FAkadNOG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Neuorganisation der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg Vom 6. Februar 2001

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet das Land die Führungsakademie Baden-Württemberg (nachfolgend: Führungsakademie) mit Sitz in Karlsruhe. Die Führungsakademie ist zugleich staatliche Einrichtung und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Verbindlichkeiten, Pflichten und Zuständigkeiten der bisherigen Führungsakademie auf die an ihre Stelle tretende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts über.
(3) Die Führungsakademie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen und dem Namen Führungsakademie als Umschrift.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Führungsakademie dient der beruflichen Qualifizierung des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer integrierten und zukunftsbezogenen Organisations- und Personalentwicklung. Insbesondere beschäftigt sie sich mit
1.
der Entwicklung und Fortschreibung von Konzepten zur Organisations- und Personalentwicklung, der Zertifizierung und der Vermittlung von Qualifizierungsangeboten sowie dem Qualifizierungscontrolling,
2.
der Ausbildung des Führungskräftenachwuchses, 3.
der Führungskräfte- und Mitarbeiterentwicklung,
4.
der Beratung der Landesverwaltung in den Bereichen nach Nummer 1 bis 3, der modellhaften Erprobung innovativer Verwaltungslösungen sowie der Durchführung von weiteren Maßnahmen der Organisations- und Personalentwicklung.
(2) Die Führungsakademie kann alle Geschäfte und Einrichtungen betreiben, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 stehen. Sie kann weitere Aufgaben übernehmen, sofern diese in einem Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach Absatz 1 stehen; das Staatsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Führungsakademie und im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben auf die Führungsakademie zu übertragen.
(3) Die Führungsakademie arbeitet mit anderen Einrichtungen zusammen, wenn dies zweckmäßig ist und die Zielsetzungen der Führungsakademie unterstützt. Sie kann unter diesen Voraussetzungen insbesondere mit den Hochschulen, Berufsakademien und mit Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung kooperieren.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Führungsakademie Dritter bedienen.
(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 3 Finanzierung, Gewährträger

(1) Die Führungsakademie deckt ihre Kosten mit den für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit nicht das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans gewährt.
(2) Der Gewährträger für die Führungsakademie ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten der Führungsakademie unbeschränkt; es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen der Führungsakademie keine Befriedigung erlangt werden konnte.

§ 4 Organe

Organe der Führungsakademie sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt die Führungsakademie. Der Vorstand kann aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen. Vorstandsmitglieder werden für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzungen der Führungsakademie nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen.
(3) Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
(4) Er ist verpflichtet, den Aufsichtsrat über besondere Anlässe unverzüglich und über wichtige Angelegenheiten der Führungsakademie regelmäßig zu informieren.
(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 6 Aufsichtsrat

(1) [1]  Der Aufsichtsrat besteht aus den Amtschefs des Staatsministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums.
(2) [2]  Den Vorsitz führt der Amtschef des Staatsministeriums, den stellvertretenden Vorsitz der Amtschef des Innenministeriums.
(3) Im Falle einer dauernden Verhinderung eines Mitglieds bestimmt das betroffene Ministerium einen Ersatzvertreter.
(4) [3]  Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.

Fußnoten

[1]
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 24. Februar 2001

§ 7 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Führungsakademie verlangen. Er kann die Bücher einsehen und prüfen sowie einzelne Mitglieder oder Dritte hiermit beauftragen.
(2) [1]  Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und beruft sie ab. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Einstellung und Kündigung der Vorstandsmitglieder.
(3) Der Aufsichtsrat stellt den Wirtschaftsplan fest. Er bestellt den Abschlussprüfer. Er entscheidet über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Vorstands.
(4) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
(5) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sowie diejenigen, deren vorherige Zustimmung sich der Aufsichtsrat vorbehalten hat.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.

Fußnoten

[1]
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 24. Februar 2001

§ 8 Kuratorium

(1) Die Führungsakademie wird in grundsätzlichen Angelegenheiten durch ein Kuratorium unter Leitung des Ministerpräsidenten beraten. Die Mitglieder werden durch den Ministerrat berufen.
(2) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Führungsakademie, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 10 Rechnungslegung, Prüfung

(1) Die Führungsakademie stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Die Satzung bestimmt Näheres zur Aufstellung und zum Inhalt des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Die Prüfung hat die für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen.
(3) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Geschäftsführung der Führungsakademie zu prüfen. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofes regeln, bleiben unberührt.
(4) Die §§ 1 bis 87 sowie 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

§ 11 Beamte

(1) Die an der Führungsakademie tätigen Beamten stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Dienstvorgesetzter der Beamten ist das hierfür vom Aufsichtsrat bestimmte beamtete Vorstandsmitglied oder, falls kein Vorstandsmitglied bestimmt ist, der Aufsichtsratsvorsitzende. Für beamtete Vorstandsmitglieder ist der Amtschef des Staatsministeriums Dienstvorgesetzter.
(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beamten trifft die Verantwortung das Land.
(3) Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48
des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gegen einen Beamten stehen dem Land zu.

§ 12 Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der bisherigen Führungsakademie werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Führungsakademie. Die Führungsakademie tritt in die Rechte und Pflichten der bei der bisherigen Einrichtung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

§ 13 Aufsicht

(1) Die Führungsakademie untersteht der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht übt das Staatsministerium aus.

§ 14 Satzung und allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) [1]  Die Rechtsverhältnisse der Führungsakademie werden im Einzelnen durch eine Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Innenministerium erlassen; das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung.
(2) Die Anstalt kann allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen. Das Nähere regelt die Satzung.

Fußnoten

[1]
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 24. Februar 2001

§ 15 Bekanntmachung

Die Satzung und deren Änderungen sowie sonstige Bekanntmachungen werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht.

§ 16 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 2 und 4, 7 Abs. 2 und 14 Abs. 1, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 6. Februar 20001

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Döring Dr. Palmer Dr. Schäuble von Trotha
Dr. Goll Stratthaus Staiblin Dr. Repnik Müller Stächele
Dr. Mehrländer
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