Verordnung der Landesregierung über die hilfeleistende Behörde nach dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Vom 23. September 1985
§ 1
Die Aufgaben der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz wahr.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 23. September 1985
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth
Mayer-Vorfelder
Dr. Palm
Weiser
Dr. Engler
Schäfer
Schlee
Dr. Eyrich
Gerstner
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