Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise Vom 5. Juli 1999
§ 1
Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 89 d
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547) ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.
Stuttgart, den 5. Juli 1999
Dr. Repnik
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