ErnBerKollAPV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft Vom 31. März 1992

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

(1) Die Ausbildung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I vermittelt eine Grundbildung für die Wahrnehmung der sozialen und wirtschaftlichen Aufgaben im Haushalt und führt in weitere Berufe des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft sowie in pflegerische und sozialpädagogische Berufe ein.
(2) Die Ausbildung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II vermittelt die Befähigung, organisatorische, wirtschaftliche und soziale Aufgaben bei der Versorgung und Betreuung von Menschen in Betrieben oder sonstigen Einrichtungen selbständig und verantwortlich wahrzunehmen, Mitarbeiter anzuleiten sowie Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz in der Hauswirtschaft auszubilden. In Verbindung mit Zusatzunterricht wird die fachliche Vorbildung für die Ausbildung zum Technischen Lehrer der hauswirtschaftlichen Fachrichtung an beruflichen Schulen vermittelt oder auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet.

§ 2 Dauer und Abschluß der Ausbildung, Berufsbezeichnung

(1) Die Ausbildung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I dauert ein Schuljahr. Die Ausbildung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II dauert zwei Schuljahre und endet mit einer Abschlußprüfung.
(2) Mit Bestehen der Abschlußprüfung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter«/»Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin« erworben.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel

(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie beim Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I nach der als Anlage 1, beim Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II nach der als Anlage 2 beigefügten Stundentafel. Über die Pflicht- und Wahlfächer hinaus können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden.
(2) Zur Ergänzung der schulischen Ausbildung sollen die Schüler des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I an einem höchstens vierwöchigen Praktikum in einschlägigen Einrichtungen der Hauswirtschaft, des Sozialwesens oder des Gesundheitswesens teilnehmen. Für das Praktikum kann auch ein Teil der Schulferien in Anspruch genommen werden.

§ 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer

(1) Für eine Versetzung und für den Abschluß sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Sport/Bewegungserziehung und am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I Textverarbeitung. Die Note im Pflichtfach Textverarbeitung des ersten Schulhalbjahres wird jedoch im Abschlußzeugnis ausgewiesen. Das Fach Sport/Bewegungserziehung ist dann zusätzlich als maßgebendes Fach zu berücksichtigen, wenn sich die Note zugunsten des Schülers auswirkt.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind: 1.
am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I Wirtschaftskunde/Wirtschaftslehre des Haushalts, Erziehungslehre sowie Chemie und Ernährungslehre;
2.
am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II Wirtschaftslehre des Großhaushalts, Berufs- und Arbeitspädagogik, Sozial- und Rechtskunde, Chemie und Ernährungslehre mit Übungen, Betriebsorganisation, Betriebsorganisatorische Übungen.
(3) Am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I werden im zweiten Schulhalbjahr in den Kernfächern Klassenarbeiten angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Korrekturanweisungen vom Kultusministerium landeseinheitlich vorgegeben werden. Diese Klassenarbeiten sind auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten im Schuljahr in den betreffenden Fächern anzurechnen und doppelt zu werten.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I ist die Fachschulreife, der Realschulabschluss, das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule, der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II sind
1.
die Fachschulreife, der Realschulabschluss, das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule, der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang und
2.
das Abschlußzeugnis des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I oder der zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Berufsfachschule und
3.
eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Vorbildung, die nachzuweisen ist durch
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft - Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft - oder
b)
ein mindestens zweijähriges von der Schule betreutes Praktikum (§§ 13 bis 16) und das Abschlußzeugnis der Berufsschule für Auszubildende im Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft
und 4.
eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
(3) Staatlich geprüfte Wirtschafterinnen des Privat- und Großhaushalts können ohne Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 in das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II aufgenommen werden.
(4) Das Oberschulamt kann Abweichungen von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, wenn der Bewerber eine gleichwertige Ausbildung oder Tätigkeit nachweist.

§ 6 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Abschriften der Nachweise gemäß § 5,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welchem entsprechenden Berufskolleg der Bewerber bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen hat,
b)
ob und gegebenfalls an welches andere entsprechende Berufskolleg der Bewerber ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat.
Sofern Nachweise nach § 5 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden können, sind diese unverzüglich nachzureichen; kann der Nachweis nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 noch nicht vorgelegt werden, ist dem Aufnahmeantrag eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich der Bewerber erklären muß, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 7 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren wird an den Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I und II durchgeführt, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber (§ 18
Abs. 1 und § 88 Abs. 4 SchG)
nicht alle Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in das entsprechende Berufskolleg aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 vom Hundert nach Eignung und Leistung, 2.
10 vom Hundert nach Wartezeit, 3.
5 vom Hundert für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerber
1.
mit Fachschulreife, 2.
mit Realschulabschluß, 3.
mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums oder in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang,
4.
mit einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluß der Klasse 10 der Hauptschule und
5.
mit einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluß und Berufsabschluß oder durch Hauptschulabschluß, Berufsschulabschluß und Berufsabschluß.
Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen Nummern 1 bis 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer, ausgenommen Arbeitsgemeinschaften, des Zeugnisses über den Bildungsabschluß, die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppe Nummer 5 nach der Durchschnittsnote, die sich aus den maßgebenden Fächern im Berufsschulabschlußzeugnis auf eine Dezimale errechnet. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los.
(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II werden die Bewerber entsprechend dem Anteil mit Abschluß
1.
des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I,
2.
einer zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Berufsfachschule,
3.
einer Fachschule für Wirtschafterinnen/Ernährung und Hauswirtschaft
in der jeweiligen Gruppe in der Rangfolge des auf eine Dezimale errechneten Durchschnitts aus den Noten aller Fächer des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, bei staatlich geprüften Wirtschafterinnen des Abschlußzeugnisses der Fachschule aufgenommen. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Bewerber mit dem Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung oder Tätigkeit (§ 5 Abs. 4) sind der einschlägigen Gruppe nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 zuzuordnen.
(5) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit werden die Bewerber in folgender Rangfolge aufgenommen:
1.
Bewerber mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Bewerber mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Bewerber mit einem Schuljahr Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, daß der Bewerber für diese Schuljahre ununterbrochen einen Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erhalten hat.
(6) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn ein Bewerber nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere vom Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge der Bewerber entscheidet ein Auswahlausschuß, dem der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihm beauftragte Lehrer angehören; § 23 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Bewerber, deren Aufnahmeantrag nach dem vom Schulleiter bestimmten Termin eingegangen ist, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

3. ABSCHNITT Abschluß des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I

§ 8 Abschluß

Am Ende des Schuljahres wird auf Grund der im laufenden Schuljahr gezeigten Leistungen in den maßgebenden Fächern und der Leistungen der praktischen Prüfung festgestellt, welche Schüler die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.

§ 9 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll der Schüler nachweisen, daß er in der Praxis vorkommende Arbeiten mit den einschlägigen Geräten planen und durchführen kann.
(2) Der Zeitpunkt der Prüfung wird vom Schulleiter festgelegt. Er bildet die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:
1.
der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer und
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied, zugleich als Protokollführer.
Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung. Im übrigen finden § 23 Abs. 2 sowie § 30 und § 31 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Schulleiter die erforderlichen Entscheidungen trifft.
(3) Die praktische Prüfung ist nach Wahl des Schülers im Fach Nahrungszubereitung oder Textilarbeit/Werken abzulegen. Sie besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (Arbeitszeit 75 Minuten) und einem praktischen Teil (Arbeitszeit 150 Minuten). Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des Fachlehrers gestellt.
(4) Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und mit einer ganzen oder halben Note bewertet. Die Note für die schriftliche Ausarbeitung ergibt sich aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen der Korrektoren. § 25 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Leiter des Fachausschusses tritt.
(5) Der Fachausschuß bewertet das Ergebnis des praktischen Teils; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet.
(6) Im Anschluß an den praktischen Teil setzt der Fachausschuß das Ergebnis der praktischen Prüfung fest. Dabei zählt die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils doppelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu berechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(7) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 10 Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusses

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters ermittelt die Noten in den einzelnen Fächern und stellt das Ergebnis des Abschlusses fest.
(2) Die Noten in den einzelnen Fächern, ausgenommen in dem Fach, in dem die praktische Prüfung abgelegt wurde, sind die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern. Die Note in dem Fach, in dem praktisch geprüft wurde, wird aus der Note für die praktische Prüfung und der Note für die Jahresleistung in diesem Fach gebildet; hierbei zählt die Note für die Jahresleistung einfach, die Note für die praktische Prüfung doppelt. Die Note ist auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(3) Für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung gilt § 17 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 11 Zeugnis

(1) Schüler, die die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlußzeugnis mit den nach § 10 Abs. 2 ermittelten Endnoten.
(2) Schüler, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben und das Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach § 10 Abs. 2 ermittelten Endnoten.
(3) Schüler, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis mit den nach § 10 Abs. 2 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I nicht erreicht ist.

§ 12 Entlassung, Wiederholung

(1) Schüler, die das Ausbildungsziel des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I nicht erreicht haben, können das Schuljahr einmal wiederholen.
(2) Schüler, die das Ziel auch nach Wiederholung des Schuljahres nicht erreicht haben, müssen das Berufskolleg verlassen.

4. ABSCHNITT Praktikum für die Aufnahme in das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II

§ 13 Zweck

Das Praktikum dient im Anschluß an die hauswirtschaftliche Grundbildung dem Erwerb der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die Ausbildung im Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II erforderlich sind. In diesem Zusammenhang erhält der Praktikant außerdem einen Einblick in die Betriebsorganisation eines hauswirtschaftlichen Betriebes oder vergleichbarer Bereiche eines gewerblichen Betriebes.

§ 14 Praktikumsstellen

(1) Das Praktikum ist in ein oder zwei Betrieben abzuleisten, die dem Arbeitsfeld eines Hauswirtschaftlichen Betriebsleiters entsprechen und nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind.
(2) Die Auswahl der Praktikumsstelle obliegt dem Praktikanten. Sie bedarf der Zustimmung der Schule, die das Praktikum begleiten soll. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor Antritt des Praktikums einzuholen. Zuständig ist das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II, an dem die Ausbildung zum Hauswirtschaftlichen Betriebsleiter erfolgen soll. Es kann in besonders begründeten Fällen den Wechsel zu einem anderen Berufskolleg im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule zulassen.

§ 15 Ausbildung der Praktikanten

(1) Die Praktikanten sind auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in der Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin auszubilden. Die Praktikumsstelle erstellt für jeden Praktikanten einen Ausbildungsplan, der mit der Schule abzustimmen ist. Der Ausbildungsplan soll insbesondere die Bereiche Verpflegung, Beherbergung, Gebäudereinigung und -instandhaltung, Wäschereinigung und -instandhaltung sowie Verwaltung berücksichtigen.
(2) Die fachliche Anleitung und Ausbildung an der Praktikumsstelle muß durch eine für die Anleitung von Mitarbeitern oder für die Ausbildung in der Hauswirtschaft qualifizierte Fachkraft erfolgen. Praktikumsstelle und Schule arbeiten bei der Durchführung des Praktikums zusammen.
(3) Ein von der Schule beauftragter Lehrer besucht den Praktikanten mindestens einmal pro Halbjahr und fertigt darüber einen kurzen Bericht. Dem Praktikanten ist von der Schule eine Mehrfertigung des Berichts auszuhändigen und auf Verlangen mit ihm zu besprechen.
(4) Der Praktikant führt einen Ausbildungsnachweis, der von der für die fachliche Anleitung und Ausbildung zuständigen Fachkraft abzuzeichnen ist. Die Schule bestimmt halbjährlich jeweils einen Termin, zu dem der Praktikant diesen Ausbildungsnachweis vorzulegen hat.
(5) Die Praktikumsstelle übersendet der Schule zu einem von dieser bestimmten Termin einen Bericht über Arbeitsgebiete, Fähigkeiten, Leistungen und berufliche Eignung des Praktikanten sowie mit Angaben über die Dauer des Praktikums. Eine Mehrfertigung des Berichts ist dem Praktikanten von der Praktikumsstelle getrennt vom Dienstzeugnis auszuhändigen. Er ist auf Verlangen mit ihm zu besprechen.
(6) Der Praktikant ist von der Praktikumsstelle für den Besuch der Berufsschule freizustellen
(7) Das Praktikum darf nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Versäumte Praktikumszeit ist nachzuholen, wenn sie 30 Arbeitstage übersteigt. Bei Mutterschutz, Mutterschaftsurlaub und in besonders begründeten Fällen nach Anhörung der Praktikumsstellen kann die Schule Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wobei die Praktikumszeit um bis zu drei Monate verkürzt werden kann.
(8) Das Oberschulamt kann 1.
eine gleichwertige Tätigkeit in einem hauswirtschaftlichen Betrieb oder in einem vergleichbaren einschlägigen Bereich eines gewerblichen Betriebes nach Abschluß der hauswirtschaftlichen Grundbildung auf die Dauer des Praktikums anrechnen,
2.
in besonders begründeten Fällen ein entsprechend längeres Halbtagspraktikum zulassen,
3.
Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, insbesondere wenn bei einer Praktikumsstelle außerhalb Baden-Württembergs der Besuch durch den Lehrer eines Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II nicht möglich ist.

§ 16 Anerkennung

(1) Nach Ablauf des Praktikums stellt der Schulleiter fest, ob das Praktikum erfolgreich abgeleistet ist. Das Praktikum ist erfolgreich abgeleistet, wenn der ordnungsgemäße Ablauf des Praktikums gemäß § 15 nachgewiesen und in den Berichten mindestens ausreichende Leistungen und die berufliche Eignung festgestellt wird.
(2) Die Feststellung der Nichtanerkennung ist dem Praktikanten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5. ABSCHNITT Versetzung im Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II

§ 17 Voraussetzungen

(1) In das zweite Schuljahr des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II werden nur die Schüler versetzt, welche auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen des zweiten Schuljahres genügen werden.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen im Fach Betriebsorganisatorische Übungen mit der Note »ausreichend« oder besser bewertet sind und
5.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und er nach einer Übergangszeit den Anforderungen des zweiten Schuljahres voraussichtlich genügen wird.

§ 18 Wiederholung, Entlassung

(1) Bei Nichtversetzung muß bei weiterem Verbleiben am Berufskolleg das erste Schuljahr wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des ersten Schuljahres gilt als Nichtversetzung.
(2) Schüler, die im ersten Schuljahr zweimal nicht versetzt worden sind, müssen das Berufskolleg verlassen.

6. ABSCHNITT Ordentliche Abschlußprüfung im Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II

§ 19 Zweck der Prüfung

In der Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er das Ausbildungsziel des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.

§ 20 Teile der Prüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus der betriebsorganisatorischen Prüfung, der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Der praktische Teil der betriebsorganisatorischen Prüfung (§ 24 Abs. 2 Satz 2) muß innerhalb von sieben Schultagen nach der schriftlichen Ausarbeitung durchgeführt werden.

§ 21 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung wird am Berufskolleg abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Zeitpunkt der betriebsorganisatorischen Prüfung und der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

§ 22 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlußprüfung sind alle Schüler des zweiten Schuljahres zugelassen.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der betriebsorganisatorischen und der schriftlichen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der betriebsorganisatorischen und der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 23 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlußprüfung wird an jedem Berufskolleg ein Prüfungsausschuß gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer,
3.
sämtliche Lehrer, die den Schüler in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die betriebsorganisatorische Prüfung und für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer.
Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 24 Betriebsorganisatorische Prüfung

(1) In der betriebsorganisatorischen Prüfung soll der Schüler nachweisen, daß er die in einem hauswirtschaftlichen Großbetrieb anfallenden Aufgaben unter Beachtung sozialökonomischer Gesichtspunkte bewältigen und Auszubildende und andere Mitarbeiter sachgemäß anleiten kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf das Fach Betriebsorganisatorische Übungen. Sie besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (Arbeits- und Kostenplan einschließlich Arbeitsunterweisung, Arbeitszeit 240 Minuten) und einem praktischen Teil (Arbeitszeit etwa 300 Minuten, davon etwa 15 Minuten für die Unterweisung von Auszubildenden). Bei der Bekanntgabe der Anmeldenote (§ 22 Abs. 2 Satz 2) wird das Fachgebiet für die Prüfungsaufgabe durch Los zugeteilt. Die Prüfungsaufgabe wird vom Fachausschuß im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne festgelegt und dem Schüler am Tag der schriftlichen Ausarbeitung mitgeteilt. Werden in einem Fachgebiet verschiedene Prüfungsaufgaben gestellt, entscheidet bei der Zuteilung das Los.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und bewertet. Die Note für die schriftliche Ausarbeitung ergibt sich aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen der Korrektoren. § 25 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Leiter des Fachausschusses tritt.
(4) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen.
(5) Der Fachausschuß bewertet den praktischen Teil der betriebsorganisatorischen Prüfung; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet.
(6) Im Anschluß an den praktischen Teil setzt der Fachausschuß das Ergebnis der betriebsorganisatorischen Prüfung fest. Dabei zählt die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils doppelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu berechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(7) Über die betriebsorganisatorische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 25 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

 

Arbeitszeit

Sozial- und Rechtskunde

120 Minuten,

Wirtschaftslehre des Großhaushalts

180 Minuten,

Berufs- und Arbeitspädagogik

120 Minuten,

Chemie und Ernährungslehre
mit Übungen

180 Minuten.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einem von ihm beauftragten Oberschulamt gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrern unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.

§ 26 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Schüler und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Pflichtfächer des zweiten Schuljahres mit Ausnahme der Fächer Betriebsorganisatorische Übungen und Nahrungszubereitung erstrecken.
(4) Alle Schüler werden in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik und Haushaltstechnologie mündlich geprüft. Auf Grund der Anmeldenoten und der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und gegebenenfalls in welchen weiteren Fächern der Schüler mündlich zu prüfen ist; er soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Darüber hinaus kann der Schüler bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich geprüft werden will.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung des einzelnen Schülers oder der Gruppe setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit den Stimmen des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Schülers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 27 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur betriebsorganisatorisch, schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, wer die Abschlußprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 entsprechend. Dem Schüler ist nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen, ob er die Prüfung bestanden hat.
(5) Über die Schlußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsliste und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 28 Zeugnis

(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach § 27 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 27 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schüler, die an der Abschlußprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 22 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Schüler, die an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden haben und das zweite Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach § 27 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel des Berufskollegs für Hauswirtschaft und Ernährung II nicht erreicht ist.

§ 29 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des zweiten Schuljahres einmal wiederholen. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des zweiten Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung.
(2) Bei bestandener Abschlußprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlußprüfung zulässig.
(3) Schüler, welche die Abschlußprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden haben, müssen das Berufskolleg verlassen.

§ 30 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der betriebsorganisatorischen und der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Schüler hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Schüler kann an einer Nachprüfung teilnehmen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(4) Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 31 Täuschungshandlung, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß ein Schüler eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem aufsichtführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. In leichten Fällen kann statt dessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der betriebsorganisatorischen und der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

7. ABSCHNITT Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II

§ 32 Allgemeines

(1) Wer im Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II die Fachhochschulreife erwerben will, muß am Zusatzunterricht in den Wahlfächern Mathematik und Englisch nach Maßgabe der Stundentafel teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.
(2) Das erste Schulhalbjahr gilt als Probezeit; die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht des zweiten Schulhalbjahres setzt voraus, daß am Ende des ersten Schulhalbjahres der Durchschnitt aus dem Pflichtfach Englisch und dem Wahlfach Mathematik (ganze Noten) mindestens 3,5 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht im zweiten Schuljahr setzt voraus, daß am Ende des ersten Schuljahres der Durchschnitt aus den Fächern Englisch und Mathematik mindestens 4,0 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet wurde.
(3) Zu der Zusatzprüfung sind auf Antrag die Schüler zugelassen, die an der Abschlußprüfung teilnehmen und den für den Erwerb der Fachhochschulreife vorgesehenen Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht haben. Im übrigen ist § 22 entsprechend anzuwenden.

§ 33 Durchführung der Zusatzprüfung

Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 21, 23, 25 bis 27 und 29 bis 31 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

 

Arbeitszeit

Deutsch

240 Minuten,

Englisch

180 Minuten,

Mathematik

180 Minuten.

  2.
Die mündliche Prüfung kann sich bei allen Schülern auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik erstrecken. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in welchen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen; § 26 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall in den anderen Fächern von der mündlichen Prüfung befreien.
3.
Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn a)
der Durchschnitt aus den Endnoten in den Fächern der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist,
b)
keines der Fächer der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet ist und
c)
insgesamt nicht mehr als zwei der maßgebenden Fächer einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung schlechter als mit der Endnote »ausreichend« bewertet sind; sind zwei maßgebende Fächer schlechter als mit der Endnote »ausreichend« bewertet, müssen sie nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ausgeglichen sein, wobei die Fächer der schriftlichen Zusatzprüfung als Kernfächer gelten.
4.
Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin ohne erneuten Besuch des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft II wiederholen.

§ 34 Zeugnis der Fachhochschulreife

Wer die Abschlußprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Endnoten der maßgebenden Fächer des zweiten Schuljahres, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlußzeugnis übernommen.

8. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde

§ 35 Teilnehmer

Wer das Abschlußzeugnis der Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I oder II erwerben will, ohne Schüler einer entsprechenden öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule zu sein, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die jeweilige Abschlußprüfung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen.

§ 36 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlußprüfung an den entsprechenden öffentlichen Berufskollegs statt.

§ 37 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Oberschulamt zu richten. Für die Schüler der staatlich genehmigten Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3.
die Abschluß- bzw. Abgangszeugnisse der besuchten Schulen und bei der Meldung für das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II die Nachweise über die einschlägige berufliche Vorbildung (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon an einer entsprechenden Abschlußprüfung teilgenommen hat,
5.
für das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II eine Erklärung darüber, ob sich die Prüfung auch
a)
auf die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife,
b)
auf die Wahlfächer Textilarbeit, Werken und Kunsterziehung
erstrecken soll, 6.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht des Bewerbers sowie den in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoff und die benutzte Literatur.
(3) Für Schüler der staatlich genehmigten Schulen kann anstelle der Meldung durch den einzelnen Bewerber die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift des Bewerbers enthalten muß. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 38 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Abschlußprüfung des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I oder II wird nur zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in das jeweilige Berufskolleg erfüllt,
2.
wer nicht bereits zweimal die entsprechende Prüfung nicht bestanden hat,
3.
wer nicht bereits die Prüfung bestanden hat.
(3) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder die in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten privaten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurden.

§ 39 Entscheidung über die Zulassung

Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und weist den Bewerber einem entsprechenden öffentlichen Berufskolleg zur Ablegung der Prüfung zu.

§ 40 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerber gelten im übrigen §§ 9, 20, 21, 23 bis 27 und §§ 30 bis 34 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrer im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und § 25 Abs. 5 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Schule, in der Regel des Berufskollegs, welchem der Bewerber zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Bei Schülern von staatlich genehmigten privaten Schulen kann das Oberschulamt bestimmen, daß die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt das Oberschulamt.
3.
Der Fachausschuß kann ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung mit programmierten Aufgaben prüfen.
4.
Das Oberschulamt kann im Einzelfall auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.
5.
Beim Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I sind neben der praktischen Prüfung, die sich auf die Fächer Nahrungszubereitung und Textilarbeit/Werken erstreckt, eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchzuführen.
a)
Schriftliche Prüfungsaufgaben sind in Wirtschaftskunde/Wirtschaftslehre des Haushalts (Arbeitszeit 120 Minuten), in Erziehungslehre (Arbeitszeit 120 Minuten) und in Chemie und Ernährungslehre (Arbeitszeit 120 Minuten) zu fertigen.
b)
Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fächer Deutsch, Englisch, Gemeinschaftskunde, Datenverarbeitung mit Rechnungswesen, Biologie mit Gesundheitslehre, Sozialpflege, Haushaltstechnologie. Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Bewerber spätestens vier Werktage vor der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt.
6.
Beim Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II ist im Fach Nahrungszubereitung eine praktische Prüfung abzulegen, die aus einer schriftlichen Ausarbeitung (Arbeitzseit 60 Minuten) und einem praktischen Teil (Arbeitszeit 180 Minuten) besteht. Für die Durchführung der praktischen Prüfung gelten im übrigen die Bestimmungen für die betriebsorganisatorische Prüfung (§ 24) entsprechend.
7.
Die mündliche Prüfung beim Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Berufs- und Arbeitspädagogik, Betriebsorganisation, Datenverarbeitung, Haushaltstechnologie. Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden dann zusätzlich in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Bewerber spätestens vier Werktage vor der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt.
8.
Für die Vorbereitung auf die Ausbildung für Technische Lehrer der hauswirtschaftlichen Fachrichtung wird auf Antrag in den Wahlfächern Textilarbeit und Werken eine praktische Prüfung und im Wahlfach Kunsterziehung eine mündliche Prüfung abgenommen. In den Fächern Textilarbeit und Werken besteht die Prüfung jeweils aus einer schriftlichen Ausarbeitung (Arbeitszeit 60 Minuten) und einem praktischen Teil (Arbeitszeit 180 Minuten); für die Durchführung gelten im übrigen die Bestimmungen für die betriebsorganisatorische Prüfung (§ 24) entsprechend.
9.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Die Endnoten der Wahlfächer nach Nummer 8 bleiben bei der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung unberücksichtigt, werden aber im Abschlußzeugnis ausgewiesen.
(2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis für Schulfremde. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten erteilt.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

9. ABSCHNITT Schußbestimmung

§ 40 a Übergangsregelung für frühere Ausbildungsabschlüsse

Staatlich geprüften Hauswirtschaftsleitern und Hauswirtschaftsleiterinnen, die ihre Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einem Berufskolleg in Baden-Württemberg abgeschlossen haben, wird auf Antrag vom Oberschulamt die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter«/»Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin« verliehen.

§ 41 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I vom 27. Juni 1989 (GBl. S. 324), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an beruflichen Schulen vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213),
2.
die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II vom 30. Mai 1979 (GBl. S. 397, K.u.U. S. 514), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an den beruflichen Schulen vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213).
Stuttgart, den 31. März 1992
Dr. Schultz-Hector

Anlage 1

(Zu § 3 Abs. 1)
Stundentafel für das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1. Pflichtfächer

 

 

Religionslehre

 

1

Deutsch

 

2

Englisch

 

2

Gemeinschaftskunde

 

1

Sport/Bewegungserziehung

 

1

Wirtschaftskunde/Wirtschaftslehre des Haushalts

 

3

Textverarbeitung (1. Schulhalbjahr)

}

2

Datenverarbeitung mit Rechnungswesen (2. Schulhalbjahr)

Erziehungslehre

 

2

Biologie mit Gesundheitslehre

 

2

Sozialpflege mit Übungen

 

3

Chemie und Ernährungslehre

 

4

Haushaltstechnologie

 

2

Nahrungszubereitung

 

4

Textilarbeit/Werken

 

3

 

zusammen

32

2. Wahlfächer

 

 

Textverarbeitung (2. Schulhalbjahr)

 

2

Organisationslehre

 

2

Französisch

 

2

Musik

 

2

Kunsterziehung

 

2

Gartenbau/Blumenpflege

 

2

Mathematik

 

2

 

Anlage 2

(Zu § 3 Abs. 1)
Stundentafel für das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Pflichtfächer

 

 

Religionslehre

1

1

Deutsch

2

2

Sozial- und Rechtskunde

-

3

Englisch

2

-

Wirtschaftslehre des Großhaushalts

3

3

Berufs- und Arbeitspädagogik

2

2

Betriebsorganisation

2

2

Betriebsorganisatorische Übungen

2

4

Datenverarbeitung

1

3

Betriebshygiene mit Übungen

2

-

Chemie und Ernährungslehre mit Übungen

4

4

Haushaltstechnologie

3

2

Wohnlehre

2

-

Nahrungszubereitung

4

4

Textilarbeit

4

-

zusammen

34

30

2. Wahlfächer

 

 

2.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

 

 

Mathematik

3

3

Englisch

-

2

2.2 Vorbereitung auf die Ausbildung für Technische Lehrer

 

 

der hauswirtschaftlichen Fachrichtung

 

 

Kunsterziehung

2

-

Textilarbeit

-

4

Werken

2

2

2.3 Sonstige Wahlfächer

 

 

Sport

2

2

Textverarbeitung

2

2

Französisch

2

2

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