VOHvO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Mitwirkung von Helfer-vor-Ort-Systemen in Ergänzung zur Notfallrettung (Ersthelferverordnung - VOHvO) Vom 12. Februar 2018

§ 1 Helfer vor Ort

(1) Ehrenamtlich tätige Helfer vor Ort können als Organisierte Erste Hilfe ergänzend zur Notfallrettung des Rettungsdienstes mitwirken.
(2) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßige und auf Dauer angelegte von im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete qualifizierte Erste Hilfe zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen von Notfallpatienten am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.

§ 2 Organisation

(1) Im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen und Einrichtungen können ortsgebundene ehrenamtliche Helfer-vor-Ort-Systeme einrichten. Hierzu kann grundsätzlich auch hauptamtlich tätiges Personal eingesetzt werden.
(2) Voraussetzungen für eine Zulassung als Helfer vor Ort im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
die persönliche und gesundheitliche Eignung, 2.
ein Ausbildungsnachweis, 3.
eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung und
4.
ein Versicherungsschutz.
Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt der anmeldenden Organisation oder Einrichtung.
(3) Helfer-vor-Ort-Systeme sind von der jeweiligen Organisation oder Einrichtung über den örtlich zuständigen Bereichsausschuss bei der Integrierten Leitstelle anzumelden. Der Bereichsausschuss nimmt die Systeme nachrichtlich in seinen Bereichsplan auf. Die Integrierte Leitstelle hinterlegt die Systeme in ihrer Alarm- und Ausrückeordnung.

§ 3 Aufgaben

(1) Helfer-vor-Ort-Systeme ergänzen den Rettungsdienst in Fällen, in denen dies notfallmedizinisch relevant erscheint. Ziel und Zweck ihres Einsatzes ist die Verkürzung des therapiefreien Intervalls, bei Patienten in akut lebensbedrohlichen Situationen.
(2) Ihre Aufgaben sind grundsätzlich auf die Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen im Rahmen lebensrettender Sofortmaßnahmen sowie damit verbundene Versorgungsmaßnahmen beschränkt.
(3) Bei Eintreffen des Rettungsdienstes sind Notfallpatienten an den Rettungsdienst zu übergeben. Dabei ist über die im Einsatz gewonnenen Erkenntnisse und durchgeführten Maßnahmen zu informieren.
(4) Ein Transport von Patienten ist unzulässig.

§ 4 Eignung

(1) Ein Helfer vor Ort muss volljährig sowie persönlich und gesundheitlich geeignet sein.
(2) Im Übrigen steht es im Ermessen der Organisationen und Einrichtungen darüber hinausgehende Eignungsvoraussetzungen festzulegen.

§ 5 Aus- und Fortbildung

(1) Ein Helfer vor Ort muss die fachliche Befähigung zur Wahrnehmung qualifizierter Erster Hilfe nachweisen.
(2) Die Organisationen und Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Helfer vor Ort vor seinem ersten Einsatz, die erforderlichen Kenntnisse und Handlungskompetenzen durch Ausbildung erwirbt. Für seine Grundqualifikation muss er mindestens eine Erste Hilfe Grundausbildung von 9 Unterrichtseinheiten sowie eine sanitätsdienstliche Ausbildung von 48 Unterrichtseinheiten vorweisen. Eine Vertiefung auf 72 Unterrichtseinheiten wird empfohlen. Zusätzlich ist ein rettungsdienstliches Praktikum von 16 Stunden zu absolvieren. Die Pflichtinhalte der Grundqualifikation ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Der Helfer vor Ort unterliegt einer regelmäßigen Fortbildungspflicht von 16 Unterrichtseinheiten in 2 Jahren und sollte bei seiner Organisation oder Einrichtung jährlich ein rettungsdienstliches Praktikum von mindestens 8 Stunden ableisten.
(3) Einer Ausbildung nach Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die fachliche Befähigung auf andere Weise erworben wurde und entsprechend nachgewiesen werden kann. Im Rettungsdienst regelmäßig tätige Notärzte, Rettungshelfer, -sanitäter oder -assistenten sowie Notfallsanitäter benötigen weder eine zusätzliche Ausbildung noch zusätzliche Fortbildungsnachweise, um als Helfer vor Ort zugelassen zu werden.
(4) Soweit der Helfer vor Ort vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits mindestens ein Jahr einem Helfer-vor-Ort-System angehört hat, kann auf das rettungsdienstliche Praktikum im Rahmen der Grundqualifikation verzichtet werden.
(5) Vor der Nutzung von Einsatzfahrzeugen ist der Helfer vor Ort von seiner Organisation oder Einrichtung über die Verwendung von Sonderrechten und der Anzeige ihrer Inanspruchnahme zu unterweisen. Die Unterweisung sollte alle 2 Jahre wiederholt werden.

§ 6 Ausrüstung

(1) Jeder Helfer vor Ort hat bei seinem Einsatz über folgende Ausrüstungsgegenstände zu verfügen:
1.
Einmalhandschuhe 2.
Abbindesystem (Tourniquet) und 3.
persönliche Schutzausrüstung gemäß den organisationsinternen Sicherheitsvorschriften.
(2) Darüber hinaus können Helfer-vor-Ort-Systeme über eine Zusatzausstattung verfügen, die insbesondere zur Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen innerhalb der ersten Minuten geeignet ist. Dazu gehören:
1.
automatisierter externer Defibrillator und 2.
medizinische Ausstattung gemäß eines Notfall-Sanitätskoffers, der die Anforderungen von DIN 13155 erfüllt.

§ 7 Alarmierung

(1) Helfer vor Ort werden auf Anforderung der Integrierten Leitstelle tätig. Die Alarmierung soll nur erfolgen, wenn dadurch ein medizinisch relevanter Zeitvorteil bis zum Eintreffen des gleichzeitig alarmierten Rettungsdienstes erreicht werden kann. Medizinisch relevant ist eine Verkürzung des therapiefreien Intervalls insbesondere bei Patienten in akut lebensbedrohlichen Situationen. Dies gilt auch für Notfallsituationen, die erfahrungsgemäß eine Vitalfunktionsstörung wahrscheinlich machen. Die Beurteilung obliegt der Integrierten Leitstelle aufgrund des Meldebildes.
(2) Helfer vor Ort sind nicht zu Einsätzen zu alarmieren, die voraussichtlich mit einer besonderen persönlichen Gefährdung verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Suizidandrohung, Terror- und Amoklagen oder Bahn-, Starkstrom- und Gefahrstoffunfälle. Eine Alarmierung für rein organisatorische Hilfemaßnahmen ist nicht zulässig.
(3) Während des Einsatzes unterliegen die Helfer vor Ort den Weisungen der Integrierten Leitstelle und des Rettungsdienstes.
(4) Die im Einzelfall notwendige Übermittlung personenbezogener Daten durch die Integrierte Leitstelle an die Helfer vor Ort bestimmt sich nach § 32
Absatz 3, Satz 1 Nummer 5 RDG.
(5) Soweit der Helfer vor Ort personenbezogene Daten zum Notfalleinsatz erhalten hat, sind diese nach Einsatzende unverzüglich zu löschen.

§ 8 Sonderrechte

(1) Helfer vor Ort können Einsatz-Kraftfahrzeuge der Organisationen und Einrichtungen nutzen, die mit einer Sondersignalanlage (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) nach § 52
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 55 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgestattet sind.
(2) Die Sondersignalanlage darf nach § 38 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) nur auf dem Weg zum Einsatz verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(3) Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn sie von der Integrierten Leitstelle ausdrücklich freigegeben sind. Sie sind nach § 35
Absatz 8 StVO unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuüben. Der Fahrzeugführer kann auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte verzichten.
(4) Mit Privatfahrzeugen dürfen Helfer vor Ort keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.

§ 9 Kosten

(1) Helfer vor Ort leisten ihre Hilfe ehrenamtlich, freiwillig und unentgeltlich.
(2) Gegenüber Patienten oder den Kosten- und Leistungsträgern des Rettungsdienstes können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Liquidation von im Rahmen des Einsatzes als Helfer vor Ort geleisteten ärztlichen Maßnahmen.
(3) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Übernahme von Kosten. Individuelle privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Helfern vor Ort und den Organisationen oder Einrichtungen bleiben unberührt.

§ 10 Dokumentation

(1) Zum Zweck der Qualitätssicherung sind Einsätze der Helfer-vor-Ort-Systeme zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation hat auf durch die Organisation oder Einrichtung freigegebenen Formularen zu erfolgen. Beinhaltet sein müssen
1.
Alarmierungszeit, 2.
Eintreffzeit, 3.
Übergabezeit an den Rettungsdienst, 4.
Einsatzindikation und 5.
durchgeführte Maßnahmen.
(3) Die Dokumentation von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, soweit ihr Zweck nicht durch die Erfassung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden kann.

§ 11 Qualitätssicherung

Die Organisation oder Einrichtung überwacht die Tätigkeit der Helfer-vor-Ort-Systeme mindestens durch ein medizinisches Qualitätsmanagement. Dies umfasst insbesondere eine Auswertung der Einsatzprotokolle und regelmäßige strukturierte Einsatznachbesprechungen.

§ 12 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Helfer vor Ort haben über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihres Einsatzes Kenntnis erlangen. Sie sind von ihrer Organisation oder Einrichtung datenschutzrechtlich zu unterweisen und schriftlich zu verpflichten.
(2) Die Regelungen des Rettungsdienstgesetzes zum Schutz personenbezogener Daten sowie die des allgemeinen Datenschutzes sind zu beachten.

§ 13 Haftung und Versicherung

(1) Die Haftung für Schäden bei der Leistung von Erster Hilfe durch Helfer vor Ort richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen des Zivilrechts.
(2) Helfer vor Ort sind über die für sie verantwortlichen Organisationen und Einrichtungen gesetzlich unfallversichert.
(3) Die Organisationen und Einrichtungen haben ihre Helfer vor Ort für die im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen gegen Haftpflicht zu versichern.
(4) Die Organisationen und Einrichtungen haben sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz der von den Helfern vor Ort genutzten Einsatzfahrzeuge auch die Ausübung von Sonderrechten durch sie umfasst.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 12. Februar 2018

STROBL

Anlage

(zu § 5 Absatz 2 Satz 5)
Ausbildungscurriculum für Helfer vor Ort
1.

Erste-Hilfe-Ausbildung - 9 Unterrichtseinheiten (UE):

 

 

9 UE

Richtiges Verhalten bei Unfällen und Notfällen

 

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

 

Blutungen, Kopf-, Bauch- und Brustkorbverletzungen

 

Wundversorgung bei kleineren Verletzungen

 

Muskel-, Gelenkverletzungen und Knochenbrüche

 

Thermische Schädigungen

 

Elektrounfälle

 

Vergiftungen und Verätzungen

 

Akute Erkrankungen (Herzinfarkt, Apoplex, Krampfanfälle, etc.)

 

2.

Wesentliche Inhalte einer Sanitätsausbildung - 48 Unterrichtseinheiten:

 

A.

Anatomie und Physiologie

 

Atmung, Herz/Kreislauf, Blutgefäße

2 UE

Innere Organe

1 UE

Gehirn und Nervensystem

1 UE

Bewegungsapparat

1 UE

B.

Umgang mit Erkrankungen/Verletzungen

 

Atem- und Kreislaufstörungen

 

Ursachen und Symptome

2 UE

Bewusstlosigkeit und Kreislaufstillstand, Reanimation

4 UE

Verletzungen

 

Thoraxverletzungen

1 UE

Verletzungen des Bewegungsapparates

1 UE

Polytrauma

2 UE

Schädel-Hirn-Trauma

1 UE

Rettung und Transport

2 UE

Wundversorgung

1 UE

Sonstige somatische Notfälle

 

Apoplex

1 UE

Anaphylaxie, Schock

1 UE

Vergiftungen

1 UE

Verbrennungen und Unterkühlungen

1 UE

Akutes Abdomen

1 UE

Schwangerschaftskomplikationen und Geburt

1 UE

Sonstige

1 UE

Psyche

 

Psychiatrische und Psychosomatische Erkrankungen in Notfallsituationen

2 UE

Umgang mit Suizidgedanken bzw. -versuch

1 UE

Maßnahmen zur psychischen Stabilisierung von Patient bzw. Angehörigen

1 UE

C.

Praktische Übungen

 

Reanimation

6 UE

Übungen zu anderen Notfallbildern

4 UE

D.

Grundsätzliches

 

Eintreffen am Notfallort, Sichtung und Sicherung

2 UE

Kommunikation mit Patient, Angehörigen und anderen Anwesenden

1 UE

Kommunikation mit Integrierter Leitstelle

1 UE

Kommunikation mit und Übergabe an Rettungsdienst

2 UE

Unterstützung des Rettungsdienstes

1 UE

Rechtliches

1 UE

Gesamtstundenanzahl:

57 UE

Hinweis:

Die Ausbildung für Frühdefibrillation und die Anwendung automatisierter externer Defibrillatoren muss unter ärztlicher Aufsicht entsprechend den Grundsätzen der Bundesarbeitsgemeinschaft „Erste Hilfe“ zur Frühdefibrillation durch Laien und den jeweils aktuellen Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Defibrillation mit automatisierten externen Defibrillatoren durch Laien sowie der Stellungnahme der Bundesärztekammer zur ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Defibrillation erfolgen. Weiterhin sind die jeweiligen Vorschriften des Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung zu berücksichtigen.

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