D/FGrSchulV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung über die Deutsch-Französischen Grundschulen

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Deutsch-Französischen Grundschulen gelten die Bestimmungen, die auf sonstige Grundschulen gemäß § 5
SchG Anwendung finden, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist.
(2) Deutsch-Französische Grundschulen sind die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die Deutsch-Französische Grundschule Stuttgart-Sillenbuch in Stuttgart.

§ 2 Aufgabe

Die Deutsch-Französischen Grundschulen bereiten auf den Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg und nach dem französischen Schulsystem, insbesondere auf den Besuch der französischen Abteilung des Deutsch-Französischen Gymnasiums Freiburg im Breisgau, vor.

§ 3 Äußere Gliederung

(1) Die Deutsch-Französische Grundschule Stuttgart-Sillenbuch führt eine deutsche und eine französische Abteilung; die deutsche Abteilung führt drei bis vier Grundschulzüge je Jahrgang nach dem Schulsystem des Landes Baden-Württemberg. An mindestens einem Zug der deutschen Abteilung wird in den Klassen 1 und 2 im Umfang von zwei Wochenstunden sowie in den Klassen 3 und 4 im Umfang von vier Wochenstunden Französisch als Fremdsprache unterrichtet. Die französische Abteilung wird zweizügig geführt.
(2) In Abweichung von § 5 Absatz 1 Satz 5 SchG können die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die französische Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch fünf Schuljahre umfassen.
(3) Die französische Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule in Stuttgart-Sillenbuch sowie die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau werden nach Maßgabe des § 5 nach den französischen Bildungsplänen und nach dem baden-württembergischen Bildungsplan der Grundschule geführt.

§ 4 Aufnahmevoraussetzung

Die Deutsch-Französischen Grundschulen nehmen vorrangig Kinder von französischen oder deutsch-französischen Familien auf. Weitere Kinder werden im Rahmen der verbleibenden Aufnahmekapazitäten und nach Maßgabe der pädagogischen Belange der Schule, insbesondere der französischen Sprachkenntnisse der Kinder auf muttersprachlichem Niveau, aufgenommen.

§ 5 Unterrichtssprache und Unterrichtsfächer

(1) An der Deutsch-Französischen Grundschule Freiburg im Breisgau ist die französische Sprache die Unterrichtssprache in den Fächergruppen I und II; die Fächergruppe I umfasst die Fächer »Französisch«, »Geschichte«, »Erdkunde« und »Staatsbürgerkunde«; die Fächergruppe II umfasst das Fach »Mathematik« sowie das Fach »Naturwissenschaften und Technik«. Auf diese Fächer finden die französischen Bildungspläne Anwendung. Für die Fächer »Deutsch«, »Bewegung, Spiel und Sport«, »Kunst/Werken«, »Musik« und »Religionslehre« gilt der baden-württembergische Bildungsplan der Grundschule; die Unterrichtssprache in diesen Fächern ist in der Regel die deutsche Sprache.
(2) Für die französische Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch gelten folgende Bestimmungen:
1.
in der Elementarstufe a)
ist in der Regel die französische Sprache die Unterrichtssprache in den Fächern »Französisch«, »Mathematik«, »Geschichte«, »Erdkunde« und »Staatsbürgerkunde«; hierfür gelten die französischen Bildungspläne;
b)
gilt für das Fach »Deutsch« der baden-württembergische Bildungsplan der Grundschule; die Schülerinnen und Schüler werden je nach Sprachkenntnis in Gruppen aufgeteilt; Anfängerinnen und Anfänger erhalten Intensivunterricht;
c)
ist die deutsche Sprache die Unterrichtssprache in den Fächern »Sachunterricht«, »Kunst/Werken«, »Musik«, »Bewegung, Spiel und Sport« sowie im Fach »Religionslehre«; hierfür gilt der baden-württembergische Bildungsplan der Grundschule; im Fach »Mathematik« werden Aufgaben in deutscher Sprache angeboten;
d)
finden zwei Wochenstunden Methodologie in der französischen oder in der deutschen Sprache statt;
2.
in der Aufbaustufe a)
ist die französische Sprache die Unterrichtssprache in den Fächern »Französisch«, »Mathematik«, »Sport«, »Geschichte«, »Erdkunde«, »Staatsbürgerkunde«, »Naturwissenschaft«; es gelten die französischen Bildungspläne;
b)
gilt im Fach »Deutsch« der baden-württembergische Bildungsplan der Grundschule; die Schülerinnen und Schüler werden je nach Sprachkenntnis in zwei Gruppen aufgeteilt; Anfängerinnen und Anfänger erhalten Intensivunterricht;
c)
ist die deutsche Sprache die Unterrichtssprache in den Fächern »Sachunterricht«, »Kunst/Werken«, »Musik«, »Bewegung, Spiel und Sport« sowie »Religionslehre«; es gilt der baden-württembergische Bildungsplan der Grundschule;
d)
sollen Lehrplaninhalte in den Fächern »Geschichte«, »Erdkunde«, »Staatsbürgerkunde« und »Naturwissenschaft« bilingual behandelt werden, sofern sie dem Sachunterricht, Kunst/Werken und Musik zuzuordnen sind;
e)
werden im Fach »Mathematik« Aufgaben in der deutschen Sprache angeboten;
f)
finden zwei Wochenstunden Methodologie in der französischen oder in der deutschen Sprache statt.
(3) Es sollte im Durchschnitt zu 70 Prozent in der französischen Sprache unterrichtet werden.

§ 6 Projektplan

Unter Beteiligung aller Personen der Schulgemeinschaft erstellen die Deutsch-Französischen Grundschulen für einen bestimmten Zeitraum einen Projektplan mit dem Ziel, den französischen Bildungsplan an die Gegebenheiten der Schule anzupassen. Der Projektplan umfasst insbesondere eine Analyse der Ausgangssituation, die Festlegung von Zielen sowie die Durchführung einer Evaluation.

§ 7 Zeugnis und Versetzung

(1) Für die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die französische Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch gelten die französischen Bestimmungen zur Notengebung, Versetzung sowie zur Zeugniserteilung.
(2) In der vierten Klasse der französischen Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch sowie in der Deutsch-Französischen Grundschule in Freiburg im Breisgau können Zeugnisse nach Maßgabe der für die sonstigen Grundschulen gemäß § 5
SchG geltenden Bestimmungen ausgestellt werden.

§ 8 Lehrkräfte

(1) Der Unterricht in französischer Sprache wird von Lehrkräften erteilt, die im Dienst der Französischen Republik stehen und der Schulaufsicht der französischen Behörden unterliegen.
(2) Der Französischunterricht in der Deutschen Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch kann von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Französischen Republik stehen.

§ 9 Stundenpläne

Der wöchentliche Unterricht an der Deutsch-Französischen Grundschule Freiburg im Breisgau beträgt mindestens 26 Zeitstunden und an der französischen Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch durchschnittlich 26 Zeitstunden für alle Klassenstufen. 26 Zeitsunden entsprechen 30 Unterrichtsstunden.

§ 10 Stufenlehrerkonferenz

An den Deutsch-Französischen Grundschulen wird neben den Lehrerkonferenzen nach § 45
SchG jeweils eine Stufenlehrerkonferenz gebildet.

§ 11 Schulordnung

Die Deutsch-Französischen Grundschulen verfügen jeweils über eine Schulordnung, die von den deutschen und französischen Schulaufsichtsbehörden zu genehmigen ist.

§ 12 Ferien

Die Schulferien werden von der jeweiligen Schulleitung auf der Grundlage des zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Französischen Republik geschlossenen Vertrags festgelegt.

§ 13 Schulleitung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Deutsch-Französischen Grundschulen wird vom Kultusministerium nach den in Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen ernannt. Sie oder er leitet die Schule nach den in Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der französischen Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch sowie die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter der Deutsch-Französischen Grundschule Freiburg im Breisgau werden von der Französischen Republik vorgeschlagen und bestellt. Die Leiterin oder der Leiter der französischen Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch ist zugleich stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter.

§ 14 Zusammenarbeit mit der Emil-Thoma-Grundschule in Freiburg im Breisgau

Zur Sicherstellung des Unterrichts in deutscher Sprache und der Lehrerversorgung arbeiten die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die Emil-Thoma-Grundschule in Freiburg im Breisgau zusammen. Die Emil-Thoma-Grundschule erteilt den Religionsunterricht. Beide Schulen legen die Stundenpläne den deutschen und französischen Schulaufsichtsbehörden zur Zustimmung vor.

§ 15 Vertragliche Bestimmungen

Die zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Französischen Republik geschlossenen Verträge bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
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