Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe (EU-EWR-Lehrerverordnung) Vom 15. August 1996
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Regelungen
§ 1 Anerkennung
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist und
2.
die für den Ausbildungsnachweisim Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist.
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, können die vorhandenen wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die wesentlichen Unterschiede nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt.
(3) Das Kultusministerium überträgt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf das Regierungspräsidium Tübingen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Ablehnung des Antrags
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt werden,
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 1 Absatz 2 innerhalb angemessener Frist keine Wahl hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme trifft,
3.
die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,
4.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
5.
die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für die Ausübung des Berufs des Lehrers nicht geeignet ist.
ZWEITER ABSCHNITT Verfahren
§ 4 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung von Ausbildungen und beruflichem Werdegang sowie einem Lichtbild neueren Datums,
2.
Ausbildungsnachweise, gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG),
3.
Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates; der Nachweis kann durch Vorlage eines gültigen Reisepasses erbracht werden,
4.
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte zum Beispiel in Form von Studienbuch beziehungsweise Transcript of Records, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Studien- oder Ausbildungsinhalte hervorgehen,
5.
eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates,
6.
eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat,
7.
die Geburtsurkunde und
8.
eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines deutschen Führungszeugnisses werden könnte.
(3) Den Unterlagen sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Sie können in beglaubigten Ablichtungen eingereicht werden. Die Vorlage der Urschriften kann verlangt werden.
(4) Die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 3 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.
(5) Die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der nach § 1 Absatz 3 zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen und auf die Frist nach § 5 Absatz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt die nach § 1 Absatz 3 zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Absatz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Die zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 kann sich bezüglich der Vorlage von Unterlagen auch direkt an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(7) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so haben die nach Absatz 1 zuständigen Stellen die zuständigen Stellen aller übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Sie haben dabei zunächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung sind die nach Absatz 1 zuständigen Stellen verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen eine Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.
§ 5 Entscheidungen
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; die Frist verlängert sich um die Zeit, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für deren Ergänzung festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Der Bescheid enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in Baden-Württemberg. Er enthält gegebenenfalls weiterhin:
1.
eine Mitteilung sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
eine Feststellung über wesentliche Unterschiede in den Fächern des nachgewiesenen Befähigungsnachweises oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche mit einem Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete,
3.
die Mitteilung über
a)
Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie
b)
die Prüfungsgegenstände einer möglichen Eignungsprüfung,
4.
den Hinweis, dass dieser Bescheid keine Aussagen über Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gebrauch der deutschen Sprache trifft.
§ 6 Anerkennung
(1) Die Lehramtsbefähigung wird uneingeschränkt anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen und die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Werden wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen.
(2) Nach erfolgreichem Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 1 Absatz 2 wird die Lehramtsbefähigung uneingeschränkt anerkannt.
(3) Über diese Feststellung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung des von der nach § 1 Absatz 3 zuständigen Behörde. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(4) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt nach § 1
der Gebührenverordnung Kultusministerium vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) in Verbindung mit Ziffer 10 des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses.
DRITTER ABSCHNITT Ausgleichsmaßnahmen
§ 7 Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wird empfohlen, dass der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt.
(2) Vor Beginn der Maßnahme sind vorzulegen:
1.
bei Fächerverbindung mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,
2.
ein deutsches erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a
des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll,
3.
ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung und
4.
bei Befähigungen mit dem Fach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht.
(3) Wegen des Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede wird auf § 1 Abs. 2 verwiesen. Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder zu einer Eignungsprüfung ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.
§ 8 Ziel der Eignungsprüfung
Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie erstreckt sich auf die mitgeteilten Sachgebiete. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen.
§ 9 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:
1.
schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfung gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Erste Prüfung oder den Masterabschluss für das betreffende Lehramt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
2.
Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern;
3.
mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.
Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Nr. 2 und Nr. 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfungen werden, mit Ausnahme der Lehrproben in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.
(3) Zur Vorbereitung der Lehrproben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für höchstens vier Wochen die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Auch während dieser Zeit erhält sie oder er keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Die Kosten erforderlicher amtsärztlicher Untersuchungen werden nicht übernommen. Hinsichtlich der Pflichten während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten im Vorbereitungsdienst entsprechend.
§ 10 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind schriftlich oder elektronisch an die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde zu richten. Eine Ablichtung des Bescheids nach § 5 Abs. 2 und die sonstigen nach § 7 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sind beizufügen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der nach § 4 Absatz 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können.
§ 11 Bestehen der Eignungsprüfung
(1) Es sind Noten festzusetzen. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter. Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit »ausreichend« bewertet wurde. Nicht bestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden.
(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Einzelprüfungen und Lehrproben bestanden sind.
(3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 12 Ziel des Anpassungslehrgangs
Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden.
§ 13 Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs
(1) Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die Bestimmungen über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann auch die Verpflichtung enthalten, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und bildungswissenschaftliche wesentliche Unterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminaren) verlangt werden. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Anpassungslehrgang dauert je nach dem Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die Anzahl der abzulegenden Lehrproben und den zu erteilenden Unterricht legt die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde fest. Dabei kann von den Bestimmungen über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter abgewichen werden. Sofern festgestellte wesentliche Unterschiede dem nicht entgegenstehen, kann von der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Seminare ganz oder teilweise befreit werden. Diese Entscheidungen nach Satz 2 und 4 sind in dem Bescheid nach § 5 Abs. 2 zu treffen.
(3) Stellt sich bei der Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, daß die im Bescheid nach § 5 Abs. 2 getroffenen Feststellungen hinsichtlich Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so kann die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde die zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihren zeitlichen Umfang, verändern und die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzen oder bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängern.
§ 14 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind bis zum 1. August schriftlich oder elektronisch an die nach § 1 Absatz 3 zuständige Behörde zu richten.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 15 Bewertung des Anpassungslehrgangs
(1) Gegen Ende des ersten Halbjahres eines Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beurteilt. Soweit eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung bestand, werden auch die Leistungen in Lehrveranstaltungen in diese Beurteilung einbezogen.
(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Beurteilung und Bewertung durch Schule und Seminar erstellt. Darin muss zum Ausdruck kommen, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Zur Bewertung wird eine Gesamtnote erteilt.
(3) Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs wird eine Bescheinigung ausgestellt, bei Nichtbestehen mit Rechtsmittelbelehrung. In diesem Fall kann der Lehrgang auf Antrag zum Zwecke der erneuten zusammenfassenden Beurteilung und Bewertung einmal um ein halbes Jahr verlängert werden.
§ 16 Durchführung der Anpassungslehrgänge
Die Anpassungslehrgänge für die Lehrämter des gehobenen Schuldienstes beginnen jeweils am 1. Februar, die für die Lehrämter des höheren Schuldienstes jeweils am ersten Unterrichtstag im Januar. Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann nicht erfolgen, wenn die für die Schulart zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist. Nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden auf eine Warteliste übernommen. Diese gliedert sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeutet, können bevorzugt beim Abbau der Warteliste berücksichtigt werden.
VIERTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 17 Einstellung in den öffentlichen Schuldienst
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, deren im Herkunftsstaat erworbene Lehrerqualifikation auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg gleichgestellt worden ist, können sich zu den jeweiligen Einstellungsterminen gleichberechtigt mit inländischen Lehrkräften um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben. Hierzu müssen sie die sichere Beherrschung der deutschen Sprache im Unterricht in Wort und Schrift nachweisen. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellung nicht abgeleitet werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 15. August 1996
Dr. Schavan
Feedback