RegelstudienzeitverlängerungsVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (RegelstudienzeitverlängerungsVO) Vom 11. August 2021

§ 1

Unbeschadet des § 29 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

STUTTGART, den 11. August 2021

Dr. Reiter
Wissenschaftsministerium

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