CoronaSoZahlG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über eine einmalige Coronasonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Vom 10. Mai 2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für 1.
die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
die Richterinnen und Richter des Landes und 3.
die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Coronasonderzahlung

(1) Im Geltungsbereich von § 1 vorhandene 1.
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge,
2.
Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge,
3.
Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge,
4.
Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe
erhalten zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Coronakrise eine einmalige Coronasonderzahlung. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis am 1. November 2021 und ein Anspruch auf Dienstbezüge, auf Anwärterbezüge oder auf Unterhaltsbeihilfe mindestens an einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 bestanden hat.
(2) Die einmalige Coronasonderzahlung beträgt 1 300 Euro je Besoldungsempfängerin oder -empfänger; für Anwärterinnen und Anwärter sowie Berechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beträgt sie jeweils 650 Euro. Maßgebend für die Höhe sind die Verhältnisse am 1. November 2021. Bestand am 1. November 2021 das Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, sind die Verhältnisse am letzten Tag der Bezügezahlung in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 maßgeblich. § 8 Absatz 1 und § 9 Satz 1
des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) gelten entsprechend.
(3) Die einmalige Coronasonderzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge an dem Stichtag nach Absatz 2 Satz 2 zu zahlen hat. Dies gilt entsprechend für Berechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Einmalige Coronasonderzahlungen im Sinne dieses Gesetzes aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst werden auf die einmalige Coronasonderzahlung gemäß Absatz 2 Satz 1 angerechnet. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach den §§ 69, 72, 73 und 74
LBesGBW sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
(4) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
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