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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Aufnahme in das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg Vom 22. November 1993

§ 1 Aufnahmevoraussetzungen

Wer die in der Aufnahmeverordnung vom 10. Juni 1983 (GBl. S. 507; K.u.U. S. 475) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Voraussetzungen für das Gymnasium erfüllt, kann nach Abschluß der Grundschule in die Klasse 5 der deutschen Abteilung des Deutsch-Französischen Gymnasiums Freiburg aufgenommen werden.

§ 2 Auswahlverfahren

(1) In der Eingangsklasse 5 soll die Schülerzahl in der Regel nicht mehr als 30 pro Klasse betragen. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler, als aufgenommen werden können, die Aufnahmevoraussetzungen, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
60 vom Hundert nach Eignung und Leistung, 2.
30 vom Hundert für Schülerinnen und Schüler, die zumindest einen Elternteil mit französischer Herkunft haben,
3.
10 vom Hundert für Schülerinnen und Schüler, die bereits Geschwister im Deutsch-Französischen Gymnasium haben.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Nummer 2 Plätze frei, sind diese nach Nummer 3 zu vergeben; bleiben im Rahmen der Auswahl nach Nummer 3 Plätze frei, sind diese nach Nummer 1 zu vergeben.
(3) Die Plätze nach Eignung und Leistung werden nach dem Durchschnitt der Noten aller Fächer des nach § 4 Abs. 1 Aufnahmeverordnung erstellten Anmeldezeugnisses vergeben. Hierbei zählen die Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik dreifach und die Note im Fach Heimat- und Sachunterricht doppelt. Wurde die Aufnahmeprüfung abgelegt, so ist in den Fächern Deutsch und Mathematik für die Berechnung des Durchschnitts das Prüfungsergebnis heranzuziehen. Der Durchschnitt ist auf eine Dezimale zu berechnen. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los.
(4) Reichen die Plätze für Schülerinnen und Schüler mit Eltern französischer Herkunft oder mit Geschwistern an der Schule nicht aus, werden sie nach Eignung und Leistung gemäß Absatz 3 vergeben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 22. November 1993
Dr. Schultz-Hector
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