ErosionsSchV
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverordnung - ErosionsSchV) Vom 29. Mai 2010

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Anforderungen zum Schutz des Bodens vor Erosion nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1.
K-Faktor
das Maß für die Erodierbarkeit des Oberbodens gegenüber Niederschlag,
2.
S-Faktor
das Verhältnis des Abtrages eines Hanges mit beliebiger Neigung zum Standardhang mit 5 Grad Gefälle,
3.
Generalisierung
der Schritt zur Vereinfachung durch Bildung von Flurstücksgruppen; die Einteilung der Gesamtfläche eines Flurstücks richtet sich nach der jeweiligen Einteilungsvariante der Flurstücksgruppe,
4.
Flurstücksgruppe
benachbarte landwirtschaftliche Flurstücke, die auf der Basis der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) bis zu den nächsten nicht landwirtschaftlich genutzten Flurstücken (in der Regel Wege- und Gewässernetz, Siedlungen, Wald sowie Rohstoffabbauflächen) zusammengefasst sind,
5.
Schlag
eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird,
6.
Wassererosionsgefährdungsklasse (CCWasser)
der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wasser;
CCWasser 0 (CCWa0) bedeutet „keine Erosionsgefährdung“
CCWasser 1 (CCWa1) bedeutet „Erosionsgefährdung“ und
CCWasser 2 (CCWa2) bedeutet „hohe Erosionsgefährdung“,
7.
Winderosionsgefährdungsklasse (CCWind)
der Grad der Erosionsgefährdung eines Flurstücks durch Wind;
CCWind 0 (CCWi0) bedeutet „keine Erosionsgefährdung“ und
CCWind 1 (CCWi1) bedeutet „Erosionsgefährdung“,
8.
(aufgehoben) 9.
Bewirtschaftung quer zum Hang
Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt,
10.
unmittelbar folgende Aussaat
Aussaat nach guter fachlicher Praxis; das beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt ist und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berücksichtigt wird,
11.
Reihenkulturen
Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gesät oder gepflanzt werden,
12.
Maßnahmen quer zur Hauptwindrichtung
die Hauptwindrichtung der winderosionsgefährdeten Ackerflächen in Baden-Württemberg ist Südwest; die Anlage von Grünstreifen oder von Kartoffeldämmen quer zu Hauptwindrichtung einschließlich einer Abweichung von 45 Grad ist möglich; dies entspricht den Richtungen Ost-West, Südost-Nordwest und Süd-Nord.

§ 3 Bezeichnung der Gebiete

Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören, werden nach § 6
Absatz 1 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) in Anlage 1 bezeichnet.

§ 4 Einteilung der Flurstücke

Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in Baden-Württemberg werden nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt auf folgenden Grundlagen:
1.
bei der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K) und der Hangneigung (Faktor S) nach Anlage 2 und
2.
bei der Erosionsgefährdung durch Wind nach der Bodenart, der Windgeschwindigkeit und der Schutzwirkung von Hindernissen nach Anlage 3.

§ 5 Generalisierung

(1) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Durchführung der Kontrolle der Anforderungen dieser Verordnung im Falle eines kleinräumigen Wechsels der Erosionsgefährdungsklassen werden benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flurstücke zu Flurstücksgruppen zusammengefasst.
(2) Von den nach Anlage 2 aufgrund der Erosionsgefährdung durch Wasser eingeteilten Flurstücken werden je Flurstücksgruppe die prozentualen Flächenanteile der einzelnen Wassererosionsgefährdungsklassen berechnet. In Abhängigkeit der Flächenanteile erfolgt die endgültige Einteilung der einzelnen Flurstücke unter Anwendung der Generalisierungsregeln nach Anlage 4.
(3) Von den nach Anlage 3 aufgrund der Erosionsgefährdung durch Wind eingeteilten Flurstücken werden je Flurstücksgruppe die prozentualen Flächenanteile der beiden Winderosionsgefährdungsklassen berechnet. In Abhängigkeit der Flächenanteile erfolgt die endgültige Einteilung der einzelnen Flurstücke unter Anwendung der Generalisierungsregeln nach Anlage 5.
(4) Die endgültige Einteilung der Flurstücke nach ihrer Erosionsgefährdung wird den Antragstellern für Direktzahlungen im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag erstmals im Jahr 2010 und dann jährlich mitgeteilt. Zusätzlich wird im Internet über den aktuellen Stand der Gefährdungsklasseneinteilung flurstücksscharf, jedoch ohne Angabe der Flurstücksnummer, informiert.

§ 6 Einteilung der Schläge

(1) Bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bewirtschafter die Einteilung des Schlages nach dem Grad seiner Erosionsgefährdung selbst vor. Dabei ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen, deren Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke mindestens 50 Prozent beträgt. Beträgt der Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke auf Schlägen mit zwei Erosionsgefährdungsklassen jeweils 50 Prozent, ist der Schlag in die niedrigere Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen. Sofern bei Schlägen mit drei Erosionsgefährdungsklassen keine Erosionsgefährdungsklasse den Flächenanteil von 50 Prozent erreicht, ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser
1 (CCWa1) einzuteilen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können innerhalb eines Schlages die auf den als erosionsgefährdet eingeteilten Flurstücken nach § 6
Absätze 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV vorgeschriebenen Maßnahmen auch flurstücksbezogen durchgeführt werden.
(3) Ein Flurstück, das teilweise als Acker und als Grünland genutzt wird, wird bei einem Grünlandanteil von mindestens 50 Prozent in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser
0 (CCWa0) bzw. CCWind 0 (CCWi0) eingeteilt. Werden solche Flurstücke zu Schlägen zusammengefasst, gilt Absatz 1.
(4) Besteht ein Flurstück aus mehreren Schlägen, können diese abweichend von der Erosionsgefährdungsklasse des Flurstücks eingeteilt werden, sofern die Schlaggrenzen in digitalisierter Form vorliegen.

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 3)
Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach § 4 zugehören
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 1)
Bestimmung der potenziellen Erosionsqefährdung durch Wasser

Wassererosionsgefährdungsklassen

Bezeichnung

K 1 *S2

CCWasser0 (CCWa0)

keine Erosionsgefährdung

< 0,3

CCWasser1 (CCWa1)

Erosionsgefährdung

0,3 -< 0,55

CCWasser2 (CCWa2)

hohe Erosionsgefährdung

≥ 0,55

Fußnoten

1
Die von Bodenart, Humusgehalt, Aggregatstabilität und Steinbedeckung abhängige Größe geht als K-Faktor in die Allgemeine Bodenabtragsgleichung (ABAG) ein; die Berechnung des K-Faktors erfolgt in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG).

Anlage 3

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

(zu § 5 Abs. 2)
Generalisierungsregeln bei der Erosionsgefährdung durch Wasser

Variante

Flächenanteile der Flurstücke innerhalb einer Flurstücksgruppe vor der Generalisierung

Veränderung der CC-Klassen je Flurstück nach der Generalisierung

CCWasser 0 (CCWa0)

CCWasser 2 (CCWa2)

I

≥ 50 %

 

alle Flurstücke werden mit CCWasser 0 (CCWa0) belegt

II

< 50 %

> 50 %

keine Veränderung

III

< 50%

≤ 50%

CCWasser 2 - Flurstücke (CCWa2) werden mit CCWasser 1 (CCWa1) belegt

Erläuterungen:
Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe bei 50% und darüber, werden alle Flurstücke innerhalb dieser Flurstücksgruppe in die CCWasser
0 eingeteilt (Variante I).
Liegt der Anteil der als ursprünglich CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50% und gleichzeitig der Anteil der als CCWasser
2 eingeteilten Fläche über 50%. ändert sich ander ursprünglichen Einteilung der Flurstücke nichts (Variante II).
Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWasser 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50% und gleichzeitig der Anteil der als CCWasser
2 eingeteilten Fläche bei oder unter 50%, bleiben die CCWasser
0 eingeteilten Flurstücke unverändert, die CCWasser
2 eingeteilten Flurstücke werden in CCWasser 1
eingeteilt (Variante III).

Anlage 5

(zu § 5 Abs. 3)
Generalisierungsregeln bei der Erosionsgefährdung durch Wind

Variante

Flächenanteile der Flurslücke innerhalb einer Flurstücksgruppe vor der Generalisierung

Veränderung der CC-Klassen je Flurstück nach der Generalisierung

CCWind 0 (CCWi0)

I

≥ 50 %

alle Flurstücke werden mit CCWind 0 (CCWi0) belegt

II

< 50 %

keine Veränderung

Erläuterungen:
Liegt der Anteil der ursprünglich als CCWind 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe bei 50% und darüber, werden alle Flurstücke innerhalb dieser Flurstücksgruppe in die CCWind
0 eingeteilt (Variante I).
Liegt der Anteil der als CCWind 0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50%, ändert sich an der ursprünglichen Einteilung der Flurstücke nichts (Variante II).
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