EltBeirV BW 1985
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) Vom 16. Juli 1985

ERSTER TEIL Eltern

§ 1 Eltern

(1) Eltern im Sinne dieser Verordnung sind alle Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers zusteht, oder Personen, denen diese die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut haben.
(2) Die Elternrechte bei volljährigen Schülern in Klassenpflegschaft, Elternvertretungen und Schulkonferenz gemäß § 55
Abs. 3 SchG können von den Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit zustand, wahrgenommen werden.

§ 2 Elternrechte

Die Rechte und Pflichten der einzelnen Eltern gegenüber ihren Kindern, gegenüber Schule und Schulverwaltung werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3 Eltern-Lehrergespräch, Elternsprechtag

(1) Unbeschadet dienstlicher Regelungen stehen die Lehrer den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen Aussprache und Beratung zur Verfügung.
(2) Darüber hinaus können die Schulen Elternsprechtage durchführen, an denen die Lehrer in der unterrichtsfreien Zeit während eines bestimmten Zeitraums in der Schule für Gespräche mit den Eltern anwesend sind. Auf Antrag des Elternbeirats kann die Schule nach Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz den Elternsprechtag einmal im Schuljahr auf einen unterrichtsfreien Samstag legen.

§ 4 Rechtsstellung der Elternvertreter

Die Elternvertreter sind bei der Ausübung ihrer Rechte im schulischen Bereich frei von Weisungen durch Schule, Schulaufsichtsbehörde und sonstige Behörden. Andererseits sind auch sie nicht berechtigt, diesen Weisungen zu erteilen oder Untersuchungen gegen sie wegen ihres dienstlichen Verhaltens zu führen; unberührt hiervon bleibt das Informations- und Beschwerderecht der Eltern.

ZWEITER TEIL Pflegschaften

1. Abschnitt Klassenpflegschaft

§ 5 Aufgaben

Aufgaben und Rechte der Klassenpflegschaft ergeben sich aus § 56
SchG.

§ 6 Mitglieder und Teilnahmeberechtigte

(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Klasse sowie alle Lehrer, die an der Klasse regelmäßig unterrichten.
(2) Der Schulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirats sind berechtigt, an den Sitzungen der Klassenpflegschaft teilzunehmen; sie sind hierzu einzuladen.

§ 7 Stimmrecht

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied der Klassenpflegschaft mit einer Stimme. Das gilt auch für Mitglieder, denen die Sorge für mehrere Schüler der Klasse zusteht; Mutter und Vater haben je eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Umfrage sind nicht zulässig.

§ 8 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt zu den Sitzungen der Klassenpflegschaft ein, bereitet sie vor und leitet sie. Er bestimmt im Benehmen mit dem Klassenlehrer Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung der Sitzung sowie die Tagesordnungspunkte, zu denen gemäß § 56
Abs. 3 Satz 2 SchG der Klassensprecher und sein Stellvertreter einzuladen sind; das gleiche gilt für die Einladung aller Schüler einer Klasse und weiterer Personen. Die Einladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Für die Einladung zur Sitzung kann sich der Vorsitzende der Hilfe der Schule bedienen.
(2) Zu einer Sitzung ist einzuladen, wenn es der Förderung der Erziehungsarbeit in der Klasse dienlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr. Außerdem hat der Vorsitzende binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen (§ 56
Abs. 5 Satz 2 SchG).
(3) Die Sitzungen der Klassenpflegschaft sind nicht öffentlich.
(4) Die Klassenlehrer sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, die Fachlehrer, soweit ihre Teilnahme entsprechend der Tagesordnung erforderlich ist.
(5) Das Recht der Eltern einer Klasse, außerhalb der Klassenpflegschaft zusammenzukommen, bleibt unberührt.

§ 9 Geschäftsordnung

Die Schulkonferenz kann für die Klassenpflegschaften eine Geschäftsordnung erlassen, die insbesondere das Nähere regelt über:
1.
Die Form und die Frist für die Einladungen; dabei kann bestimmt werden, daß die Einladung der Eltern über die Schüler erfolgen kann;
2.
das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen ist;
3.
die Wahl des Schriftführers.

2. Abschnitt Sonstige Pflegschaften

§ 10 Pflegschaften an Berufsschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht

(1) Für die Klassenpflegschaften an Berufsschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht gelten die §§ 5 bis 9 mit der Maßgabe, daß der Klassenpflegschaft auch die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen angehören. Dasselbe gilt für Berufsschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, die organisatorisch mit anderen Schularten verbunden sind.
(2) Werden gemäß § 59 Abs. 1 SchG Berufsgruppen- oder Abteilungspflegschaften gebildet, so gelten die §§ 5 bis 9 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
zuständig für die Bildung ist die Schulkonferenz;
2.
die Pflegschaften können für einzelne oder alle Jahrgangsstufen der Berufsgruppe oder Abteilung gebildet werden;
3.
Mitglieder sind a)
die Eltern der Schüler, die in der Jahrgangsstufe zu der jeweiligen Berufsgruppe oder Abteilung gehören,
b)
die Lehrer, die diese Schüler unterrichten, c)
die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen;
4.
Vorsitzender der Pflegschaft ist jeweils der Elternvertreter im Elternbeirat (§ 21);
5.
stellvertretender Vorsitzender ist jeweils ein von den Lehrern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter.
(3) Für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortliche sind
1.
die Ausbilder, Dienstherren und Leiter von Betrieben oder deren Bevollmächtigte, solange zwischen ihnen und den Schülern ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis besteht;
2.
je ein von der örtlich und sachlich zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer berufener Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter; sind sowohl eine Handwerkskammer als auch eine Industrie- und Handelskammer zuständig, so können beide Kammern je einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter berufen. Diese Vertreter sollen die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 erfüllen und dem Berufsbildungsausschuß einer nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle angehören. Sie müssen mit den besonderen Aufgaben der Berufsausbildung vertraut sein.
(4) Die Pflegschaften sind auch dann einzuberufen, wenn ein Viertel der Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darum nachsucht.

§ 11 Jahrgangsstufenpflegschaft

Für die Jahrgangsstufen des Gymnasiums wird jeweils eine Jahrgangsstufenpflegschaft gebildet. Für sie gelten die §§ 5 bis 9 mit folgender Maßgabe:
1.
An die Stelle der Eltern der Schüler der Klasse, der Lehrer der Klasse und des Klassensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufe, alle Lehrer, die regelmäßig in der Jahrgangsstufe unterrichten, die Vertreter der Schüler der Jahrgangsstufe im Schülerrat sowie deren Stellvertreter.
2.
An die Stelle des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft tritt der Vorsitzende der Jahrgangsstufenpflegschaft. Er wird von den Elternvertretern der Jahrgangsstufe (§ 22) aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 entsprechend.
3.
An die Stelle des Klassenlehrers tritt ein Lehrer der Jahrgangsstufe. Er wird von der Jahrgangsstufenkonferenz aus ihrer Mitte entsprechend der Konferenzordnung gewählt.

§ 12 Kurspflegschaft

Die Jahrgangsstufenpflegschaft kann für die Leistungskurse Kurspflegschaften bilden. Für diese gelten die §§ 5 bis 9 mit folgender Maßgabe:
1.
An die Stelle der Eltern der Schüler der Klasse, der Lehrer der Klasse und des Klassensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler des Kurses, alle Lehrer, die regelmäßig im Kurs unterrichten, und der Kurssprecher sowie sein Stellvertreter.
2.
Die Eltern der Kurspflegschaft wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Kurspflegschaft. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20 entsprechend. Stellvertreter ist der Kurslehrer; bei mehreren Kurslehrern wird er vom Schulleiter bestimmt.

§ 13 Pflegschaften an Heimschulen und Sonderschulen

Für die Pflegschaften an Gymnasien in Aufbauform mit Heim, Heimsonderschulen und Sonderschulen gelten die §§ 5 bis 12 entsprechend.

DRITTER TEIL Elternvertreter

1. Abschnitt Klassenelternvertreter

§ 14 Wahl und Wählbarkeit

(1) Die Eltern der Schüler der Klasse wählen den Klassenelternvertreter und seinen Stellvertreter (§ 57
Abs. 3 Satz 1 SchG). Die Wahl erfolgt in dem Schuljahr, das auf den Ablauf der Amtszeit des bisherigen Elternvertreters folgt, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts. Für die Stimmabgabe gilt § 7 entsprechend.
(2) Wählbar sind die Eltern jedes Schülers der Klasse, ausgenommen:
1.
Der Schulleiter, der Stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten;
2.
die Ehegatten oder Lebenspartner des Schulleiters, des Stellvertretenden Schulleiters und der Lehrer, die die Klasse unterrichten;
3.
die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamten des höheren Dienstes;
4.
die Ehegatten oder Lebenspartner der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamten;
5.
die gesetzlichen Vertreter des Schulträgers, ihre allgemeinen Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten.
(3) Niemand kann an derselben Schule zum Klassenelternvertreter oder Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.

§ 15 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte

(1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
(2) Die Amtszeit kann durch Wahlordnung für alle Elternvertreter der Schule verlängert werden, jedoch höchstens um zwei Schuljahre.
(3) Klassenelternvertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Klassenelternvertreter weiter. Innerhalb des Zeitraums, in dem spätestens die Neuwahl hätte erfolgt sein müssen, gilt dies auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind; nach diesem Zeitraum wird das Amt geschäftsführend durch den stellvertretenden Klassenelternvertreter versehen, soweit und solange bei diesem die Wählbarkeit für das Amt besteht.

§ 16 Vorzeitige Beendigung

(1) Das Amt des Klassenelternvertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt.
(2) Klassenelternvertreter und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, daß die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die Wahl muß erfolgen, wenn ein Viertel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Für die Einladung gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der betroffene Amtsinhaber als verhindert gilt, und § 17 Abs. 3.
(3) Der Klassenelternvertreter kann vor Ablauf der Amtszeit sein Amt durch Erklärung gegenüber den Wahlberechtigten oder dem stellvertretenden Klassenelternvertreter niederlegen. Für den Rest der laufenden Amtszeit wählt die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger; das Amt des Klassenelternvertreters erlischt in diesem Fall mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger. Für die Wahl des Nachfolgers findet Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 17 Wahlverfahren

(1) Der geschäftsführende Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, so sorgt dafür sein Stellvertreter. Soweit in den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 bei der stellvertretenden Person der Verlust der Wählbarkeit eingetreten ist, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(2) In neu gebildeten Klassen lädt der Vorsitzende des Elternbeirats oder ein von ihm bestimmter Klassenelternvertreter zur ersten Wahl ein und bereitet sie vor; für geschäftsführende Amtsinhaber gilt dies entsprechend. Nimmt der Vorsitzende des Elternbeirats diese Aufgabe nicht wahr, übernimmt sie der Klassenlehrer oder ein vom Schulleiter bestimmter Lehrer.
(3) Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Die Wahlordnung kann Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 bestimmen; sie hat für den Fall, daß kein Stellvertreter vorhanden oder daß auch dieser verhindert ist, Vorsorge zu treffen.

§ 18 Abstimmungsgrundsätze

(1) Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt.
(2) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; die Wahlordnung kann etwas anderes bestimmen.

§ 19 Wahlanfechtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternbeirat, soweit die Wahlordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts (§ 14 Abs. 1 Satz 2) durchgeführt wurde.

§ 20 Wahlordnung

Der Elternbeirat kann durch Wahlordnung nähere Regelungen erlassen über:
1.
Die Verlängerung der Amtszeit der Klassenelternvertreter und ihrer Stellvertreter;
2.
die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, daß die Einladung über die Schüler erfolgen kann;
3.
eine Neuwahl für den Fall, daß der Klassenelternvertreter und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
4.
das Wahlverfahren, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen und ob Briefwahl zulässig ist;
5.
das Verfahren für Einsprüche gegen die Wahl.

2. Abschnitt Sonstige Elternvertreter

§ 21 Elternvertreter an Berufsschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht

(1) Sind Berufsgruppen- oder Abteilungspflegschaften gebildet (§ 10 Abs. 2), so werden, sofern der Klassenverband aufgelöst ist, für jede Jahrgangsstufe aller Berufsgruppen oder Abteilungen je ein Elternvertreter und ein Stellvertreter gewählt. Im übrigen gelten die §§ 14 bis 20 entsprechend.
(2) Ist der Klassenverband nicht aufgelöst, werden gemäß § 14 Klassenelternvertreter und Stellvertreter gewählt.

§ 22 Elternvertreter für Jahrgangsstufen

Die Eltern der Jahrgangsstufen des Gymnasiums wählen jeweils in den Elternbeirat so viele Vertreter wie in der vorangegangenen Klasse Klassenelternvertreter und Stellvertreter. Für die Vertreter der Jahrgangsstufen gelten die §§ 14 bis 20 entsprechend.

§ 23 Elternvertreter an Heimschulen und Sonderschulen

Für die Elternvertreter an Gymnasien in Aufbauform mit Heim, Heimsonderschulen und Sonderschulen gelten die §§ 14 bis 22 entsprechend mit der Maßgabe, daß an Sonderschulen auf die Wahl des stellvertretenden Klassenelternvertreters verzichtet werden kann.

VIERTER TEIL Elternvertretungen

1. Abschnitt Elternbeirat

§ 24 Aufgaben

Aufgaben und Rechte des Elternbeirats ergeben sich aus § 57
SchG.

§ 25 Mitglieder

Mitglieder des Elternbeirats sind gemäß § 57 Abs. 3
Satz 2 SchG mit gleichen Rechten und Pflichten die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter sowie die Elternvertreter und ihre Stellvertreter nach den §§ 21 bis 23.

§ 26 Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden

(1) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 57
Abs. 4 Satz 1 SchG). Dabei sind nicht wählbar:
1.
Schulleiter, Stellvertretende Schulleiter und Lehrer einer öffentlichen Schule des Landes;
2.
Ehegatten oder Lebenspartner der Lehrer der Schule;
3.
Ehegatten oder Lebenspartner der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 genannten Vertreter des Schulträgers.
(2) Zum Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Elternbeirats kann nicht gewählt werden, wer bereits an einer anderen Schule desselben Schulträgers eines dieser Ämter innehat.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters findet nach der Wahl der Mitglieder des Elternbeirats (§ 25), spätestens aber innerhalb von neun Wochen nach Beginn des Unterrichts in dem Schuljahr statt, das auf den Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaber folgt.
(4) Die Wahl ist nach erfolgter Wahl der Mitglieder des Elternbeirats, spätestens nach Ablauf der Frist für diese Wahl (§ 14 Abs. 1 Satz 2), zulässig. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder gewählt sind.
(5) Bei Einklassenschulen gilt der Klassenelternvertreter als Vorsitzender und sein Stellvertreter als stellvertretender Vorsitzender des Elternbeirats.
(6) Für Amtszeit und Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gelten die §§ 15 Absatz 1 und 3, 16 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 3 und § 18, für die vorzeitige Abberufung und Niederlegung des Amtes § 16 Absatz 2 und 3 und für die Wahlanfechtung § 19 entsprechend. Sofern die Amtszeit der Mitglieder verlängert ist (§ 15 Absatz 2), kann auch die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durch Geschäftsordnung entsprechend verlängert werden. In den Fällen einer entsprechenden Anwendung des § 15 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3 lädt der Schulleiter oder eine von diesem bestimmte Lehrkraft zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor.

§ 27 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende des Elternbeirats lädt zu den Sitzungen des Elternbeirats ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(2) Wird der Schulleiter zu einer Sitzung des Elternbeirats mit gleicher Frist wie die Eltern und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen, soll er, im Verhinderungsfall sein ständiger Vertreter, teilnehmen.
(3) Der Elternbeirat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen zuziehen.

§ 28 Geschäftsordnung

Der Elternbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:
1.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
2.
das Verfahren bei der Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Vertreter der Eltern und ihrer Stellvertreter in der Schulkonferenz (§ 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung);
3.
die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, daß die Einladung über die Schüler erfolgen kann;
4.
eine Neuwahl für den Fall, daß der Vorsitzende und sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
5.
das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen und ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist;
6.
die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende verpflichtet ist, den Elternbeirat einzuberufen;
7.
die Beschlußfähigkeit des Elternbeirats; 8.
das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;
9.
a)
die Möglichkeit, zur Deckung notwendiger Unkosten freiwillige Beiträge zu erheben,
b)
die Möglichkeit, eine Elternkasse zu führen und die für eine geordnete Kassenführung notwendigen Grundsätze zu erlassen;
10.
den Verzicht auf die Wahl des stellvertretenden Klassenelternvertreters an Sonderschulen gemäß § 23.

§ 29 Fortgeltung der Wahl- und Geschäftsordnung

Wahl- und Geschäftsordnung des Elternbeirats gelten fort, bis sie aufgehoben oder abgeändert werden.

2. Abschnitt Gesamtelternbeirat

§ 30 Aufgaben

Aufgaben und Rechte des Gesamtelternbeirats ergeben sich aus § 58
Abs. 1 Satz 2 SchG. Insbesondere obliegt es ihm,
1.
die Fragen zu beraten, die alle Eltern an öffentlichen Schulen desselben Schulträgers berühren,
2.
zum Verständnis der Eltern für die Entwicklung des örtlichen Schulwesens sowie für Fragen der Erziehung beizutragen,
3.
Anregungen und Wünsche einzelner Vertreter der Eltern im Schulbeirat, soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind, zu unterstützen,
4.
Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde zu richten,
5.
bei der Festlegung der beweglichen Ferientage gemäß § 3
Abs. 3 der Ferienverordnung mitzuwirken.

§ 31 Mitglieder

(1) Mitglieder des Gesamtelternbeirats sind gemäß § 58
Abs. 1 Satz 1 SchG die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Schulen desselben Schulträgers. Daneben können Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Elternbeiräte der staatlich anerkannten Ersatzschulen im Gebiet des Schulträgers Mitglieder werden, wenn sie in einem Wahlverfahren gewählt wurden, das den Vorgaben der §§ 14 bis 20, 22, 23, 26 und 29 entspricht, und eine allgemeinbildende Ersatzschule oder eine Ersatzschule vertreten, die einer beruflichen Schulart nach § 37 Satz 1 entspricht; wenn dem Gesamtelternbeirat ausschließlich Elternvertreter von allgemeinbildenden oder von beruflichen Schulen angehören, können jeweils nur die Elternvertreter der entsprechenden Ersatzschulen Mitglieder werden.
(2) Der Gesamtelternbeirat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen zuziehen.

§ 32 Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden

(1) Zur ersten Sitzung des Gesamtelternbeirats in der neuen Amtszeit lädt der Vorsitzende des bisherigen Gesamtelternbeirats, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ein; die Geschäftsordnung hat für den Fall, daß auch dieser verhindert ist, Vorsorge zu treffen. Ist kein Gesamtelternbeirat gebildet, lädt der Vorsitzende des Elternbeirats der Schule mit der größten Schülerzahl ein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(2) Die Mitglieder des Gesamtelternbeirats wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Die Wahl findet spätestens bis zum Ablauf der zwölften Woche nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr statt. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Für Amtszeit und Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gelten die §§ 15 Absatz 1 und 3, 17 Absatz 1 und 3 und § 18, für die vorzeitige Abberufung und Niederlegung des Amtes § 16 Absatz 2 und 3 und für die Wahlanfechtung § 19 entsprechend. Sofern die Amtszeit der Mitglieder verlängert ist (§ 26 Absatz 6), kann auch die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durch Geschäftsordnung entsprechend verlängert werden, jedoch nicht über die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Gesamtelternbeirat hinaus. In den Fällen einer entsprechenden Anwendung des § 15 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3 lädt der Vorsitzende des Elternbeirats der Schule mit der größten Schülerzahl zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor.

§ 33 Arbeitskreise

Die Aufgaben überörtlicher Arbeitskreise, die von Elternvertretungen (Elternbeiräte, Gesamtelternbeiräte) gebildet werden, ergeben sich aus § 58
Abs. 2 SchG. § 32 gilt entsprechend, sofern der Arbeitskreis durch Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

§ 34 Informationsrecht

(1) Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen Gesamtelternbeiräte und überörtliche Arbeitskreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie stehen ihnen mindestens einmal im Schuljahr zur Aussprache zur Verfügung.
(2) Die Schulträger sollen in gleicher Weise Gesamtelternbeiräte und überörtliche Arbeitskreise bei ihrer Arbeit unterstützen.

§ 35 Geschäftsordnung

(1) Der Gesamtelternbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für sie gelten § 28 Nr. 1, 3 bis 8 und Nr. 9 b sowie § 29 entsprechend mit der Maßgabe, daß
1.
die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nicht über die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Gesamtelternbeirat hinaus verlängert werden kann;
2.
auch die Wahl der Elternvertreter im Schulbeirat (§ 49 letzter Satz
SchG) geregelt werden kann.
(2) Für die Geschäftsordnung überörtlicher Arbeitskreise gelten Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie die §§ 30 und 31 entsprechend.

3. Abschnitt Landeselternbeirat

§ 36 Aufgaben

(1) Aufgaben und Rechte des Landeselternbeirats ergeben sich aus § 60
Abs. 1 und 2 SchG.
(2) Der Landeselternbeirat kann Ausschüsse bilden.

§ 37 Mitglieder

Der Landeselternbeirat besteht aus 34 gewählten Mitgliedern, und zwar aus jeweils einem Vertreter für
die Grundschule
die Werkrealschule und Hauptschule
die Realschule
das Gymnasium
die Gemeinschaftsschule
die Berufsschule und die Berufsfachschule
das Berufskolleg mit Ausnahme des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife und das berufliche Gymnasium
die Sonderschule
aus jedem Regierungsbezirk. Daneben gehören dem Landeselternbeirat zwei Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen an, die allgemeinbildend sind oder die den beruflichen Schularten nach Satz 1 entsprechen.

§ 38 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte

(1) Die Amtszeit des Landeselternbeirats beginnt am 1. April des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landeselternbeirats abläuft, und dauert drei Jahre. Er führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Landeselternbeirats fort.
(2) Die Mitgliedschaft im Landeselternbeirat endet nicht durch den Verlust der Wählbarkeit.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landeselternbeirat aus, rückt als Mitglied sein Stellvertreter nach und an dessen Stelle, wer bei der Wahl des Stellvertreters die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Das gleiche gilt für das Ausscheiden des jeweils Nachrückenden.

§ 39 Wahl des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter (§ 60 Abs. 3
SchG) werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit des Landeselternbeirats gewählt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter gelten § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und § 18, für deren vorzeitige Abberufung und Niederlegung des Amtes § 16 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 40 Geschäftsordnung

(1) Der Landeselternbeirat gibt sich gemäß § 60 Abs. 3
SchG eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:
1.
Das Verfahren bei der Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter und der Vertreter der Eltern im Landesschulbeirat (§ 4
Abs. 1 Nr. 1 Landesschulbeiratsverordnung);
2.
die Form und die Frist für die Einladungen; 3.
eine Neuwahl für den Fall, daß der Vorsitzende und seine Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
4.
das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen und ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist;
5.
die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende verpflichtet ist, den Landeselternbeirat einzuberufen;
6.
die Beschlußfähigkeit des Landeselternbeirats.
(2) Für die Fortgeltung der Geschäftsordnung gilt § 29.

§ 41 Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landeselternbeirats für die öffentlichen Schulen nach § 37 Satz 1 und ihre Stellvertreter werden in den einzelnen Regierungsbezirken von Wahlausschüssen spätestens bis zum 1. April des Jahres gewählt, in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternbeirats abläuft. Das Mitglied für die Ersatzschulen nach § 37 Satz 2 wird von einem auf Landesebene gebildeten Wahlausschuss gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung; im Übrigen gilt § 18 Absatz 2 und 3.
(2) Wählbar als Mitglied für die öffentlichen Schulen nach § 37 Satz 1 sind die Eltern jedes Schülers, der zur Zeit der Wahl im jeweiligen Regierungsbezirk eine Schule der Schulart oder des Schultyps besucht, die der Gewählte im Landeselternbeirat vertreten soll. Als Mitglied für die Ersatzschulen nach § 37 Satz 2 sind wählbar die Eltern der Schüler, die zur Zeit der Wahl eine Ersatzschule nach § 37 Satz 2 besuchen. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind Schulleiter, Stellvertretende Schulleiter und die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamten des höheren Dienstes.
(3) Die Wahl eines Vertreters für mehrere Schularten/Schultypen ist nur zulässig, soweit diese nach § 37 Satz 1 zusammengefaßt sind; dabei soll darauf geachtet werden, daß verschiedene Schularten/Schultypen bei der Wahl berücksichtigt werden.

§ 42 Wahlausschüsse

(1) In jedem Regierungsbezirk werden folgende Wahlausschüsse gebildet:
1.
ein gemeinsamer Wahlausschuß für die Wahl der Vertreter für die Berufsschule und für die Berufsfachschule;
2.
ein gemeinsamer Wahlausschuß für die Wahl der Vertreter für das Berufsolleg und die beruflichen Gymnasien;
3.
je ein Wahlausschuß für die Wahl der Vertreter für die übrigen Schularten.
(2) Dem Wahlausschuss gemäß Absatz 1 Nummer 1 gehören jeweils die Vorsitzenden der Elternbeiräte von Schulen mit Berufsschule oder Berufsfachschule an.
(3) Dem Wahlausschuss gemäß Absatz 1 Nummer 2 gehören jeweils die Vorsitzenden der Elternbeiräte von Schulen mit Berufskolleg oder beruflichem Gymnasium an.
(4) Dem Wahlausschuss gemäß Absatz 1 Nummer 3 gehören jeweils die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Grundschulen, Werkrealschulen/Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Sonderschulen an.
(5) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte von Schulen, die als Schulversuch keiner Schulart nach § 37 Satz 1 zugerechnet werden können, gehören den Wahlausschüssen aller Schularten an, deren Abschlüsse im Schulversuch vorgesehen sind. Für Schulen besonderer Art (§ 107
SchG) gilt dies entsprechend.
(6) Dem Wahlausschuss nach § 41 Absatz 1 Satz 2 gehören die Vorsitzenden der Elternbeiträte der staatlich anerkannten Ersatzschulen an, die allgemein bildend sind oder die den beruflichen Schularten nach § 37 Satz 1 entsprechen und in einem Wahlverfahren gewählt wurden, das den Vorgaben der §§ 14 bis 20, 22, 23, 26 und 29 entspricht.

§ 43 Durchführung der Wahl

(1) Der Landeselternbeirat sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder oder Ausschüsse beauftragen.
(2) Die Wahlausschüsse können wählen, sobald die Frist für die Wahl der Vorsitzenden der Elternbeiräte (§ 26 Absatz 3) abgelaufen ist.

§ 44 Wahlanfechtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Landeselternbeirat.
(2) Eine Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie nach dem spätesten Wahltermin durchgeführt wurde.

§ 45 Wahlordnung

Der Landeselternbeirat gibt sich eine Wahlordnung, die das Nähere regelt über:
1.
Die Form und die Frist für die Einladung, 2.
das Wahlverfahren und seine Durchführung, 3.
das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen.

FÜNFTER TEIL

§ 46 Änderung der Schulkonferenzordnung

(Änderungsanweisungen)

SECHSTER TEIL

§ 47 Aufhebung der Schulbeiratsverordnung

Die Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbeirat (Schulbeiratsverordnung) vom 14. Oktober 1977 (GBl. S. 434) wird aufgehoben.

SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 48 Übergangsbestimmungen

Die bisherigen Vorschriften gelten 1.
für Elternvertreter, deren Amtszeit bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch Wahlordnung verlängert ist, bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeit;
2.
für Mitglieder des Landeselternbeirats bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit des Landeselternbeirats.

§ 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) in der Fassung vom 28. Juni 1978 (K. u. U. S. 1286) außer Kraft.
Stuttgart, den 16. Juli 1985
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