APrO Eich
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst - APrO Eich) Vom 13. April 2016

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen eichtechnischen Dienstes nach §§ 7 oder 8
der Laufbahnverordnung Wirtschaftsministerium wird durch die Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den eichtechnischen Dienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge ist dabei besonders zu fördern.

§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Leiterin oder den Leiter der Ausbildung.
(2) Ausbildungsstellen sind die Betriebsstellen des Landesbetriebs Eich- und Beschusswesen.

§ 4 Rechtsstellung der Anwärterinnen und Anwärter

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden zu Beamtinnen und Beamten auf Widerruf ernannt.
(2) Das Beamtenverhältnis nach Absatz 1 endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter eröffnet wird, dass die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist, bei bestandener Laufbahnprüfung jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter soll entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist.

§ 5 Urlaub

Bei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 6 Zeugnis

Die Ausbildungsbehörde erteilt aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer der Ausbildung und auf besonderen Wunsch auch über die Leistungen.

§ 7 Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung erfolgt nach dem Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens - Akademie-Abkommen - vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563) in der jeweils gültigen Fassung und der Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) vom 15. September 2005 (BayGVBl. S. 498) in der jeweils gültigen Fassung.

ABSCHNITT 2 Mittlerer eichtechnischer Dienst

§ 8 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für den mittleren eichtechnischen Dienst kann durch die Ausbildungsbehörde eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
die Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe oder in einem verwandten Gebiet bestanden hat oder das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik oder einen gleichwertigen Abschluss in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder in einer verwandten Fachrichtung besitzt.

§ 9 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1.
das Schulabschlusszeugnis, 2.
ein Abschlusszeugnis gemäß § 8 Nummer 2, 3.
ein Lebenslauf, 4.
Zeugnisse oder Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit,
5.
ein Lichtbild und 6.
eine Erklärung zum Besitz einer Fahrerlaubnis.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Ausbildungsbehörde. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist, sowie ein ärztliches Gutachten dazu, ob mit dem vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit zu rechnen ist.

§ 10 Dienstbezeichnung

Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu Eichobersekretäranwärterinnen oder Eichobersekretäranwärtern ernannt.

§ 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und drei Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Laufbahnprüfung wiederholt wird.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im eichtechnischen Dienst bis zu einem Jahr auf die Abschnitte 1 bis 5 des Vorbereitungsdienstes anrechnen.
(3) Hat die Anwärterin beziehungsweise der Anwärter das Ziel der Ausbildung in allen oder in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.
(4) Die durch Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie insgesamt einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich entsprechend den fachlichen Anforderungen der Laufbahn in folgende Abschnitte:

1. Abschnitt

 

Einführung in die nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen, in die Grundzüge des Mess- und Eichwesens, in die Aufgaben und den Aufbau der Eichverwaltung

1 Monat;

2. Abschnitt

 

Einführung in die Grundzüge des öffentlichen Rechts, das Verwaltungsrecht, das öffentliche Dienstrecht, das Ordnungsrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie das Haushalts- und Rechnungswesen

1 Monat;

3. Abschnitt

 

Behandlung von Messgeräten und Normalgeräten nach den eichrechtlichen Vorschriften und Vertiefung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Messtechnik sowie Unterrichtung im Eichrecht

7 - 8 Monate;

4. Abschnitt

 

Dienst bei der Rundreise zur gebietsmäßigen Durchführung von Eichungen

1 - 2 Monate;

5. Abschnitt

 

Metrologische Überwachung sowie Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen

1 Monat;

6. Abschnitt

 

Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München mit anschließender Laufbahnprüfung

3 Monate.

(2) Voraussetzung für die Teilnahme am 6. Abschnitt ist die Erreichung des Ausbildungsziels in den vorangehenden Abschnitten. Die Beurteilung hierüber obliegt der Ausbildungsbehörde.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge und die Dauer der Abschnitte des Vorbereitungsdienstes ändern, wenn dies mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

ABSCHNITT 3 Gehobener eichtechnischer Dienst

§ 13 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen eichtechnischen Dienst kann durch die Ausbildungsbehörde eingestellt werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
einen Abschluss in einem Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt nachweist.

§ 14 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1.
das Schulabschlusszeugnis, 2.
ein Nachweis über ein abgeschlossenes Studium gemäß § 13 Nummer 2,
3.
ein Lebenslauf, 4.
Zeugnisse oder Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit,
5.
ein Lichtbild und 6.
eine Erklärung zum Besitz einer Fahrerlaubnis.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Ausbildungsbehörde. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist, sowie ein ärztliches Gutachten dazu, ob mit dem vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit zu rechnen ist.

§ 15 Dienstbezeichnung

Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu Eichoberinspektoranwärterinnen oder Eichoberinspektoranwärtern ernannt.

§ 16 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Laufbahnprüfung wiederholt wird.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im eichtechnischen Dienst nach Abschluss des Studiums gemäß § 13 Nummer 2 bis zu einem Jahr auf die Abschnitte 1 bis 5 des Vorbereitungsdienstes anrechnen.
(3) Hat die Anwärterin beziehungsweise der Anwärter das Ziel der Ausbildung in allen oder in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.
(4) Die durch Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie insgesamt einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 17 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Abschnitte entsprechend § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Dauer des 6. Abschnitts sechs Monate beträgt. § 12 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmung

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
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