Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-Errichtungsgesetz - DH-ErrichtG) Vom 3. Dezember 2008
Erster Abschnitt Gründungsregelungen
§ 1 Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
(1) Das Land Baden-Württemberg errichtet mit Wirkung zum 1. März 2009 die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Duale Hochschule) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung.
(2) Die Studienakademien nach § 76
Abs. 5 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung werden mit Errichtung der Dualen Hochschule rechtlich unselbstständige Untereinheiten dieser Hochschule. Die Berufsakademien nach dem Zweiten Kapitel des Landeshochschulgesetzes in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung erlöschen mit Errichtung der Dualen Hochschule.
(3) Die Duale Hochschule tritt in die Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Landes als Träger der Berufsakademien insoweit ein, als es sich um Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse handelt, für die die Duale Hochschule nach dem Landeshochschulgesetz in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung Trägerin sein kann.
§ 2 Gründungsorgane der Dualen Hochschule
(1) Der Wissenschaftsminister bestellt für den Gründungsvorstand einen Vorstandsvorsitzenden, ein Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie ein Vorstandsmitglied für den Bereich Lehre und Qualitätssicherung. Mitglieder des Gründungsvorstandes können diese Funktion mit Zustimmung des Wissenschaftsministers auch nebenberuflich wahrnehmen.
(2) Der Gründungsaufsichtsrat setzt sich aus den betrieblichen Vorsitzenden oder den stellvertretenden betrieblichen Vorsitzenden der Dualen Senate nach § 82
LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung und acht nach § 20
Abs. 6 a LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung auszuwählenden Mitgliedern sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums zusammen; § 20
Abs. 6 a Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung gilt entsprechend. Senat im Sinne des § 20
Abs. 4 LHG ist der Gründungssenat; die Funktion der Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats nach § 20
Abs. 4 LHG nimmt das Wissenschaftsministerium wahr. Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 20
Abs. 6 a LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung ist der Gründungsaufsichtsrat bisheriger Aufsichtsrat und der Gründungssenat Senat im Sinne des § 20
Abs. 4 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung.
(3) Der Gründungssenat besteht aus
1.
den Mitgliedern des Gründungsvorstandes,
2.
der vorläufigen zentralen Gleichstellungsbeauftragten der Dualen Hochschule (§ 6),
3.
den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse nach § 79
Abs. 1 Satz 1 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung,
4.
acht Professoren, wobei die der jeweiligen Konferenz nach § 83
LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung angehörenden Professoren aus ihren Reihen jeweils einen Professor nach dem Mehrheitswahlrecht wählen,
5.
vier Studierenden, die von der vorläufigen zentralen Studierendenvertretung (§ 5) nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden und
6.
zwei sonstigen Mitgliedern, die vom Übergangshochschulpersonalrat aus den Reihen der Mitglieder der Übergangspersonalräte nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden.
(4) Die Amtszeit der Gründungsorgane endet mit Ablauf des 28. Februar 2011. Bis dahin treffen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme der Dualen Hochschule erforderlich sind; insbesondere sind die Grundordnung und die Wahlordnung zu erlassen und die für die Konstituierung der regulären Organe erforderlichen Wahlen durchzuführen. Die Zuständigkeiten der Gründungsorgane bemessen sich nach den Regelungen des Landeshochschulgesetzes in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung für den Vorstand, den Aufsichtsrat sowie den Senat; die Funktion des Personalausschusses nach § 20
Abs. 7 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung nimmt für den Gründungsaufsichtsrat der Wissenschaftsminister wahr. Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit der Gründungsorgane am Tag der konstituierenden Sitzung desjenigen regulären Organs, das sich als letztes konstituiert, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 28. Februar 2011 liegt und die Grundordnung in Kraft getreten ist; der Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt.
(5) Der Vorsitzende des Gründungsvorstands trägt dafür Sorge, dass die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 erforderlichen Wahlakte bis spätestens 31. Januar 2009 vorgenommen werden. Die konstituierenden Sitzungen der Gründungsorgane finden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Artikels, sofern Wahlakte nach Absatz 3 Nr. 4 bis 6 vorzunehmen sind, unverzüglich nach der Wahl statt. Gründungsvorstand und Gründungssenat werden vom Vorsitzenden des Gründungsvorstandes, der Gründungsaufsichtsrat vom Wissenschaftsminister einberufen.
§ 3 Mitglieder und Angehörige der Dualen Hochschule
Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien vorhandenen
1.
hauptberuflich tätigen Professoren,
2.
Lehrbeauftragten,
3.
zugelassenen Studierenden,
4.
zugelassenen Ausbildungsstätten und
5.
sonstigen Mitarbeiter, soweit sie nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich im Sinne des § 9
Abs. 1 Sätze 3 und 4 LHG an der Dualen Hochschule tätig sind,
werden mit Errichtung der Dualen Hochschule deren Mitglieder. Dies gilt entsprechend für im Ruhestand befindliche Professoren der Berufsakademien sowie für Ehrensenatoren und Honorarprofessoren der Berufsakademien; § 9
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG gilt entsprechend. Sonstige an Berufsakademien Tätige, die nicht unter Satz 1 Nr. 5 fallen, werden mit Errichtung der Dualen Hochschule Angehörige der Hochschule nach § 9
Abs. 4 Satz 1 LHG.
§ 4 Fachausschüsse, Kommission für Qualitätssicherung
Die Fachausschüsse und die Kommission für Qualitätssicherung nach § 79
Abs. 3 und 4 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung, die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule bestehen, übernehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit die Aufgabe der Kommission für Qualitätssicherung nach § 20 a
Abs. 1 LHG und der Fachkommissionen nach § 20 a
Abs. 2 LHG, jeweils in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung.
§ 5 Vorläufige zentrale Studierendenvertretung der Dualen Hochschule
Die Studierenden, die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule die Funktion von Studierendensprechern an den Studienakademien wahrnehmen, bilden die vorläufige zentrale Studierendenvertretung an der Dualen Hochschule. Sie nimmt die Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses nach § 65 a
LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung wahr. Die Mitglieder der vorläufigen zentralen Studierendenvertretung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der vorläufigen zentralen Studierendenvertretung endet mit Ablauf des 30. September 2009.
§ 6 Vorläufige zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Dualen Hochschule
Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an den Studienakademien vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten nach § 77
Abs. 2 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung wählen aus ihrer Mitte eine vorläufige zentrale Gleichstellungsbeauftragte. Diese nimmt die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des § 4
LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung wahr. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf des 31. Mai 2011. Bis dahin wählt der Senat eine Gleichstellungsbeauftragte nach § 4
Abs. 2 LHG.
§ 7 Nachgraduierung
Die Duale Hochschule kann eine nach § 91
Abs. 6 Satz 1 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikels 2 verliehene Bezeichnung in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ und mit Angabe der Fachrichtung umwandeln.
Zweiter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsregelungen
§ 8 Hochschullehrer, Studierende, Ausbildungsstätten
(1) Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien hauptberuflich tätigen Professoren gehören mit Errichtung der Dualen Hochschule zu den Hochschullehrern nach § 44
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG.
(2) Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien zugelassenen Studierenden gelten mit Errichtung der Dualen Hochschule als zum Wintersemester 2008/2009 an dieser immatrikuliert. Sie setzen ihr Studium in den bisherigen Studiengängen mit den zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fort. Die Duale Hochschule zählt ab Wintersemester 2008/2009 zum Erhebungsbereich nach § 2
Nr. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414).
(3) Die von Berufsakademien ausgesprochenen Zulassungen von Ausbildungsstätten gelten an der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65 b
LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung weiter.
§ 9 Organe, Gremien und Funktionsträger der Studienakademien nach Errichtung der Dualen Hochschule
(1) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an den Studienakademien vorhandenen Direktoren, stellvertretenden Direktoren, weiteren stellvertretenden Direktoren, Leiter von Außenstellen, Studienbereichsleiter und Studiengangsleiter nehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule die Aufgaben der Rektoren nach § 27 b
Abs. 1 LHG, der Prorektoren nach § 27 b
Abs. 5 LHG, der weiteren Prorektoren nach § 27 b
Abs. 6 LHG, der Leiter von Außenstellen nach § 27 b
Abs. 7 LHG, der Studienbereichsleiter nach § 27 e
Abs. 1 LHG und der Studiengangsleiter nach § 27 e
Abs. 2 LHG, jeweils in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung, für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit wahr. Die bisherigen Direktoren führen die Bezeichnung „Rektor“, die bisherigen stellvertretenden Direktoren, die bisherigen weiteren stellvertretenden Direktoren und die bisherigen Leiter von Außenstellen führen die Bezeichnung „Prorektor“, die bisherigen Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung „Dekan“, bisherige Studiengangsleiter, die eine Studiengangsgruppe leiten, führen die Bezeichnung „Studiendekan“.
(2) Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an den Studienakademien vorhandenen Verwaltungsdirektoren nehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule die Aufgaben des Leiters der örtlichen Verwaltung nach § 27 b
Abs. 8 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung wahr. Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion führen sie die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“ oder „Verwaltungsdirektorin“ weiter.
(3) Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an den Studienakademien eingerichteten Dualen Senate und Konferenzen übernehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule für die Dauer ihrer verbleibenden Amtsperiode die Aufgaben des Hochschulrats im Sinne von § 27 c
LHG und des Akademischen Senats im Sinne von § 27 d
LHG, jeweils in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung. Sie führen die Bezeichnung „Hochschulrat" und „Akademischer Senat“. Sofern der bisherige Direktor der Studienakademie Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender im bisherigen Dualen Senat nach § 82
Abs. 5 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung war, nimmt er diese Aufgabe abweichend von § 27 c
Abs. 5 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung bis zum Ablauf der verbleibenden Amtsperiode wahr.
(4) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Studienakademien führen ihr Amt für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit unbeschadet der Zuständigkeit der vorläufigen zentralen Gleichstellungsbeauftragten nach § 6 und der Gleichstellungsbeauftragten nach § 4
LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung bis zu einer Regelung in der Grundordnung nach § 4
Abs. 8 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung fort.
§ 10 Personalrechtliche Übergangsregelungen
(1) Das an den bisherigen Berufsakademien tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Personal dieser Hochschule. § 11
Abs. 1 LHG bleibt unberührt.
(2) Die am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandenen Professoren der Landesbesoldungsordnung A verbleiben in ihren Ämtern; die vor Inkrafttreten des Artikels 3 dieses Gesetzes geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung; die am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandenen Professoren können jedoch nicht mehr innerhalb der Landesbesoldungsordnung A befördert werden. Abweichend von Satz 1 findet im Fall einer Berufung auf eine andere Professur an der Dualen Hochschule oder auf Antrag des Beamten das neue Recht mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Landesbesoldungsgruppe A 14 und Professoren als Studiengangsleiter der Landesbesoldungsgruppe A 15 ein Amt der Landesbesoldungsgruppe W 2 übertragen wird. Im Fall einer Berufung an eine andere Hochschule gilt ebenfalls das neue Recht. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen der Sätze 2 und 3 finden die §§ 22 und 64
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) keine Anwendung.
(3) Professoren der Landesbesoldungsgruppe A 14, denen das Wissenschaftsministerium die Aufgaben eines Professors als Studiengangsleiter der Landesbesoldungsgruppe A 15 schriftlich übertragen hat, die jedoch erst nach Inkrafttreten des Artikels 3 dieses Gesetzes die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Beförderung erfüllen würden, erhalten für den Fall, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Errichtung der Dualen Hochschule einen Antrag auf Übertragung eines Amtes als Professor der Landesbesoldungsgruppe W 2 stellen, aus diesem Anlass einen ruhegehaltfähigen Leistungsbezug; § 19
Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg gilt entsprechend. Der Leistungsbezug wird in Höhe des Umfangs gewährt, der zum Ausgleich der Besoldungsnachteile erforderlich ist, die durch eine nicht mehr mögliche Übertragung des Amtes eines Professors als Studiengangsleiter der Landesbesoldungsgruppe A 15 eintreten würden; dabei ist das Grundgehalt, die Amtszulage sowie der fiktive Verlauf der Besoldungsentwicklung des Professors zu berücksichtigen. Der Leistungsbezug wird unbefristet gewährt und nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Neben diesem Leistungsbezug können andere Leistungsbezüge nur insoweit gewährt werden, als sie bei einer Zusammenrechnung diesen übersteigen; dabei gehen die ruhegehaltfähigen den nicht ruhegehaltfähigen und die dynamisierten den nicht dynamisierten Leistungsbezügen vor.
(4) Die am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandenen Beamten in Ämtern der Direktoren, der stellvertretenden Direktoren, der Leiter einer Außenstelle einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie sowie der Professoren als Studienbereichsleiter verbleiben abweichend von § 37
LBesGBW während der laufenden Amtszeit in ihren bisherigen Ämtern für diese Leitungsfunktionen in den Landesbesoldungsordnungen A oder B. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Beamten § 37
LBesGBW Anwendung; der Antrag des Beamten ist unwiderruflich.
(5) Auf Professoren an der Dualen Hochschule, die im Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet § 38
Abs. 6 Satz 2 LBesGBW mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Leistungsbezüge frühestens nach fünfjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden können.
(6) Die am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandenen Verwaltungsdirektoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleiben in ihren bisherigen Ämtern der Besoldungsordnung A. Die an diesem Tag vorhandenen sonstigen Beamten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.
§ 11 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen
(1) Bei Studienakademien der Dualen Hochschule besteht
der bei der Berufsakademie am selben Standort am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat fort.
(2) Bei der Dualen Hochschule wird ein Übergangshochschulpersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Vorstände und die nicht einem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden der Übergangspersonalräte nach Absatz 1 an. Ersatzmitglieder sind die weiteren Mitglieder der Übergangspersonalräte; die Reihenfolge ist vom jeweiligen Übergangspersonalrat zu bestimmen. § 34
Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangshochschulpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.
(3) Die Amtszeiten des Übergangspersonalrats und des Übergangshochschulpersonalrats enden mit der Neuwahl des Personalrats oder des Hochschulpersonalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2010. Für den Übergangspersonalrat und den Übergangshochschulpersonalrat gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(4) Der Übergangspersonalrat bei der Studienakademie Stuttgart nimmt für die Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Personalrats bei der Hauptdienststelle der Dualen Hochschule wahr, längstens bis zur Wahl des Personalrats.
§ 12 Fortgeltung von Verordnungsrecht
(1) Folgende Verordnungen gelten für die Duale Hochschule fort:
1.
Die Studien- und Prüfungsordnung BA-Wirtschaft vom 11. Januar 2007 (GBl. S. 21), bis sie die Duale Hochschule durch Studien- und Prüfungssatzungen ersetzt hat;
2.
die Studien- und Prüfungsordnung BA-Technik vom 11. Januar 2007 (GBl. S. 50), bis sie die Duale Hochschule durch Studien- und Prüfungssatzungen ersetzt hat;
3.
die Studien- und Prüfungsordnung BA-Sozialwesen vom 11. Januar 2007 (GBl. S. 73), bis sie die Duale Hochschule durch Studien- und Prüfungssatzungen ersetzt hat;
4.
§§ 2 und 3
der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über gemeinsame Gremien der Berufsakademien vom 4. August 2006 (GBl. S. 284), bis die Duale Hochschule diese Regelungen durch eine Satzungsregelung nach § 20 a
Abs. 4 LHG
in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung ersetzt hat;
5.
die Lehrverpflichtungsverordnung für Berufsakademien vom 17. Oktober 2005 (GBl. S. 689), bis sie durch eine Verordnung nach § 44
Abs. 4 LHG ersetzt wird;
6.
die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zulassung von Schweizer Berufsmaturanden zu Trinationalen Berufsakademie-Studiengängen vom 7. Januar 2002 (GBl. S. 73), bis sie durch eine Verordnung des Wissenschaftsministeriums nach § 37 a
LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung geändert, ersetzt oder aufgehoben wird;
7.
die Lehrevaluationsverordnung - BA
vom 25. Januar 2008 (GBl. S. 59), bis sie die Duale Hochschule durch eine Satzung nach § 5
Abs. 3 Satz 4 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung ersetzt hat.
(2) Folgende Verordnungen werden von der Dualen Hochschule weiter angewandt, bis sie diese durch eigene Satzungsregelungen ersetzt hat:
1.
Die Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium vom 4. Oktober 2006 (GBl. S. 311),
2.
die Bibliotheksgebührenverordnung vom 28. November 2006 (GBl. S. 384).
§ 13 Beauftragung der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
Beauftragungen der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie durch das Land nach § 96
LHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikels 2 gelten für die Duale Hochschule weiter; die zu verleihenden Grade sind der veränderten Rechtslage anzupassen. § 7 gilt entsprechend.
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger |
|
Prof. Dr. Goll |
Rau |
Pfister |
Hauk |
Dr. Stolz |
Gönner |
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