Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den eichtechnischen Dienst - APrO Eich) Vom 13. April 2016
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Laufbahnbefähigung
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen
§ 4 Rechtsstellung der Anwärterinnen und Anwärter
§ 5 Urlaub
§ 6 Zeugnis
§ 7 Laufbahnprüfung
ABSCHNITT 2 Mittlerer eichtechnischer Dienst
§ 8 Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 Zulassungsverfahren
§ 10 Dienstbezeichnung
§ 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
|   1. Abschnitt  | 
  
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|   Einführung in die nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen, in die Grundzüge des Mess- und Eichwesens, in die Aufgaben und den Aufbau der Eichverwaltung  | 
  1 Monat;  | 
|   2. Abschnitt  | 
  
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|   Einführung in die Grundzüge des öffentlichen Rechts, das Verwaltungsrecht, das öffentliche Dienstrecht, das Ordnungsrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie das Haushalts- und Rechnungswesen  | 
  1 Monat;  | 
|   3. Abschnitt  | 
  
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|   Behandlung von Messgeräten und Normalgeräten nach den eichrechtlichen Vorschriften und Vertiefung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Messtechnik sowie Unterrichtung im Eichrecht  | 
  7 - 8 Monate;  | 
|   4. Abschnitt  | 
  
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|   Dienst bei der Rundreise zur gebietsmäßigen Durchführung von Eichungen  | 
  1 - 2 Monate;  | 
|   5. Abschnitt  | 
  
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|   Metrologische Überwachung sowie Überwachung der Füllmengen von Fertigpackungen  | 
  1 Monat;  | 
|   6. Abschnitt  | 
  
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|   Lehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München mit anschließender Laufbahnprüfung  | 
  3 Monate.  |