Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (RegelstudienzeitverlängerungsVO) Vom 11. August 2021
§ 1
Unbeschadet des § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2
des Landeshochschulgesetzes gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 11. August 2021 |
Dr. Reiter |
Feedback