DIBtZustÜV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung) Vom 5. Juni 1999

§ 1

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 24
LBO übertragen.
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