Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Neuordnung der sozialen Betreuung der Studierenden der Hochschule Esslingen (Technik) und der Hochschule Esslingen (Sozialwesen) Vom 7. August 2006
§ 1 Übergang der Zuständigkeit für die soziale Betreuung der Studierenden
Die Zuständigkeit des Studentenwerks Hohenheim für die soziale Betreuung der Studierenden der bisherigen Hochschule Esslingen (Technik) und der bisherigen Hochschule Esslingen (Sozialwesen) geht auf das Studentenwerk Stuttgart über.
§ 2 Übergang der Vermögenswerte
(1) Gleichzeitig geht folgendes Recht des Studentenwerks Hohenheim auf das Studentenwerk Stuttgart über:
Gemarkung Esslingen, Erbbaurecht, eingetragen auf dem im Grundbuch von Esslingen, Nr. A 197 unter Abt. 1 Nr. 49 verzeichneten Grundstück: NO 2318, Flurstück 2473, Geschwister-Scholl-Straße 15, Goerdelerweg 52, Gebäude- und Freifläche, 70a 14 qm, wie im Grundbuch von Esslingen, Nr. 14788 A eingetragen.
(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung geht das der Hochschule Esslingen (Technik) und der Hochschule Esslingen (Sozialwesen) zuzuordnende Vermögen des Studentenwerkes Hohenheim an das Studentenwerk Stuttgart mit sämtlichen Aktiva und Passiva über. Zur Ermittlung der Aktiva und Passiva erstellt das Studentenwerk Hohenheim zum 30. September 2006 einen Zwischenabschluss unter Einhaltung der einschlägigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Die sie ergänzenden Bestimmungen der Satzung des Studentenwerks Hohenheim sowie des Studentenwerksgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind zu beachten. Die Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit sind zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs ist eine einmalige Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages von Aktiva und Passiva zum vollständigen Vermögensausgleich an das entsprechende Studentenwerk fällig.
(3) Das Studentenwerk Stuttgart stellt das Studentenwerk Hohenheim mit dem Zuständigkeitswechsel von seinen Verpflichtungen aus den Miet- und Versorgungsverträgen zu den in die Nutzung des Studentenwerks Stuttgart übergehenden Objekten frei oder leistet entsprechend Ausgleichszahlungen an das Studentenwerk Hohenheim.
§ 3 Übernahme von Personal
Das Studentenwerk Stuttgart übernimmt vom Studentenwerk Hohenheim Personal im Umfang von 25 Vollzeitstellen. Über die Einzelheiten verständigen sich die beteiligten Studentenwerke untereinander.
§ 4 Inkrafttreten
Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2006 in Kraft.
STUTTGART, den 7. August 2006
PROF. DR. FRANKENBERG
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