgeführt. Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und Arbeitsmethoden, in den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie in Personal- und Sozialfragen geben. Die Durchführung des Praktikums ist der Schule durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung im Sinne von Satz 2 nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der zugewiesene Aufgabenbereich oder die zugewiesenen Aufgabenbereiche und die Fehltage hervorgehen müssen.

§ 4 Bescheinigung, Zeugnis

(1) Wer die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 2 erfüllt und die Schule verlassen hat, den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife nach § 3 aber noch nicht nachweisen kann, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über die Durchschnittsnote, die Gesamtpunktzahl und die für ihre Errechnung notwendigen Fächer und Kursleistungen. In der Bescheinigung des Deutsch-Französischen Gymnasiums werden die Durchschnittsnote, die besuchten Fächer und die in ihnen erreichten Punktzahlen ausgewiesen.
(2) Wer die Voraussetzungen für den schulischen Teil und für den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife nach den §§ 2 und 3 erfüllt und die Schule verlassen hat, erhält auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife, in dem die Durchschnittsnote, die Gesamtpunktzahl und die für ihre Errechnung notwendigen Fächer und Kursleistungen auszuweisen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung und des Zeugnisses ist die Schule, an der die gymnasiale Oberstufe zuletzt besucht wurde.

§ 5 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe vom 28. April 1999 (GBl. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2003 (GBl. S. 362), mit der Maßgabe außer Kraft, dass § 2 weiterhin Anwendung findet
1.
in seiner bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung auf Schülerinnen und Schüler, die nach
a)
der NGVO vom 20. April 1983 (GBl. S. 323, K.u.U. S.367),
b)
der BGVO vom 20. April 1983 (GBl. S. 323, K. u. U. S. 378),
c)
der Verordnung des Kultusministeriums über die allgemein bildenden Abendgymnasien vom 14. Februar 1984 (GBl. S. 186, K. u. U. S. 76) oder
d)
der Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 14. Februar 1984 (GBl. S. 193, K.u.U. S.71)
in ihrer jeweils geltenden Fassung die 12. oder 13. Klasse oder die Klasse III oder IV besucht haben,
2.
in seiner ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auf Schülerinnen und Schüler, die nach
a)
der NGVO vom 24. Juli 2001 (GBl. S.518, K.u.U. S. 295) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31. Juli 2008 geltenden Fassung,
b)
der BGVO vom 5. Dezember 2002 (GBl. S. 2003, S.25, K.u. U. 2003 S. 18) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31. Juli 2008 geltenden Fassung oder
c)
der KollegVO vom 13.Oktober 2001 (GBl. S.612, K. u. U. S. 381)
die erste oder zweite Jahrgangsstufe des Kurssystems oder die Klasse III oder IV besucht haben.
(2) § 2 Absatz 3 findet weiterhin Anwendung 1.
in seiner bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung auf Schülerinnen und Schüler, die nach der Verordnung des Kultusministeriums über allgemein bildende Abendgymnasien vom 14. Februar 1984 (GBl. S. 186) in ihrer jeweils geltenden Fassung die Klasse III oder IV besucht haben,
2.
in seiner vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung auf Schülerinnen und Schüler, die nach der Abendgymnasien-Verordnung vom 21. September 2001 (GBl. S. 575) die jeweilige Klasse III oder IV besucht haben.
(3) Auf Schülerinnen und Schüler, die nach der a)
Abiturverordnung Gymnasien der Normalform vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31. Juli 2018 geltenden Fassung die erste oder zweite Jahrgangsstufe des Kurssystems besucht haben,
b)
Abendgymnasien-Verordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1038) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31. Juli 2018 geltenden Fassung die Klassen III und IV besucht haben oder
c)
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 10. März 2010 (GBl. S. 345) in ihrer jeweiligen, jedoch spätestens am 31. Juli 2018 geltenden Fassung die vier Schulhalbjahre des Kurssystems besucht haben,
findet jeweils § 2 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Auf Schülerinnen und Schüler, die nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung die erste oder zweite Jahrgangsstufe des Kurssystems besucht haben, findet jeweils § 2 Absatz 1 Nummer 2 in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
STUTTGART, den 17. Mai 2009
RAU

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
Berechnung der Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
(gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnsium)
Die erreichte Punktezahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife (E) wird nach folgender Formel ermittelt:

E

=

P

×

19

S

Dabei sind:
E = Errechnete Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
P = Erreichte Punktzahl in den eingebrachten Fächern
S = Anzahl der zugehörigen Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt, dreifach gewichtete Fächer dreifach)
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(gilt nicht für das Deutsch-Französische Gymnasium)

Punkte

Durchschnittsnote

285-261

1,0

260-255

1,1

254-249

1,2

248-244

1,3

243-238

1,4

237-232

1,5

231-227

1,6

226-221

1,7

220-215

1,8

214-210

1,9

209-204

2,0

203-198

2,1

197-192

2,2

191-187

2,3

186-181

2,4

180-175

2,5

174-170

2,6

169-164

2,7

163-158

2,8

157-153

2,9

152-147

3,0

146-141

3,1

140-135

3,2

134-130

3,3

129-124

3,4

123-118

3,5

117-113

3,6

112-107

3,7

106-101

3,8

100-96

3,9

95

4,0

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 4 Satz 2)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) am Deutsch-Französischen Gymnasium

Allgemeiner Durchschnitt im Zeugnis
(Punkte)

Durchschnittsnote

8,5 bis 10

1,0

8,4

1,1

8,3

1,2

8,2

1,3

8,1

1,4

8,0

1,5

7,9

1,6

7,8

1,7

7,7

1,8

7,6

1,9

7,5

2,0

7,4

2,1

7,3

2,2

7,2

2,3

7,1

2,4

7,0

2,5

6,9

2,6

6,8

2,7

6,7

2,8

6,6

2,9

6,5

3,0

6,4

3,1

6,3

3,2

6,2

3,3

6,1

3,4

6,0

3,5

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