DolmPrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher Vom 21. Oktober 1997

§ 1 Arten der Prüfung

(1) In den für Baden-Württemberg von der Prüfungsbehörde festgelegten Fremdsprachen kann die Prüfung abgelegt werden für Übersetzer, Dolmetscher sowie Übersetzer und Dolmetscher. Die Dolmetscherprüfung kann entweder zusammen mit der Übersetzerprüfung oder nach bestandener Übersetzerprüfung abgelegt werden.
(2) Die Prüfung kann jeweils nur in einer Fremdsprache und nur in einem Fachgebiet abgelegt werden. Die Prüfungsbehörde legt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Prüfer und der Anzahl der Prüflinge die Fremdsprache fest, in denen die Prüfung abgelegt werden kann.
(3) Für jede Prüfung ist eines der nachfolgend genannten Fachgebiete als Schwerpunkt zu wählen:
1.
Geisteswissenschaften, 2.
Naturwissenschaften, 3.
Rechtswesen, 4.
Technik, 5.
Wirtschaft, 6.
Sozialwissenschaften.

§ 2 Prüfungsbehörde, Prüfungs- und Fachausschuß

(1) Prüfungsbehörde ist das Oberschulamt Karlsruhe.
(2) Die Prüfungsbehörde beruft für die Prüfung einen Prüfungsausschuß.
(3) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter der Prüfungsbehörde,
2.
weitere von der Prüfungsbehörde berufene Mitglieder.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Für die einzelnen mündlichen Prüfungen bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Prüfer als Leiter,
2.
zwei weitere Prüfer, davon einer zugleich als Protokollführer.
Mindestens ein Mitglied soll eine Prüfung als Übersetzer, Dolmetscher oder Übersetzer und Dolmetscher abgelegt haben oder eine mehrjährige entsprechende berufliche Tätigkeit nachweisen können. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung, er kann selbst prüfen. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 3 Ort und Zeit der Prüfung

Die Prüfungsbehörde bestimmt Ort und Zeit der Prüfung.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
1.
Fachschulreife oder Realschulabschluß oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes,
2.
eine berufsqualifizierende Ausbildung als Übersetzer oder Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache oder eine einschlägige Berufserfahrung, die einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit entspricht,
3.
Entrichtung der Gebühr nach § 17.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 5 Meldung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Prüfungsbehörde innerhalb der von ihr vorgeschriebenen Frist einzureichen. In dem Antrag ist die Muttersprache anzugeben, welche Prüfung abgelegt werden soll, in welcher Fremdsprache und in welchem Fachgebiet. Muttersprache im Sinne dieser Verordnung kann nur Deutsch oder die zu prüfende Sprache sein; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 1.
ein tabellarischer Lebenslauf, 2.
ein Lichtbild, 3.
Urkunden und Abschluß- oder Abgangszeugnisse, die die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 nachweisen, in beglaubigter Form und gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung,
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Erfolg bereits früher eine entsprechende oder vergleichbare Prüfung abgelegt wurde.

§ 6 Allgemeine Prüfungsanforderungen

In der Prüfung ist nachzuweisen, daß die sprachlichen und fachlichen Kenntnisse und die Fähigkeiten vorliegen, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, für den die Prüfung abgelegt wird. Dazu gehören neben einer fundierten Allgemeinbildung eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und der geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums sowohl der fremden als auch der deutschen Sprache sowie insbesondere die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln.

§ 7 Besondere Prüfungsanforderungen

(1) In den Prüfungen werden im einzelnen verlangt: 1.
für Übersetzer die sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der Fremdsprache, Gewandtheit im Ausdruck, Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform sowie die Befähigung, mögliche sachliche Mißverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und durch eine entsprechende Übersetzung auszuschalten;
2.
für Dolmetscher zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Anforderungen:
rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, gewandtes und sicheres Auftreten, Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschers sowie die Befähigung, mögliche Mißverständnisse und Fehldeutungen zu erkennen und bei der Wiedergabe darauf hinzuweisen;
3.
für Übersetzer und Dolmetscher die in Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen.
(2) In sämtlichen Prüfungen werden in dem gewählten Fachgebiet darüber hinaus vertiefte sprachliche und fachliche Kenntnisse verlangt.

§ 8 Leistungsbeurteilung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

Note 1

=

sehr gut,

Note 2

=

gut,

Note 3

=

befriedigend,

Note 4

=

ausreichend,

Note 5

=

mangelhaft,

Note 6

=

ungenügend.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen durch den Erst- und Zweitkorrektor sind halbe Noten zulässig; im übrigen werden nur ganze Noten gegeben.
(3) Für die Bedeutung der Noten gelten die Bestimmungen für die öffentlichen Schulen entsprechend.

§ 9 Teile der Prüfung

Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 10 Schriftliche Prüfung

(1) In der Prüfung für Übersetzer sowie für Übersetzer und Dolmetscher sind folgende Aufgaben zu fertigen:
1.
ein Aufsatz in der Fremdsprache über ein landeskundliches Thema des Sprachraums der Sprache, die geprüft wird, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden; ist die zu prüfende Sprache die Muttersprache, ein Aufsatz in deutscher Sprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen zur deutschen Landeskunde,
Bearbeitungszeit: 180 Minuten; 2.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen fremdsprachlichen Textes allgemeiner Art, der etwa 30 Zeilen (etwa 60 Anschläge pro Zeile) eines deutschen Textes entspricht, in die deutsche Sprache,
Bearbeitungszeit: 90 Minuten; 3.
eine Übersetzung eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen fremdsprachlichen Textes, der etwa 30 Zeilen (etwa 60 Anschläge pro Zeile) eines deutschen Textes entspricht, in die deutsche Sprache,
Bearbeitszeit: 90 Minuten; 4.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Zeilen (etwa 60 Anschläge pro Zeile) aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache,
Bearbeitungsezit: 90 Minuten; 5.
eine Übersetzung eines dem ausgewählten Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes von etwa 30 Zeilen (etwa 60 Anschläge pro Zeile) aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache,
Bearbeitungszeit: 90 Minuten.
(2) Für die Prüfung für Dolmetscher gilt Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsbehörde gestellt.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Aufsichtsführenden unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Korrektoren, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der Durchschnitt der beiden Bewertungen, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note aufzurunden, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note abzurunden ist. Weichen die Bewertungen der beiden Korrektoren um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sie sich nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung werden spätestens zwei Werktage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Steht bereits auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung fest, daß die Prüfung nach § 12 nicht bestanden werden kann, erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Prüfung. Dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Nichtzulassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfung für Übersetzer umfaßt: 1.
ein Gespräch in der Fremdsprache und in deutscher Sprache über Landeskunde sowie insbesondere politische, wirtschaftliche und kulturelle Gegenwartsfragen des Sprachraums sowohl der Fremdsprache als auch der deutschen Sprache,
Prüfungsdauer: etwa 30 Minuten; 2.
eine Stegreifübersetzung aus der Fremsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt, nach schriftlichem Text, wobei einer der beiden Texte dem gewählten Fachgebiet entnommen sein muß,
Prüfungsdauer: jeweils etwa 20 Minuten; 3.
fachliche und fachsprachliche Erläuterungen in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch ausgehend von den nach Nummer 2 übersetzten Texten, wobei umfassende Kenntnisse in der Terminologie und in den Sachzusammenhängen des gewählten Fachgebiets sowie Vertrautheit mit sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln nachzuweisen sind,
Prüfungsdauer: etwa 20 Minuten.
(3) Die Prüfung für Dolmetscher sowie für Übersetzer und Dolmetscher umfaßt:
1.
ein Gespräch entsprechend Absatz 2 Nr. 1,
Prüfungsdauer: etwa 20 Minuten; 2.
ein Gespräch in beiden Sprachen über verschiedene Themen des gewählten Fachgebiets, wobei auch die Vertrautheit mit sprachlich und fachlich relevanten Hilfsmitteln nachzuweisen ist,
Prüfungsdauer: etwa 20 Minuten; 3.
Verhandlungsdolmetschen eines zweisprachig geführten Gesprächs mit fünf kurzen Gesprächsabschnitten,
Prüfungsdauer: etwa 20 Minuten; 4.
Dolmetschen eines Vortrags von etwa 5 Minuten Dauer aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache und umgekehrt, jeweils mit Notizen, wobei einer der beiden Vorträge dem gewählten Fachgebiet entnommen sein muß,
Prüfungsdauer; jeweils etwa 10 Minuten. 5.
bei der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher außerdem die Stegreifübersetzungen nach Absatz 2 Nr. 2.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden vom Leiter des Fachausschusses gestellt.
(5) Im Anschluß an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist.
(6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.

§ 12 Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfungsausschuß stellt auf Grund der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen fest, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht.
(2) Die Prüfung für Übersetzer ist bestanden, wenn 1.
der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt sowohl aller schriftlichen als auch aller mündlichen Prüfungsleistungen nicht schlechter als 4,0 ist und
2.
in nicht mehr als einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als »ausreichend«, jedoch keine schlechtere als »mangelhaft« erreicht wurde.
(3) Die Prüfung für Dolmetscher und für Übersetzer und Dolmetscher ist bestanden, wenn
1.
die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind und
2.
in keiner der in § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 bezeichneten Prüfungsleistungen ein schlechteres Ergebnis als »ausreichend« erzielt wurde.
(4) Der Prüfungsausschuß ermittelt aus den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen die Gesamtnote der Prüfung. Dabei zählen alle Einzelleistungen einfach. Die Gesamtnote in der Prüfung ist in einer der folgenden Notenstufen auszudrücken:
»mit Auszeichnung bestanden« bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4,
»gut bestanden« bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4,
»befriedigend bestanden« bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4,
»bestanden« bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,0,
»nicht bestanden« bei einem Notendurchschnitt ab 4,1.
(5) Mit dem Bestehen der entsprechenden Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der folgenden Bezeichnungen erworben:
1.
Staatlich geprüfter Übersetzer/Staatlich geprüfte Übersetzerin oder
2.
Staatlich geprüfter Dolmetscher/Staatlich geprüfte Dolmetscherin oder
3.
Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher/Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin.
(6) Über eine nicht bestande Prüfung wird auf Antrag eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung ausgestellt.
(7) Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist.

§ 13 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist vor Beginn der Prüfung der Prüfungsbehörde, danach dem Prüfungsausschuß unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde, bei Mitteilung an den Prüfungsausschuß dessen Vorsitzender.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfungsbehörde legt fest, wann die Prüfung oder die noch nicht abgelegten Teile der Prüfung nachzuholen sind. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 14 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer der aufsichtsführenden Personen festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Prüfungsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen.

§ 16 Feststellung der Gleichwertigkeit, Teilprüfungen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Baden-Württemberg erworbenen beruflichen Qualifikation mit der Qualifikation einer staatlich geprüften Übersetzerin oder eines staatlich geprüften Übersetzers, einer staatlich geprüften Dolmetscherin oder eines staatlich geprüften Dolmetschers oder einer staatlich geprüften Übersetzerin und Dolmetscherin oder eines staatlich geprüften Übersetzers und Dolmetschers gelten die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg.
(2) Ist der vorgelegte Befähigungsnachweis nur zum Teil der Prüfung nach dieser Verordnung gleichwertig, reicht zur Feststellung der Gleichwertigkeit eine sich auf den nicht abgedeckten Teilbereich beschränkende Prüfung nach dieser Verordnung aus. Die Vorschriften der §§ 1 bis 15 gelten entsprechend.
(3) § 14a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), eingefügt durch Gesetz vom 20. Oktober 1997 (GBl. S. 433), findet entsprechende Anwendung.
(4) Die näheren Einzelheiten regelt die Prüfungsbehörde.

§ 17 Gebühr

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung und für die Abnahme der Prüfung oder von Teilprüfungen sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 16 werden Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz und dem Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Die jeweilige Gebühr wird mit der Meldung zur Prüfung oder Teilprüfung oder mit der Zulassung zur Prüfung oder Teilprüfung oder mit der Einreichung des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 16 fällig.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher sowie Übersetzer und Dolmetscher vom 9. November 1983 (GBl. S. 807) außer Kraft.
Stuttgart, den 21. Oktober 1997
Dr. Schavan
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