EStG§ 7kV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Höchstmiete nach § 7 k des Einkommensteuergesetzes (Höchstmiete-Verordnung) Vom 15. März 1993

§ 1

(1) Als Höchstmieten im Sinne des § 7 k Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 EStG 1990 werden für Wohnungen, bei denen erhöhte Absetzungen nach § 7 k
EStG 1990, zuletzt geändert durch Artikel 14 Nr. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), in Anspruch genommen werden, folgende Mieten je Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt:

Jahr der
Fertigstellung

Gemeinden
mit weniger
als 50000
Einwohnern

Gemeinden
mit 50000 Einwohnern
bis
unter 100000
Einwohnern

Gemeinden
mit 100000
Einwohnern
bis unter
500000 Einwohnern
sowie
die Städte
Konstanz und
Tübingen

Landeshauptstadt
Stuttgart

 

DM

DM

DM

DM

1989 und 1990

7,50

7,50

7,75

8,00

1991

7,75

7,90

8,10

8,40

1992

8,25

8,75

9,25

9,50

1993

8,50

9,00

9,50

10,00

1994

8,75

9,25

9,75

10,25

1995

9,00

9,50

10,00

10,50

(2) Die Mieten können alle zwei Jahre um höchstens 0,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden.
(3) Die als Höchstmieten festgesetzten Beträge enthalten keine Betriebskosten im Sinne des § 27
der Zweiten Berechnungsverordnung sowie keine Zuschläge und Vergütungen im Sinne der §§ 26 und 27
der Neubaumietenverordnung 1970. Sie erhöhen sich um die entsprechenden Kostenansätze für kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3
der Zweiten Berechnungsverordnung und Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4
der Zweiten Berechnungsverordnung, wenn der Vermieter diese Kosten trägt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Höchstmiete nach § 7 k
des Einkommensteuergesetzes (Höchstmiete-Verordnung) vom 5. März 1990 (GBl. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 1992 (GBl. S. 25), außer Kraft.
Stuttgart, den 15. März 1993

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel Dr. Spöri Dr. Vetter Birzele von Trotha Dr. Schäuble
Solinger Schäfer Schaufler Unger-Soyka Wabro Baumhauer
Reinelt
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