Gesetz über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen Vom 23. Juli 2020
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen zu verhindern und deren Folgen zu bekämpfen sowie die Einbeziehung des Parlaments in wesentliche Fragen der Grundrechtsausübung sicherzustellen.
(2) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz), der ungestörten Religionsausübung (Art. 4
Absatz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11
Absatz 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8
Grundgesetz), der Berufsfreiheit (Artikel 12
Abs. 1 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10
Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden. Artikel 1 Absatz 2 Satz 2
Landesverfassung ist zu beachten.
§ 2 Befugnisse der Landesregierung
(1) Die Landesregierung ist befugt, Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32
IfSG unter den Voraussetzungen, die für die Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31
IfSG maßgebend sind, zu erlassen.
(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anzupassen.
(3) Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
(4) Dauer und Intensität des Eingriffs sind am Zweck der Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen und Bekämpfung deren Folgen auszurichten.
(5) Die Gültigkeit einer Rechtsverordnung ist zeitlich angemessen zu begrenzen und kann jeweils durch die Verordnungsgeberin verlängert werden. Überschreitet die Gültigkeitsdauer einer Verordnung vier Wochen, bedarf die Rechtsverordnung für die Fortgeltung der Gültigkeit der Zustimmung des Landtags in seiner nächsten regulären Sitzung. Die Zustimmung kann auch schon früher erteilt werden. Erteilt der Landtag seine Zustimmung, beginnt die Frist erneut und Satz 2 gilt entsprechend. Erteilt der Landtag die Zustimmung nicht, tritt die Verordnung spätestens nach Ablauf von vier weiteren Wochen außer Kraft, wenn die Zustimmung nicht bis dahin nachträglich erteilt wird. Die Zustimmung erfolgt jeweils zu der Verordnung in ihrer zuletzt geänderten Fassung. Für einzelne Änderungsverordnungen gelten die Sätze 2 bis 5 im Übrigen nicht. Bei Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des § 32
IfSG erlassen wurden, beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(6) Die Landesregierung kann die Verordnungsbefugnis zur Regelung im Einzelnen auf andere Stellen übertragen. Für aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassene Verordnungen gelten die Regelungen des Absatzes 5 im Übrigen nicht.
§ 3 Beteiligung des Landtags
(1) Rechtsverordnungen nach § 2 und aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassene Verordnungen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Beschlussfassung, zuzuleiten. Die Zuleitung soll so frühzeitig stattfinden, dass eine Befassung des Landtags vor der Verkündung möglich wäre. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen insbesondere Gefahr im Verzug sowie Änderungen infolge von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Betracht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverordnungen, die im Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetz aufgrund von § 32
IfSG erlassen wurden.
§ 4 Haushaltsermächtigung
(1) Das Finanzministerium berichtet dem Finanzausschuss zeitnah über Ausgaben zur Bekämpfung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und deren Folgen.
(2) Die Landesregierung kann zur Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und zur Bekämpfung ihrer Folgen auf eine im Staatshaushaltsplan entsprechend dem Staatshaushaltsgesetz gebildete Rücklage unter den darin genannten Voraussetzungen zugreifen.
(3) Eine Entnahme aus der Rücklage, die im Einzelfall einen Betrag von 7,5 Millionen Euro überschreitet, bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags, sofern die Zustimmung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann. Zu der Frage, ob eine Zustimmung des Finanzausschusses erreicht werden kann, ist dieser zu konsultieren. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erreicht werden, unterrichtet die Landesregierung den Finanzausschuss zeitnah.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 23. Juli 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann |
|
Strobl |
Sitzmann |
Dr. Eisenmann |
Bauer |
Lucha |
Hauk |
|
Wolf |
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