APrOFw hD
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Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw hD) Vom 15. März 2022

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die die Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes selbstständig erfüllen können.
(2) Durch die Ausbildung soll die Fähigkeit vermittelt werden, das mit dem Hochschulstudium erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden und es zu ergänzen. Vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb, Führung, Einsatzleitung, vorbeugender Brandschutz und Feuerwehrtechnik sind umfassende Kenntnisse zu erwerben. Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen gefördert werden; dies umfasst unter anderem auch den Erwerb interkultureller Kompetenz.
(3) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.

Teil 2 Vorbereitungsdienst

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, zentrale Koordinierungsstelle

(1) Die Ausbildung wird von den Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen durchgeführt.
(2) Ausbildungsbehörden sind 1.
die Landesfeuerwehrschule, 2.
die Gemeinden, die bei ihrer Gemeindefeuerwehr eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wenn bei ihnen eine Beamtin oder ein Beamter mit bestandener Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst tätig ist.
Die Ausbildungsbehörden übernehmen die Ausbildungsleitung.
(3) In der Regel ist der Dienstherr, bei dem die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll (Einstellungsbehörde), auch Ausbildungsbehörde. Ist bei der Einstellungsbehörde keine Beamtin oder kein Beamter mit bestandener Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst tätig, darf eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nur erfolgen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereit erklärt hat, die Ausbildungsleitung zu übernehmen. Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter im Landesdienst ist die Landesfeuerwehrschule.
(4) Einzelne Ausbildungsabschnitte der dezentralen Ausbildung nach § 9 oder Teile davon können bei Gemeindefeuerwehren mit einer Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften oder sonstigen Körperschaften, Behörden und dem Ausbildungsziel dienenden sonstigen Stellen geleistet werden (Ausbildungsstellen).
(5) Beim Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen ist eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet. Ihr obliegen die Aufgaben nach § 3
Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2021 (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu, GV. NRW. S. 730) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Davon unberührt verbleiben bei den Einstellungsbehörden
1.
die Wahrnehmung der Ausbildungsleitung sowie 2.
die Koordination der praktischen Ausbildungsabschnitte.
Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, legen die beiden gemeinsam die Aufgabenverteilung bei der Leitung und Koordination der Ausbildung vorab fest.
(6) Bis zum 1. Oktober ist der zentralen Koordinierungsstelle die Zahl der im Folgejahr benötigten Ausbildungsplätze durch die Einstellungsbehörde zu melden. Die zentrale Koordinierungsstelle bestimmt innerhalb von zwei Wochen nach dem 1. Oktober für die gemeldeten Ausbildungsplätze jeweils einen verbindlichen Termin für den Ausbildungsbeginn.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und nach seiner Persönlichkeit für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geistig und charakterlich geeignet erscheint,
2.
einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einer technischen, naturwissenschaftlichen oder einer anderen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung besitzt,
3.
über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt,
4.
nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3 für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten geeignet ist und
5.
mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

§ 5 Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde zu richten. Für Bewerberinnen oder Bewerber für den Landesdienst ist Einstellungsbehörde das Innenministerium.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf, 2.
Kopien der Nachweise über den Abschluss eines Studiengangs nach § 4 Nummer 2,
3.
Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und
4.
Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen vor, während und nach dem Studium.
(3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen:
1.
ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild,
2.
die Originale der bei der Bewerbung nach Absatz 2 Nummern 2 bis 4 in Kopie vorzulegenden Unterlagen,
3.
ein Führungszeugnis, das bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen ist und das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll,
4.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwaige anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über nach § 42
des Landesdisziplinargesetzes zu berücksichtigende Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren,
5.
ein ärztliches Gesundheitszeugnis nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung,
6.
ein Nachweis durch geeignete niedergelassene oder andere approbierte Ärztinnen oder Ärzte über die gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3
, 7.
ein Nachweis über den Besitz mindestens der Fahrerlaubnis der Klasse B.

§ 6 Beamtenverhältnis

(1) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde.
(2) Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres.
(3) Die Einstellungsbehörde beruft die Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Brandreferendarin« oder »Brandreferendar«.
(4) Die Brandreferendarinnen oder Brandreferendare sollen unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn
1.
sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und davon auszugehen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte nicht erreichen,
2.
sie sich während des Vorbereitungsdienstes als charakterlich oder körperlich ungeeignet erweisen oder hinsichtlich ihres Verhaltens zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass geben,
3.
sie ohne zwingenden Grund nicht an der den Vorbereitungsdienst abschließenden Laufbahnprüfung teilnehmen oder
4.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(5) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben.

ABSCHNITT 2 Ausbildung

§ 7 Ausbildungsleitung und andere Verantwortliche

(1) Bei der Ausbildungsbehörde ist eine Person im höheren feuerwehrtechnischen Dienst, die ihre Befähigung für die Laufbahn durch Ablegung der Laufbahnprüfung erworben hat, für die Ausbildungsleitung zu bestellen.
(2) Die Ausbildungsleitung stellt sicher, dass den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren die Ausbildungsinhalte nach dieser Verordnung vermittelt werden und sie die entsprechenden Kompetenzen erlangen. Sie erstellt einen individuellen Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte nach Anlage 1
der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. Der Ausbildungsplan ist der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen.
(3) Bei den Ausbildungsstellen für die dezentralen Ausbildungsabschnitte nach § 9 Absatz 2 sind Personen, die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehören, zur Betreuung zu bestellen. Sie betreuen die Brandreferendarinnen oder Brandreferendare in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten, legen den Ablauf der Ausbildung in dem Ausbildungsabschnitt fest und erstellen den Befähigungsbericht für den Ausbildungsabschnitt nach § 11 Absatz 1 Satz 2.

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Urlaub

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert grundsätzlich zwei Jahre und umfasst die dezentrale und zentrale Ausbildung und die Laufbahnprüfung.
(2) Von der Einstellungsbehörde, im Falle des § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, können bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden
1.
Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit oder
2.
feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Kompetenzen, die in beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten erworben wurden,
wenn sie nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.
(3) Wurde das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, ist durch die Einstellungsbehörde zu entscheiden, ob dieser Abschnitt wiederholt und die Ausbildung entsprechend verlängert wird. Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, ist die zentrale Koordinierungsstelle von der Einstellungsbehörde zu unterrichten, um den weiteren Ausbildungsverlauf zu koordinieren. Wird die Laufbahnprüfung erstmalig nicht bestanden, ist der Vorbereitungsdienst um sechs Monate zu verlängern.
(4) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die während der Ausbildung durch Krankheit, Urlaub nach §§ 29 bis 31
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Die zentrale Koordinierungsstelle ist von der Einstellungsbehörde über die Verlängerung zu unterrichten, um den weiteren Ausbildungsverlauf zu koordinieren.
(5) Erholungsurlaub in den zentralen Ausbildungsabschnitten nach § 10 soll nach Vorgabe der Rahmenplanung nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VAP2.2-Feu gewährt werden. Der weitere Erholungsurlaub ist bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans in Abstimmung mit der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes genommen wurde.

§ 9 Dezentrale Ausbildung

(1) Die dezentrale Ausbildung erfolgt bei verschiedenen Gemeindefeuerwehren mit einer Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften und einer Verwaltungsbehörde. Sie kann auch bei einer dem Ausbildungsziel dienenden sonstigen Stelle erfolgen.
(2) Umfang und Inhalt der dezentralen Ausbildung ergeben sich aus den Abschnitten 1.1, 2.2, 2.4, 3.2, 3.4, 3.6 und 4.1 der Anlage 1
der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. Bei der konkreten Planung eines Ausbildungsjahres sind Abweichungen von den Vorgaben dieser Anlage 1, insbesondere von der zeitlichen Abfolge, zulässig.
(3) Vor Beginn eines Ausbildungsabschnittes bei einer Ausbildungsstelle nach § 3 Absatz 4 hat diese in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt aufzustellen und der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar auszuhändigen.

§ 10 Zentrale Ausbildung

Die zentrale Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der dezentralen Ausbildung. Sie erfolgt lehrgangsgebunden durch zentrale Ausbildungsstellen auf Grundlage der Abschnitte 1.2, 2.1, 2.3, 3.1, 3.3 und 3.5 der Anlage 1
der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2.

§ 11 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Brandreferendarinnen und Brandreferendare während der dezentralen und zentralen Ausbildung im Vorbereitungsdienst sind für jeden Ausbildungsabschnitt einzeln zu bewerten. Die bei der jeweiligen Ausbildungsstelle zur Betreuung bestellte Person hat über die Leistungen in den dezentralen Ausbildungsabschnitten einen Befähigungsbericht nach Anlage 2
der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 zu fertigen und die Vermittlung der geforderten Kompetenzen zu bescheinigen. Die Ausbildungsstellen für die zentralen Ausbildungsabschnitte haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise festzustellen. Eine Abschrift des Befähigungsberichts sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise des jeweiligen Ausbildungsabschnitts sind der zentralen Koordinierungsstelle sowie der Einstellungsbehörde zu übersenden und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Die Einstellungsbehörde erstellt auf der Grundlage 1.
der ihr von den Ausbildungsstellen der dezentralen Ausbildungsabschnitte übermittelten Befähigungsberichte nach § 13
Absatz 2 VAP2.2-Feu und 2.
der von den Ausbildungsstellen der zentralen Ausbildungsabschnitte übermittelten Leistungsnachweise nach § 13
Absatz 3 VAP2.2-Feu
die abschließende Beurteilung für die Meldung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nach Anlage 3
der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. Die Bewertung der Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach § 9
VAP2.2-Feu.
(2) Die Bewertungen und die abschließende Beurteilung nach Absatz 1 sind den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren auszuhändigen und zu besprechen. Die Aushändigung der Bewertungen muss jeweils spätestens am letzten Tag des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erfolgen.

Teil 3 Laufbahnprüfung

§ 12 Zweck

In der Laufbahnprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anwenden können, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und mit den Aufgaben für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in verwaltungstechnischer, betriebswirtschaftlicher, feuerwehrtaktischer und feuerwehrtechnischer Hinsicht vertraut sind.

§ 13 Durchführung der Prüfung, Anmeldung

(1) Die Laufbahnprüfung wird am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen vor einem der beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschüsse nach den §§ 15 bis 30
VAP2.2-Feu abgelegt.
(2) Die Einstellungsbehörde meldet die Brandreferendarinnen und Brandreferendare mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung beim Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter Beifügung der abschließenden Beurteilung nach Anlage 3
der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 an.

Teil 4 Aufstieg

§ 14 Einführungszeit und Laufbahnprüfung

(1) Die Einführungszeit in die Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung-Innenministerium dauert 12 Monate. Sie kann jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden.
(2) Die Einführungszeit gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 3.1 bis 4.1 der Anlage 1
der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 und schließt mit der Laufbahnprüfung nach den §§ 15 bis 30
VAP2.2-Feu ab. Für die Einführungszeit gelten § 1, § 2 Absatz 1, §§ 3, 7 und 8 Absätze 3 bis 5 sowie §§ 9 bis 13 entsprechend.
(3) Die Einführungszeit einschließlich der Laufbahnprüfung kann nach Ausbildungsabschnitten gegliedert auf einen Zeitraum von 24 Monaten verteilt durchgeführt werden.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 15 Übergangsvorschrift

Bei Brandreferendarinnen oder Brandreferendaren und Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten, die den Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit bis zum 31. März 2023 abschließen können, sind für den weiteren Vorbereitungsdienst oder die weitere Einführungszeit und die Laufbahnprüfung die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst in der am 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 671), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1053) geändert worden ist, außer Kraft.
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