Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw mD) Vom 17. November 2014
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die geeignet sind, Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen gefördert werden; dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz.
(2) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.
Teil 2 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 3 Ausbildungsbehörden
(1) Ausbildungsbehörden sind
1.
die Landesfeuerwehrschule,
2.
die Gemeinden, die bei ihrer Gemeindefeuerwehr eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr eingerichtet haben.
(2) Das Innenministerium kann auf Antrag andere Gemeinden als Ausbildungsbehörde zulassen, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung gegeben sind.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3.
über mindestens einen Hauptschulabschluss und eine für die Verwendung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignete abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
4.
gesundheitlich für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,
5.
nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3
für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten geeignet ist und
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
§ 5 Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an den Dienstherrn nach § 1 zu richten, bei dem die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll (Einstellungsbehörde).
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
eine Kopie des letzten Schulzeugnisses,
3.
Kopien der Zeugnisse oder Nachweise über den in § 4 Nummer 3 geforderten Schulabschluss und die Berufsausbildung.
(3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen:
1.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
2.
die Originale der bei der Bewerbung nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 in Kopie vorzulegenden Unterlagen,
3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen,
4.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42
des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,
5.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung,
6.
ein Nachweis der von der Einstellungsbehörde bestimmten Stelle über die gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3,
7.
ein Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B.
§ 6 Beamtenverhältnis
(1) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 3), darf sie nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereit erklärt hat, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Die Einstellungsbehörde beruft die Bewerberinnen oder Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Oberbrandmeisteranwärterin« oder »Oberbrandmeisteranwärter« (Anwärterinnen oder Anwärter).
(3) Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn
1.
sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und davon auszugehen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen und der Vorbereitungsdienst nicht nach § 8 Absatz 3 verlängert werden soll,
2.
sie sich während des Vorbereitungsdienstes als charakterlich oder körperlich ungeeignet erweisen oder hinsichtlich ihres Verhaltens zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass geben,
3.
sie ohne zwingenden Grund nicht an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Laufbahnprüfung teilnehmen oder
4.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder mit Ablauf des Monats, in dem den Anwärterinnen oder Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 7 Ausbildungsleitung
Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes für die Ausbildungsleitung.
§ 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Grundausbildung (§ 9) und den Laufbahnlehrgang (§ 10) und schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Bei der Gewährung von Erholungsurlaub sind die Belange des Vorbereitungsdienstes zu berücksichtigen.
(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich
1.
um die durch Krankheit, Urlaub nach den §§ 29 bis 31
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit, soweit sie insgesamt drei Wochen oder zusammenhängend zwei Wochen übersteigt, es sei denn, die Einstellungsbehörde lässt, im Falle des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, aufgrund des erreichten Ausbildungsstandes eine Ausnahme zu,
2.
um die von der Einstellungsbehörde, im Falle des § 6 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde festgesetzte Zeit, wenn das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wurde,
3.
bis zum Abschluss des Laufbahnlehrgangs und der Laufbahnprüfung, wenn diese nicht unmittelbar anschließend an die Grundausbildung durchgeführt werden können,
4.
bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder an der Laufbahnprüfung nicht teilgenommen wurde und die Einstellungsbehörde nach § 24 Absatz 3 oder 5 oder § 26 Absatz 2 die Fortdauer des Vorbereitungsdienstes bestimmt hat.
Die Ausbildungsbehörde bestimmt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 bis 3, welche Ausbildung zu leisten ist.
§ 9 Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung wird nach einem von der Landesfeuerwehrschule erstellten und vom Innenministerium genehmigten Stoffplan bei einer Ausbildungsbehörde durchgeführt und dauert sechs Monate. Die Anwärterinnen oder Anwärter werden zur Truppfrau oder zum Truppmann einschließlich der Befähigung zur Atemschutzgeräteträgerin oder zum Atemschutzgeräteträger und zur Sprechfunkerin oder zum Sprechfunker ausgebildet und erwerben die Befähigung, die Aufgaben im Einsatzdienst und im Dienstbetrieb einer Berufsfeuerwehr als Beamtin oder Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes selbstständig wahrzunehmen.
(2) In der Grundausbildung werden ferner das Deutsche Sportabzeichen in Silber oder das Deutsche Feuerwehrfitnessabzeichen in Bronze sowie das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erworben.
(3) Die Einstellungsbehörde hat eine Beurteilung über die Art und Dauer der Tätigkeiten, die Leistungen und das dienstliche Verhalten während der Grundausbildung zu erstellen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen und auf Verlangen zu besprechen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Ziele der Grundausbildung erreicht sind. Die Leistungen sind mit einer in § 17 genannten Punktzahl und der zugehörigen Note zu bewerten. Die Grundausbildung ist erfolgreich abgeleistet, wenn mindestens eine Punktzahl von 5,00 erreicht und das Deutsche Sportabzeichen in Silber oder das Deutsche Feuerwehrfitnessabzeichen in Bronze sowie das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erworben wurden.
§ 10 Laufbahnlehrgang
(1) Der Laufbahnlehrgang dauert einschließlich der Laufbahnprüfung einen Monat. Laufbahnlehrgang und Laufbahnprüfung werden bei der Gemeinde, bei der die Grundausbildung abgeleistet wurde, an der Landesfeuerwehrschule oder bei einer anderen Ausbildungsbehörde nach § 3 durchgeführt.
(2) Der Laufbahnlehrgang wird nach einem von der Landesfeuerwehrschule erstellten und vom Innenministerium genehmigten Stoffplan durchgeführt. Er besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. In dem Lehrgang werden insbesondere rechtliche und fachliche Themen, die für die Tätigkeit als Truppführerin oder Truppführer relevant sind, vertieft.
§ 11 Teilnahme am Laufbahnlehrgang
(1) Am Laufbahnlehrgang kann teilnehmen, wer die Grundausbildung mit Erfolg abgeleistet hat (§ 9 Absatz 3 Satz 5).
(2) Die Meldung zur Teilnahme am Laufbahnlehrgang an der Landesfeuerwehrschule muss spätestens sechs Monate vor Lehrgangsbeginn an der Landesfeuerwehrschule erfolgen.
Teil 3 Laufbahnprüfung
§ 12 Prüfungsbehörden
(1) Prüfungsbehörden sind
1.
die Landesfeuerwehrschule,
2.
die Gemeinden, die nach § 10 Absatz 1 Laufbahnlehrgänge durchführen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bei der Behörde abzulegen, bei der am Laufbahnlehrgang teilgenommen wurde.
(3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Laufbahnprüfung.
(4) Die Prüfungsbehörde verwahrt die Prüfungsunterlagen, gerechnet ab dem Tag der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach § 23 Absatz 2 Satz 2, für die Dauer von zehn Jahren.
§ 13 Prüfungsausschuss
(1) Bei den Prüfungsbehörden nach § 12 werden Prüfungsausschüsse gebildet, vor denen die Laufbahnprüfung abgelegt wird. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder ihres Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen. Die zu berufenden Mitglieder müssen die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ablegen der Laufbahnprüfung erworben haben. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind.
(3) Der Prüfungsausschuss an der Landesfeuerwehrschule besteht jeweils aus einer Beamtin oder einem Beamten
1.
des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule zur Führung des Vorsitzes,
2.
des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde als Stellvertretung im Vorsitz,
3.
des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde,
4.
des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde.
Die nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 zu berufenden Mitglieder werden vom Städtetag Baden-Württemberg vorgeschlagen.
(4) Die Prüfungsausschüsse bei den Gemeinden bestehen aus jeweils einer Beamtin oder einem Beamten
1.
des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Prüfungsbehörde zur Führung des Vorsitzes,
2.
des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule als Stellvertretung im Vorsitz,
3.
des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde,
4.
des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeinde.
Das nach Satz 1 Nummer 2 zu berufende Mitglied wird von der Landesfeuerwehrschule vorgeschlagen. Die nach Satz 1 Nummern 3 und 4 zu berufenden Mitglieder werden vom Städtetag Baden-Württemberg vorgeschlagen.
(5) Für jedes in einen Prüfungsausschuss zu berufende Mitglied ist für den Verhinderungsfall eine Stellvertretung zu berufen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Die vorsitzende Person im Prüfungsausschuss leitet die Laufbahnprüfung und bestimmt die mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen für die einzelnen Prüfungsfächer. Die mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen für die einzelnen Fächer der schriftlichen Prüfung müssen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 14 Schriftführung
Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person. Sie unterstützt die vorsitzende Person bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Laufbahnprüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
§ 15 Art und Umfang der Laufbahnprüfung, Nachteilsausgleich
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und mündlichen Prüfung voraus.
(3) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen oder Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 16 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind
1.
in der schriftlichen Prüfung
a)
Fahrzeug- und Gerätekunde, persönliche Schutzausrüstung,
b)
staatsbürgerliche Bildung und Recht;
2.
in der praktischen Prüfung
a)
Übung »Löscheinsatz« mit einer Gruppe oder Staffel,
b)
Übung »technische Hilfeleistung« oder »Gefahrstoff« mit einer Gruppe oder Staffel,
c)
Einzelübung mit sonstigen Feuerwehrgeräten oder lebensrettenden Sofortmaßnahmen;
3.
in der mündlichen Prüfung
a)
Feuerwehrfahrzeuge, Pumpen und Geräte sowie Fernmeldewesen, Brandmeldeanlagen und ortsfeste Löschanlagen,
b)
Organisation des Feuerwehrwesens, Recht und Einsatzlehre.
§ 17 Prüfungsnoten
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
1.
sehr gut, 14 und 15 Punkte, eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
2.
gut, 11 bis 13 Punkte, eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
3.
befriedigend, 8 bis 10 Punkte, eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
4.
ausreichend, 5 bis 7 Punkte, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft, 2 bis 4 Punkte, eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6.
ungenügend, 0 und 1 Punkte, eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
§ 18 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung ist in jedem Prüfungsfach eine Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu bearbeiten.
(2) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüflinge benutzen dürfen.
(3) Die Arbeiten werden vor Weiterleitung an die mit der Erstprüfung beauftragten Personen mit einer Kennziffer versehen, die keinen Rückschluss auf die Prüflinge zulässt.
(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt die schriftführende oder eine andere damit beauftragte Person. Die Prüfungsbehörde stellt hierzu die erforderlichen Hilfskräfte. Die aufsichtführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der gegebenenfalls auch besondere Vorkommnisse zu vermerken sind.
(5) Die Arbeiten müssen spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit der aufsichtführenden Person abgeben werden. Auf jeder Arbeit wird der Zeitpunkt der Abgabe vermerkt. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit wird festgestellt, wer keine Arbeit abgegeben hat; dies wird in der Prüfungsniederschrift vermerkt.
(6) Die Arbeiten werden von den nach § 13 Absatz 6 mit der Erst- und der Zweitprüfung beauftragten Personen begutachtet und unabhängig voneinander mit einer vollen Punktzahl nach § 17 bewertet.
(7) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als fünf Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die prüfenden Personen sich nicht einigen oder bis auf fünf Punkte annähern, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge der prüfenden Personen die Punktzahl fest. Im Falle der Sätze 1 und 2 sind halbe Punkte zulässig.
(8) Nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeiten werden mit null Punkten bewertet.
§ 19 Praktische Prüfung
(1) Die Aufgaben für jedes Prüfungsfach der praktischen Prüfung stellt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss einzeln für jede Übung mit einer vollen Punktzahl nach § 17 bewertet.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) Jeder Prüfling wird in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung etwa 15 Minuten geprüft.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss in jedem Fach der Prüfung mit einer vollen Punktzahl nach § 17 bewertet.
§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils die Durchschnittspunktzahl ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Die Durchschnittspunktzahlen der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung zählen jeweils zu einem Drittel. Das Ergebnis wird ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnet (Durchschnittspunktzahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss kann diese Durchschnittspunktzahl aufgrund des Gesamteindrucks, den er von den Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung und des Laufbahnlehrgangs gewonnen hat, um bis zu 0,6 Punkte heben.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelte Punktzahl mindestens 5,00 beträgt und diese Punktzahl auch in zwei der drei Prüfungsteile (schriftliche, praktische und mündliche Prüfung) erreicht wurde.
(3) Bei bestandener Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl gemäß § 17 fest. Hierzu wird die nach Absatz 1 ermittelte Punktzahl bis einschließlich 0,49 auf die volle Punktzahl abgerundet, im Übrigen aufgerundet. Die Endpunktzahl ist entsprechend § 17 einer Note zuzuordnen (Endnote).
(4) Im Anschluss an die Beratungen des Prüfungsausschusses teilt die vorsitzende Person dem Prüfling das Prüfungsergebnis und bei bestandener Laufbahnprüfung die Endnote mit.
§ 22 Niederschrift
(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Laufbahnprüfung sind festzuhalten
1.
Ort, Tag und Dauer der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Personen, die bei der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Namen der Prüflinge,
4.
die Bewertung der Arbeiten nach § 18 Absatz 7,
5.
die Einzelergebnisse der praktischen und mündlichen Prüfung,
6.
die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung, die Hebung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, die Endpunktzahl und die Endnote,
7.
die Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
Die Aufgabenstellungen für die praktische Prüfung sowie die Prüfungsfragen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind als Anlage der Niederschrift beizufügen.
(2) Die Niederschrift ist von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnen.
§ 23 Prüfungszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Endnote. Die Endpunktzahl wird in Klammern zugefügt.
(2) Das Prüfungszeugnis wird von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch die Prüfungsbehörde.
(3) Die Einstellungsbehörde erhält eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2.
§ 24 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten wird.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn eine Krankheit die Ablegung der Laufbahnprüfung verhindert. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welche weitere Ausbildungszeit zu leisten ist.
(4) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung unterzieht, kann aus diesem Grunde einen nachträglichen Rücktritt nicht geltend machen.
(5) In der Laufbahnprüfung verbleibt, wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, längstens bis zum Ende der nächsten Laufbahnprüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß
(1) Unternimmt es ein Prüfling in der schriftlichen Prüfung, das Ergebnis einer Arbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Arbeit mit null Punkten bewerten oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Kann ein Beschluss des Prüfungsausschusses über den Ausschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil der betroffenen Person ändern oder die bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Laufbahnprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend.
§ 26 Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Zuvor ist an einem weiteren Laufbahnlehrgang teilzunehmen.
(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welche weitere Ausbildungszeit zu leisten ist.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 27 Übergangsvorschrift
Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schließen die Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ab.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
STUTTGART, den 17. November 2014 |
GALL |
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