DiplAFilmAkadPrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung in den Diplomaufbaustudiengängen »Animation/Animation & Effects Producing«, »Animation/Technical Directing«, »Interaktive Medien«, »Motion Design«, »Fernsehjournalismus«, »Szenenbild«, »Filmmusik« und »Filmton/Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg (Filmakademie-Prüfungsverordnung Diplomaufbaustudiengänge) Vom 2. September 2019

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Diplomaufbaustudiengänge und Regelausbildungszeit

(1) Die Filmakademie Baden-Württemberg bietet die nachfolgend aufgeführten postgradualen Diplomaufbaustudiengänge an:
1.
Animation/Animation & Effects Producing, 2.
Animation/Technical Directing, 3.
Interaktive Medien, 4.
Motion Design, 5.
Fernsehjournalismus, 6.
Szenenbild, 7.
Filmmusik und 8.
Filmton/Sounddesign.
(2) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für die Berufsausübung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben wurden und die Fähigkeit gegeben ist, künstlerische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden.
(3) Die Regelausbildungszeit des postgradualen Studiums beträgt vier Semester. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor um bis zu vier Semester verlängert werden. In diesem Fall verlängert sich die Prüfungsfrist von § 3 Absatz 3 entsprechend.

§ 2 Diplomgrad

Ist die betreffende Diplomprüfung bestanden, so verleiht die Filmakademie Baden-Württemberg folgende Diplomgrade:
1.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Diplomaufbaustudiengang Animation/Animation & Effects Producing,
2.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Diplomaufbaustudiengang Animation/Technical Directing,
3.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Diplomaufbaustudiengang Interaktive Medien,
4.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Diplomaufbaustudiengang Motion Design,
5.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Diplomaufbaustudiengang Fernsehjournalismus,
6.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Diplomaufbaustudiengang Szenenbild,
7.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Diplomaufbaustudiengang Filmmusik oder
8.
Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg im Diplomaufbaustudiengang Filmton/Sounddesign.

§ 3 Prüfungsfristen

(1) Die Eingangsprüfung soll innerhalb der ersten vier Wochen nach Studienbeginn abgelegt werden. Ist die Eingangsprüfung nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Studienbeginn abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber, ob die Fristüberschreitung zu vertreten ist, trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Die Teilprüfungen zur Diplomprüfung sollen innerhalb des ersten und zweiten Studienjahres abgelegt werden. Sind diese Teilprüfungen nicht bis zur Anmeldung der Diplomarbeit abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Diplomarbeit ist in allen Diplomaufbaustudiengängen grundsätzlich innerhalb von vier Semestern abzulegen. Sie darf sich drei Monate in das fünfte Semester erstrecken. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Termine der Prüfungen und Teilprüfungen sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der künstlerischen Direktorin oder dem künstlerischen Direktor fest. Die Termine sind mindestens vier Wochen vorher in der Filmakademie durch Aushang oder elektronische Information bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der neuen Bekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin eine Frist von mindestens drei Wochen einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und dieser Prüfungsverordnung. Der Prüfungsausschuss kann sich Richtlinien geben.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Wiederbestellung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitzende oder Vorsitzender und ihre oder seine Stellvertretung werden von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur Angehörige des Lehrkörpers nach § 3 Absatz 2
AkadG sowie die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor sein.
(3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen seine Mitglieder als Beobachterinnen oder Beobachter ohne Stimmrecht zu entsenden. Der Prüfungsausschuss kann Lehrbeauftragte, Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren, Projektbetreuerinnen und Projektbetreuer der Fachabteilungen sowie Fachberaterinnen und Fachberater mit beratender Funktion ohne Stimmrecht hinzuziehen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben teilweise auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die künstlerische Direktorin oder den künstlerischen Direktor zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5 Prüfende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden.
(2) Die Prüfenden werden aus dem Kreis der Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter bestellt. Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren oder Projektbetreuerinnen und Projektbetreuer können nur ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer Lehrkraft oder einer Projektleiterin oder einem Projektleiter zu Prüfenden bestellt werden.
(3) Die Eingangsprüfung wird von der Künstlerischen Direktorin oder dem Künstlerischen Direktor oder von einer durch sie oder ihn zu bestellenden Person, die den zu prüfenden Fachbereich der Lehre vertritt, abgenommen.
(4) Die Teilprüfungen der Diplomprüfung werden von mindestens einer oder einem Prüfenden abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Als Prüfende oder Prüfender in einer Teilprüfung ist eine Person zu bestellen, die den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt.
(5) Die Diplomarbeit wird von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Mitglieder können die künstlerische Direktorin oder der künstlerische Direktor, Lehrkräfte, Projektleiterinnen und Projektleiter oder Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren sein. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren können nur ausnahmsweise zu Prüfenden bestellt werden, wenn Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(6) Die Ausgabe der Themen von Diplomarbeiten sowie die Betreuung der Arbeiten können nur Lehrkräften, Projektleiterinnen oder Projektleitern übertragen werden. Eines der mindestens vier Mitglieder der Prüfungskommission ist die Lehrkraft, von der die Diplomarbeit betreut wurde. Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren können nur ausnahmsweise zur Ausgabe der Themen von Diplomarbeiten sowie zur Betreuung der Arbeiten bestellt werden, wenn Lehrkräfte und Projektleiterinnen und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(7) Für die Prüfenden gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an der Filmakademie, an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und dualen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen oder der Aufnahme eines weiteren Studiums. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beachtet werden.
(2) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf das Studium anzurechnen, wenn
1.
zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und
2.
die auf das Studium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.
Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Studiums ersetzen.
(3) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 13 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich bei der künstlerischen Direktorin oder beim künstlerischen Direktor zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Wird der Rücktritt durch den Prüfungsausschuss genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung des Prüfungsausschusses, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als nicht bestanden gilt diese auch, wenn ein Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt wird oder eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Einflussnahme auf eine Prüferin oder einen Prüfer zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0).
(5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 8 Klausuren

(1) Klausuren sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbstständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkannt werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausur ist ein Bearbeitungszeitraum von eineinhalb bis drei Stunden vorzusehen. Der konkrete Bearbeitungszeitraum ist den betroffenen Studierenden rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
(2) Eine Klausur kann auch im Antwort-Wahl-Verfahren erfolgen, wobei das Einfachauswahl-Verfahren zur Anwendung kommt. Bei Einfachauswahl-Aufgaben folgt auf die Fragestellung eine Summe von Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen. Hier ist je nach Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.
(3) Die Durchführung einer Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren muss durch die Prüferin oder den Prüfer rechtzeitig bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Angabe von Aufgabenauswahl, Antwortoptionen, Bewertungsregeln und Name der Prüferin oder des Prüfers beantragt werden. Die oder der Vorsitzende überprüft die Aufgaben dahingehend, ob sie, gemessen an den Anforderungen hinsichtlich Inhalt und Kompetenzen der Lehrinhalte zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen und nicht irreführend, mehrdeutig und interpretationsfähig, sondern widerspruchsfrei formuliert sind. Ergibt eine spätere Überprüfung der Aufgaben durch den Prüfungsausschuss, dass einzelne Aufgaben fehlerhaft gestellt wurden, gelten diese als nicht gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Neubewertung der Klausur.
(4) Im Antwort-Wahl-Verfahren wird für jede Aufgabe ein Bewertungspunkt vergeben, wenn seitens des Prüflings die exakt festgelegte Antwort gekennzeichnet wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine andere Antwort, mehrere Antworten oder keine Antwort gegeben wurden. Nicht richtig gelöste Aufgaben dürfen nicht mit Minuspunkten bewertet werden.
(5) Bei der Aufgabenstellung sind die Bewertungsmaßstäbe dem Prüfling zur Kenntnis zu bringen. Bei der Festsetzung der Noten ist auf den jeweils erreichten Prozentsatz der maximal erreichbaren Wertungspunkte abzustellen.
(6) Die Klausur gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent aller Aufgaben richtig beantwortet oder 50 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht wurden (absolute Bestehensgrenze). Für Klausuren, die ausschließlich aus Aufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren bestehen, muss neben der absoluten Bestehensgrenze auch die relative Bestehensgrenze festgelegt und herangezogen werden. Diese ermittelt sich zunächst aus dem Durchschnittswert aller Prüfungsergebnisse. Im Anschluss werden von diesem Durchschnittswert 20 Prozent ermittelt und abgezogen. Liegt die relative Bestehensgrenze unter der absoluten Bestehensgrenze, ist die relative Bestehensgrenze anzuwenden.
(7) Im Fall von Wiederholungsklausuren kommen sowohl die absolute als auch die relative Bestehensgrenze aus der ersten Klausur zur Anwendung, um vergleichbare Bewertungen für beide Klausuren zu gewährleisten.

§ 9 Hausarbeiten

(1) Hausarbeiten sind systematisch gegliederte Texte zu einzelnen Fragestellungen, anhand derer das Ergebnis des Prüflings objektiv nachvollziehbar ist. Quellen müssen offengelegt und anhand von Beispielen beschrieben werden, so dass erkennbar ist, auf Grundlage welcher Fakten der Prüfling zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist.
(2) Hausarbeiten können in schriftlicher oder elektronischer Form in einem dafür vorgegebenen Zeitraum verfasst und abgegeben werden.
(3) Die oder der Studierende hat bei der Abgabe seiner Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese Hausarbeit selbständig verfasst hat und alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben wurden.

§ 10 Semesterarbeiten

(1) Semesterarbeiten sind praktische und schriftliche Arbeiten (Projekte), die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten längeren Zeitraum von den Studierenden selbstständig angefertigt werden. Bei der Beurteilung sind alle von den Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung mit zu berücksichtigen.
(2) Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer beurteilt, die oder der den zu prüfenden Teilbereich in der Lehre vertritt. Gruppenarbeit ist zulässig, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. In diesem Fall muss die oder der Studierende der Lehrkraft eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Beiträge der Semesterarbeit zu vertreten hat.

ABSCHNITT 2 Eingangsprüfung

§ 11 Zulassung zur Eingangsprüfung

(1) Zur Eingangsprüfung der Diplomaufbaustudiengänge wird zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Filmakademie nach der Filmakademie-Zulassungsverordnung erfüllt,
2.
an der Filmakademie in einem Diplomaufbaustudiengang eingeschrieben ist und
3.
an dem viertägigen Eingangskurs nach § 12 Absatz 3 teilgenommen hat.
(2) Für die Zulassung zur Eingangsprüfung sind die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die im Studienreferat vorliegen.
(3) Nicht zugelassen wird, wer 1.
die Nachweise nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,
2.
den Prüfungsanspruch verloren hat oder 3.
sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(4) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.

§ 12 Ziele, Umfang und Art der Eingangsprüfung

(1) Durch die Eingangsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die erforderlichen inhaltlichen Grundlagen erworben wurden, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Eingangsprüfung muss im Anschluss an den viertägigen Eingangskurs nach Absatz 3 abgelegt werden.
(3) Der viertägige Eingangskurs »Richtige und falsche Bilder - Grundlagen des filmischen Erzählens« findet innerhalb der ersten zwei Wochen des ersten Semesters statt und vermittelt
1.
am ersten Kurstag eine Einführung in die Grundlagen fotografischer Bildsprache,
2.
am zweiten Kurstag, aufbauend auf die Lehrinhalte des ersten Kurstages, beispielhafte Erläuterungen zur Umsetzung von Inhalten durch fotografische Techniken,
3.
am dritten Kurstag, aufbauend auf die Lehrinhalte des ersten und zweiten Kurstages, eine Einführung in das filmische Erzählen unter besonderer Berücksichtigung von Kamera, Montage und Schnitt sowie Ton anhand ausgewählter Filmbeispiele der Filmgeschichte,
4.
am vierten Kurstag, aufbauend auf die Lehrinhalte des ersten, zweiten und dritten Kurstages, eine beispielhafte Reflektion des Verhältnisses von Inhalt und Form anhand ausgewählter studentischer Filmproduktionen der Filmakademie.
(4) Die vermittelten Lehrinhalte werden anhand einzelner Fragestellungen innerhalb einer vorgegebenen Frist in Form einer bis zu zehnseitigen Hausarbeit abgeprüft und mit einer Note nach § 13 Absatz 2 bewertet. § 9 gilt entsprechend.
(5) Alle Studierende der Diplomaufbaustudiengänge eines Studienjahres absolvieren die gleiche Eingangsprüfung.

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistung der Eingangsprüfung

(1) Die Note für die Eingangsprüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer festgesetzt und dem Prüfling mitgeteilt.
(2) Die Leistung der Eingangsprüfung ist mit folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut

=

eine hervorragende Leistung;

2 = gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Es können Zwischennoten vergeben werden.
(3) Ist eine Zweitkorrektorin oder ein Zweitkorrektor für die Eingangsprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Eingangsprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüferinnen oder Prüfern für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt. Die Note der Eingangsprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5:

      sehr gut,

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5:

      gut,

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5:

      befriedigend,

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0:

      ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0:

nicht ausreichend.

(4) Die Eingangsprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens »ausreichend« (4,0) lautet.

§ 14 Wiederholung der Eingangsprüfung

(1) Die nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Eingangsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist für die Eingangsprüfung der Diplomaufbaustudiengänge beträgt acht Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Wird dieser Wiederholungstermin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 4 entsprechend.
(2) Zur Wiederholung der nicht bestandenen Eingangsprüfung ist ein Zulassungsantrag des Prüflings und eine Zulassung durch den Prüfungsausschuss erforderlich. Der Antrag auf Zulassung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen.
(3) Wird die Eingangsprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, wird die Prüfungsleistung der Wiederholungsprüfung zusätzlich von einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet und die Note nach § 13 Absatz 3 ermittelt. Lautet das Ergebnis der Wiederholungsprüfung 4,0 oder besser, ersetzt es die Note der Erstprüfung der Eingangsprüfung.
(4) Besteht der Prüfling auch in der Wiederholungsprüfung die Eingangsprüfung nicht, so erlischt der Anspruch auf Fortsetzung des Studiums.

ABSCHNITT 3 Diplomprüfung

§ 15 Umfang

Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Teilprüfungen.

§ 16 Zulassung

(1) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung muss die erforderliche Eingangsprüfung nach § 12 bestanden oder eine vergleichbare Studien- oder Prüfungsleistung erbracht sein.
(2) Zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Filmakademie nach der Filmakademie-Zulassungsverordnung erfüllt,
2.
an der Filmakademie in dem betreffenden Diplomaufbaustudiengang eingeschrieben ist und
3.
sich fristgerecht zu den Teilprüfungen angemeldet hat.
(3) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Studienjahres kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich beim Studienreferat zu stellen.
(4) Dem Antrag auf Zulassung zu einer Teilprüfung der Diplomprüfung sind die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. Hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die im Studienreferat vorliegen.
(5) Nicht zugelassen wird, wer 1.
die Nachweise nach Absatz 4 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,
2.
den Prüfungsanspruch verloren hat oder 3.
sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(6) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
(7) Für die Zulassung zur Diplomarbeit müssen die erforderlichen Teilprüfungen innerhalb des 1. und 2. Studienjahres bestanden sein. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

§ 17 Teilprüfungen der Diplomprüfung

(1) Die Teilprüfungen der Diplomprüfung werden innerhalb des ersten und zweiten Studienjahres abgelegt. Eine Teilprüfung ist unmittelbar im Anschluss an den thematischen Lehrinhalt des entsprechenden Faches abzulegen.
(2) Die Diplomprüfung der Diplomaufbaustudiengänge umfasst die nachfolgend aufgeführten Teilprüfungen innerhalb des ersten und zweiten Studienjahres sowie die Erstellung einer Diplomarbeit im zweiten Studienjahr:

1.

Im Diplomaufbaustudiengang »Animation/Animation & Effects Producing«

 

a)

im ersten Studienjahr:

 

 

 

Basiskurse 1
(Organisation, Technik,
theoretische Grundlagen)

Klausur

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Animation/Animation & Effects Producing

Semesterarbeit

 

b)

im zweiten Studienjahr:

 

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Animation/Animation & Effects Producing

Semesterarbeit

 

 

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

 

2.

Im Diplomaufbaustudiengang »Animation/Technical Directing«

 

a)

im ersten Studienjahr:

 

 

 

Basiskurse 1
(Organisation, Technik,
theoretische Grundlagen)

Klausur

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Animation/Technical Directing

Semesterarbeit

 

b)

im zweiten Studienjahr:

 

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Animation/Technical Directing

Semesterarbeit

 

 

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

 

3.

Im Diplomaufbaustudiengang »Interaktive Medien«

 

a)

im ersten Studienjahr:

 

 

 

Basiskurse 1
(Organisation, Technik,
theoretische Grundlagen)

Klausur

 

 

Filmtheorie/Filmgeschichte 1

Klausur

 

 

Sequenzanalyse

Hausarbeit

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Interaktive Medien

Semesterarbeit

 

b)

im zweiten Studienjahr:

 

 

 

Filmtheorie/Filmgeschichte 2

Klausur

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Interaktive Medien

Semesterarbeit

 

 

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

 

4.

Im Diplomaufbaustudiengang »Motion Design«

 

a)

im ersten Studienjahr:

 

 

 

Basiskurse 1
(Organisation, Technik,
theoretische Grundlagen)

Klausur

 

 

Filmtheorie/Filmgeschichte 1

Klausur

 

 

Sequenzanalyse

Hausarbeit

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Motion Design

Semesterarbeit

 

b)

im zweiten Studienjahr:

 

 

 

Filmtheorie/Filmgeschichte 2

Klausur

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Motion Design

Semesterarbeit

 

 

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

 

5.

Im Diplomaufbaustudiengang »Fernsehjournalismus«

 

a)

im ersten Studienjahr:

 

 

 

Basiskurse 1
(Organisation, Technik,
theoretische Grundlagen)

Klausur

 

 

Filmtheorie/Filmgeschichte 1

Klausur

 

 

Sequenzanalyse

Hausarbeit

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Fernsehjournalismus

Semesterarbeit

 

b)

im zweiten Studienjahr:

 

 

 

Filmtheorie/Filmgeschichte 2

Klausur

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Fernsehjournalismus

Semesterarbeit

 

 

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

 

6.

Im Diplomaufbaustudiengang »Szenenbild«

 

a)

im ersten Studienjahr:

 

 

 

Basiskurse 1
(Organisation, Technik,
theoretische Grundlagen)

Klausur

 

 

Filmtheorie/Filmgeschichte 1

Klausur

 

 

Sequenzanalyse

Hausarbeit

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Szenenbild

Semesterarbeit

 

b)

im zweiten Studienjahr:

 

 

 

Filmtheorie/Filmgeschichte 2

Klausur

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Szenenbild

Semesterarbeit

 

 

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

 

7.

Im Diplomaufbaustudiengang »Filmmusik«

 

a)

im ersten Studienjahr:

 

 

 

Basiskurs 1
(Organisation, Technik,
theoretische Grundlagen)

Klausur

 

 

Filmgeschichte/Filmtheorie

Klausur

 

 

Sequenzanalyse

Hausarbeit

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Medienmusik 1/Sounddesign 1

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

 

Filmmusikkomposition und Filmproduktion

Semesterarbeit

 

 

Orchestration

Semesterarbeit

 

 

Filmmusik/Dramaturgie 1

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

b)

im zweiten Studienjahr:

 

 

 

Filmgeschichte/Filmtheorie

Klausur

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

Filmmusik/Dramaturgie

Semesterarbeit

 

 

Medienmusik 2/Sounddesign 2

Klausur

 

 

Orchestration

Semesterarbeit

 

 

Musikrechte und -verwertung

Klausur

 

 

Filmmusikkomposition und -produktion

Semesterarbeit

 

 

Künstlerisch-praktische Diplomarbeit

Filmmusik für Filme, Filmserien, wissenschaftliche Arbeit

8.

Im Diplomaufbaustudiengang »Filmton/Sounddesign«

a)

im ersten Studienjahr:

 

Basiskurs 1
(Organisation, Technik,
theoretische Grundlagen)

Klausur

 

Filmgeschichte/Filmtheorie

Klausur

 

Sequenzanalyse

Hausarbeit

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

O-Ton-Technik Basiswissen

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

Theoretische Grundlagen der Tontechnik

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

Medienmusik 1/Sounddesign 1

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

Filmton/Dramaturgie 1

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

b)

im zweiten Studienjahr:

 

 

 

Filmgeschichte/Filmtheorie

Klausur

 

 

Projektpräsentation
(Filmakademie-Pitching)

Teilnahmepflicht

 

 

O-Ton-Gestaltung 2

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

 

Studio-Ton-Gestaltung

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

 

Medienmusik 2/Sounddesign 2

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

 

Filmton/Dramaturgie 2

Klausur oder Referat oder Semesterarbeit oder Hausarbeit

 

 

Diplomarbeit

Filmton für Filme, Filmserien, wissenschaftliche Arbeit

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistung der Teilprüfungen

§ 13 gilt entsprechend für Teilprüfungen der Diplomprüfung.

§ 19 Wiederholung der Teilprüfungen

(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt für Referate, Klausuren und Hausarbeiten drei Monate, für Semesterarbeiten zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Die Wiederholungsfrist für Referate, Klausuren und Hausarbeiten kann von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf zwölf Monate verlängert werden. Der Termin wird für jede Teilprüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der künstlerischen Direktorin oder dem künstlerischen Direktor festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 4 entsprechend.
(2) Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung sind ein Zulassungsantrag des Prüflings und eine Zulassung durch den Prüfungsausschuss erforderlich. Der Antrag auf Zulassung ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen.
(3) Wird eine Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung zusätzlich von einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet und die Note nach § 13 Absatz 3 ermittelt. Lautet das Ergebnis der Wiederholungsprüfung 4,0 oder besser, ersetzt es die Note der Erstprüfung in dem entsprechenden Prüfungsfach.
(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nur eine Klausur auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Die zweite Wiederholungsprüfung wird als schriftliche Klausur und mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten. Als Ergebnis ist nur eine Bewertung mit »bestanden« oder »nicht bestanden« möglich.

§ 20 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll die Fähigkeit nachweisen, ein Problem aus dem Bereich Film- und Medienproduktion selbstständig zu erarbeiten und darzustellen.
(2) Die Diplomarbeit umfasst in den Diplomaufbaustudiengängen »Animation/Animation & Effects Producing«, »Animation/Technical Directing«, »Interaktive Medien«, »Motion Design«, »Fernsehjournalismus« und »Szenenbild« die Produktion eines oder mehrerer Filme oder einer Filmserie, eine filmwissenschaftliche Arbeit, die fachspezifische Mitarbeit an einem Film oder Projekt, in den Diplomaufbaustudiengängen »Filmmusik« und »Filmton/Sounddesign« die Produktion einer Filmmusik oder die Herstellung einer Filmmischung. Gruppenarbeit ist zulässig, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. In diesem Fall müssen die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber der künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkraft oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Bereiche der Diplomarbeit zu vertreten hat.
(3) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung (Bearbeitungszeit) wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Zeit von der Anmeldung der Diplomarbeit bis zur Abgabe der Diplomarbeit darf grundsätzlich fünf Monate, bei Antrag auf Verlängerung acht Monate, nicht überschreiten. Das Thema muss so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
(4) Der Gegenstand der Diplomarbeit wird im Einvernehmen mit der künstlerischen Direktorin oder dem künstlerischen Direktor der Filmakademie, der künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkraft und der Projektleiterin oder dem Projektleiter festgelegt. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

§ 21 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Stelle abzugeben. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit »nicht ausreichend« bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 13 Absatz 2 und 3 zu beurteilen. Bei Diplomarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jedem Prüfling die Qualifikation in dem Bereich bewertet, in dem er die Prüfung ablegt.
(3) Die Benotung der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission für die Diplomarbeit gegebenen Noten. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Diplomarbeit.

§ 22 Endnote

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung sowie die Diplomarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist.
(2) In die Gesamtnote der Diplomprüfung gehen die Note für die Diplomarbeit mit einer Gewichtung von 60 Prozent und die Noten in den Teilprüfungen mit einer Gewichtung von insgesamt 40 Prozent ein. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23 Wiederholung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. In diesem Fall ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss die Genehmigung für ein neues Thema zu beantragen. § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Wird die Diplomarbeit auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung in dem betreffenden Fach zusätzlich von einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet. In diesem Falle findet für die Ermittlung der Note der Diplomarbeit § 13 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

§ 24 Zeugnis

(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Filmakademie Baden-Württemberg versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Diplomprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. Dieses Zeugnis weist die Noten der einzelnen Teilprüfungen der Diplomprüfung, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus.
(2) Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält das Diplom für den Diplomaufbaustudiengang der Filmakademie nicht.
(3) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Wer die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie unter Widerruf der Zulassung zum Studium eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen der Diplomprüfung fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Diplomprüfung nicht bestanden wurde.

§ 25 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird das Diplom des Diplomaufbaustudienganges der Filmakademie Baden-Württemberg ausgehändigt; es ist mit dem Datum des Zeugnisses zu versehen.
(2) Das Diplom wird von der künstlerischen Direktorin oder vom künstlerischen Direktor der Filmakademie unterzeichnet und mit dem Siegel der Filmakademie Baden-Württemberg versehen.

ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Diplomprüfung

(1) Wird eine Täuschung gemäß § 7 Absatz 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Teilprüfungen oder die Diplomarbeit als nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen.
(3) Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Diplomzeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Diplomprüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 2. September 2019

BAUER

 
Markierungen
Leseansicht