ChemuaUAmtGebV
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf (ChemuaUAmtGebV) Vom 12. Dezember 2019

§ 1

Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum - erheben für die von ihnen ausgeführten Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 23. Dezember 2008 (GBl. 2009 S. 22), die zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 117) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.

Anlage

(zu § 1)
Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

Gebühr Euro

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

0.1

Berechnung der Gebühren

 

0.1.1

Bei Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei Beanstandungen Gebühren für den Teil der Tätigkeit erhoben, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beanstandung steht, außer wenn einem Kostenpflichtigen die Gebühren für die gesamte Tätigkeit auferlegt werden können.

 

0.1.2

Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

0.1.3

Untersuchungen mit derselben Methode auf denselben Parameter mit mindestens drei Proben für denselben Tierhalter (Einsender), die zum selben Zeitpunkt eingesandt wurden, gelten als Reihenuntersuchung.

 

0.1.4

Bei Rahmengebühren kann die Höhe der Gebühr im Rahmen der Kostendeckung durch Verwaltungsvorschrift oder Einzelanordnung des Ministeriums Ländlicher Raum landeseinheitlich bestimmt werden.

 

0.1.5

Wenn auf besonderen Wunsch des Antragstellers Untersuchungen kurzfristig durchgeführt werden und deshalb der Aufwand das normale Maß erheblich übersteigt, kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 bis 500 Euro erhoben werden.

 

0.2

Auslagen

 

 

In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauch von Chemikalien und so weiter enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind jedoch zu erstatten:

 

0.2.1

Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, wenn der Gebührenschuldner dies beantragt hat;

 

0.2.2

Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials;

 

0.2.3

entfällt

 

0.2.4

Reisekosten und sonstige Aufwendungen bei Tätigkeiten außerhalb der Untersuchungseinrichtungen, wobei bei einer Dienstreise im Interesse mehrerer Gebührenschuldner die Aufwendungen für die einzelnen Tätigkeiten angemessen verteilt werden;

 

0.2.5

entfällt

 

0.2.6

der das normale Maß übersteigende Aufwand, insbesondere auch für Verbrauchsmittel, wenn die Untersuchung auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers kurzfristig durchzuführen ist;

 

0.2.7

Auslagen, die durch die Heranziehung anderer Einrichtungen oder Personen entstanden sind.

 

0.3

Gebührenfreiheit

 

 

Gebührenfrei sind:

 

0.3.1

Untersuchungen und sonstige Leistungen für Behörden und Gerichte des Landes; § 10 Abs. 7 des Landesgebührengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt.

 

0.3.2

Untersuchungen und sonstige Leistungen, die staatliche Untersuchungsämter zur Sicherung ihrer Befunde veranlasst haben, weil sonst zu befürchten wäre, dass ein nicht schlüssiger Befund nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte.

 

0.3.3

Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in der Nummer 0.3.1 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.

 

0.4

Gebührenermäßigung, -erlass und -verzicht

 

0.4.1

Beim Vorliegen eines wissenschaftlichen Interesses kann die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben oder eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden.

 

0.4.2

Bei zurückgenommenen Untersuchungsanträgen, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht durchführbaren Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden.

 

0.4.3

Die Gebühren der Nummern 2 bis 6 werden bei Reihenuntersuchungen ab fünf Proben um 10 Prozent und ab zehn Proben um 20 Prozent gegenüber der Gebühr für Einzeluntersuchungen ermäßigt.

 

0.4.4

Auf Antrag der Gebührenschuldner werden die Festgebühren der Nummern 9 bis 17 ermäßigt, wenn die Gebührenschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

 

1.

Sie leisten fristgemäß die vom Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen und

2.

sie rechnen mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld ab.

 

 

Die Ermäßigung beträgt bei einer jährlichen Gebührenschuld gegenüber dem jeweiligen Untersuchungsamt

 

 

ab 20 000 Euro

10 %

 

 

ab 50 000 Euro

20 %

 

0.4.5

Für Untersuchungen und sonstige Leistungen, die im Auftrag der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren der Nummern 9 bis 16 um 30 Prozent, wenn die Tierseuchenkasse fristgemäß die vom jeweiligen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen leistet und mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld abrechnet.

 

0.4.6

Für Laboruntersuchungen auf BHV1-Infektion (früher IBR/IPV genannt) im Rahmen der BHV1-Schutzverordnung vom 22. Februar 2015 (GBl. 2015 Nr. 3, S. 101) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr.

 

0.4.7

Für Untersuchungen im Rahmen der AK-Schutzverordnung vom 18. November 1994 (GBl. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr.

 

0.4.8

Durch Verwaltungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes Gebührenermäßigung gewährt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums Ländlicher Raum.

 

0.5

Sachverständigenleistungen

 

 

Werden staatliche Untersuchungsämter von zuständigen Stellen bei der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten über Laboruntersuchungen und deren Beurteilung hinaus zu Sachverständigenleistungen herangezogen, so gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

 

0.6

Mindestgebühr

 

 

Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 15 Euro.

 

0.7

Besondere Bestimmungen

 

 

Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

 

II. Gebührensätze

 

1

Gemeinsame Gebührensätze

 

 

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Gebühren nach den Nummern 2 bis 17 erhoben:

 

1.1

Für eine Beratung, ein Gutachten oder ein Zeugnis

27 - 660

 

Für Befundberichte, die sich auf die Erläuterung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nach Nummer 1.1 nicht erhoben.

 

 

Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde.

 

1.2

Für Beglaubigungen werden Gebühren nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses des Ministeriums Ländlicher Raum in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

1.3

entfällt

 

1.4

entfällt

 

1.5

Herstellung von biologischen Präparaten (zum Beispiel Impfstoffe) je nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch

16

1.6

Beratungen

 

1.6.1

entfällt

 

1.6.2

entfällt

 

1.7

Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2166, ber. S. 2725) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

2

Allgemeine Probenaufarbeitungsverfahren

 

 

- nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 -

 

2.1

Einfache Probenaufarbeitung (mit Zerkleinern, Mischen, Einwaage oder Volumenmessung)

19 - 29

2.2

Probenaufarbeitung wie Nummer 2.1, zuzüglich einfacher Aufschluss, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren

31 - 45

2.3

Probenaufarbeitung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung

57 - 112

2.4

Probenaufarbeitung zur Bestimmung von Rückständen, Verunreinigungen, Vitaminen mit Anreicherung und Reinigung

149 - 260

3

Spezielle Probenaufarbeitungsschritte

 

 

- nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 -

 

3.1

Zerkleinern und/oder Mischen der Proben

19 - 52

3.2

Verwendung von Rühr- oder Schütteleinrichtungen

19 - 57

3.3

entfällt

 

3.4

Bestrahlung

19 - 105

3.5

Lösen in Wasser, Säuren, Laugen, Salzlösungen, je

7 - 22

3.6

Lösen in organischen Lösungsmitteln

12 - 45

3.7

Glühen, Veraschen, Pyrolyse

15 - 22

3.8

entfällt

 

3.9

entfällt

 

3.10

Aufschließen durch Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren

26 - 90

3.11

entfällt

 

3.12

entfällt

 

3.13

entfällt

 

3.14

Destillation

45 - 60

3.15

entfällt

 

3.16

entfällt

 

3.17

entfällt

 

3.18

entfällt

 

3.19

entfällt

 

3.20

Extrahieren, Ausschütteln im Scheidetrichter

22 - 52

3.21

Extrahieren mit Apparaten (Soxhlet, Perforator, Perkolator oder Ähnliches)

52 - 76

3.22

entfällt

 

3.23

Säulenchromatographie bei der Probenaufarbeitung

37 - 112

3.24

Hochdruckflüssigchromatographie bei der Probenaufarbeitung

106 - 180

3.25

Dünnschichtchromatographie bei der Probenaufarbeitung

37 - 76

3.26

entfällt

 

3.27

entfällt

 

3.28

entfällt

 

3.29

DNA-Extraktion

32 - 97

4

Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren

 

 

- daneben können Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3 erhoben werden -

 

4.1

Sensorische Prüfung einschließlich einfacher Hilfsmethoden, je Person

20 - 39

4.2

Kochprobe, Backversuch

32 - 45

4.3

Qualitative Vorprüfung, auch mit Teststäbchen, je Test

5,70

4.4

Qualitative analytische Prüfung

50 - 63

4.5

Druckmessung

22 - 37

4.6

Längen- beziehungsweise Dickenmessung

7 - 22

4.7

Wägung

7 - 12

4.8

entfällt

 

4.9

entfällt

 

4.10

entfällt

 

4.11

Dichte-Bestimmung mit Pyknometer

50 - 63

4.12

Dichte-Bestimmung mit Mohrscher Waage, Biegeschwinger

22 - 48

4.13

entfällt

 

4.14

entfällt

 

4.15

entfällt

 

4.16

entfällt

 

4.17

entfällt

 

4.18

entfällt

 

4.19

entfällt

 

4.20

entfällt

 

4.21

Bestimmung des Erstarrungs- beziehungsweise Kristallisationspunktes

50 - 63

4.22

Bestimmung des Flammpunktes, Rauchpunktes

57 - 121

4.23

entfällt

 

4.24

Bestimmung der Asche, Oxidasche

37 - 63

4.25

Bestimmung von Wasser durch Trocknen

22 - 37

4.26

Bestimmung von Wasser nach K. Fischer

76 - 112

4.27

Titrieren, Endpunkt durch Farbumschlag oder Tüpfelreaktion

22 - 30

4.28

Titrieren, Endpunkt elektrometrisch beziehungsweise photometrisch

37 - 57

4.29

entfällt

 

4.30

Gravimetrische Bestimmung

37 - 76

4.31

Gaschromatographie, qualitative Übersicht

108 - 578

4.32

Gaschromatographie, Übersicht und Quantifizierung

46 - 150

4.33

Hochdruckflüssigchromatographie, qualitative Übersicht

100 -180

4.34

Hochdruckflüssigchromatographie, Übersicht und Quantifizierung

155 - 180

4.35

entfällt

 

4.36

entfällt

 

4.37

Ionenchromatographie, eine Komponente

45 - 60

4.38

Ionenchromatographie, zwei Komponenten

90 - 121

4.39

Ionenchromatographie, drei und mehr Komponenten

138 - 180

4.40

Dünnschichtchromatographie

37 - 76

4.41

entfällt

 

4.42

entfällt

 

4.43

entfällt

 

4.44

entfällt

 

4.45

Elektrophorese, Isotachophorese, Isoelektrische Fokussierung

90 - 180

4.46

entfällt

 

4.47

entfällt

 

4.48

pH-Wert, Redoxpotential, potentiometrisch

16 - 30

4.49

entfällt

 

4.50

Leitfähigkeit, konduktometrisch

16 - 30

4,51

entfällt

 

4.52

entfällt

 

4.53

Mikroskopische Untersuchung

22 - 37

4.54

entfällt

 

4.55

entfällt

 

4.56

entfällt

 

4.57

Refraktometrische Bestimmung

32 - 61

4.58

entfällt

 

4.59

Absorptionsspektrum im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich

49 - 90

4.60

Photometrische Bestimmung im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich

43,65

4.61

Flammenphotometrische Bestimmung, je Element

19 - 57

4.62

Atomabsorptions-Messung, je Element

75,80

4.63

entfällt

 

4.64

ICP-Optische Emissionsspektroskopie, quantitativ, je Element

39,50

4.65

ICP-Massenspektrometrie, qualitative Übersicht

177,90

4.66

ICP-Massenspektrometrie, quantitativ, je Element

19,50

4.67

Absorptionsspektrum im infraroten Spektralbereich

83 - 112

4.68

Photometrische Bestimmung im infraroten Spektralbereich

34 - 45

4.69

Fluorimetrische Bestimmung, je Komponente

32 - 45

4.70

entfällt

 

4.71

Messung der Thermolumineszenz

39,80

4.72

entfällt

 

4.73

Elektronenspinresonanz-Messung

37 - 60

4.74

Kernresonanzspektrum und Ermittlung charakteristischer Grundgrößen

105,10

4.75

Massenspektrum bei normaler Auflösung

270,85

4.76

Massenspektrum bei hoher Auflösung (größer 5000)

499,80

4.77

Zuschlag zu anderen Verfahren bei Quantifizierung mittels Massenspektrometer

255,60

4.78

entfällt

 

4.79

entfällt

 

4.80

entfällt

 

4.81

Alpha-Spektroskopie, je Messung

226 - 300

4.82

Gamma-Spektroskopie, je Messung

112 - 188

4.83

entfällt

 

4.84

Flüssigszintillationsmessung, je Messung

112 - 188

4.85

Enzymimmunoassay, Radioimmunoassay, je Test

76 - 136

4.86

Enzymatische Bestimmung, je Komponente

76 - 83

4.87

entfällt

 

4.88

Polymerasekettenreaktion qualitativ, je Test

61,80

4.89

Polymerasekettenreaktion quantitativ, je Test

213,20

4.90

Restriktionsfragment-Analyse, Hybridisierung

33 - 97

5

Spezielle Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren

 

5.1

entfällt

 

5.2

entfällt

 

5.3

entfällt

 

5.4

entfällt

 

5.5

entfällt

 

5.6

entfällt

 

5.7

Abrauchanalyse von Tabakerzeugnissen nach DIN 10 240

546,20

5.8

Nikotin im Zigarettenrauch nach DIN 10 242

208,20

5.9

entfällt

 

5.10

Speichel- und Schweißechtheit nach DIN 53 160

50 - 63

5.11

Prüfung des Übergangs von Stoffen auf Lebensmittel

288 - 563

5.12

Globalmigration mit HB 307 oder Olivenöl

100 - 143

5.13

entfällt

 

5.14

entfällt

 

5.15

Bestimmung der Gesamtballaststoffe

300 - 376

5.16

Bestimmung der Strontium-89/90-Aktivität (Aufarbeitung und Messung)

523 - 751

5.17

Bestimmung der Dioxinäquivalente (Aufarbeitung, Messungen, Berechnung)

751 - 1009,80

6

Spezielle mikrobiologische Untersuchungsverfahren für Wasser

 

6.1

entfällt

 

6.2

entfällt

 

6.3

entfällt

 

6.4

entfällt

 

6.5

entfällt

 

6.6

entfällt

 

6.7

entfällt

 

6.8

entfällt

 

6.9

entfällt

 

6.10

entfällt

 

6.11

entfällt

 

6.12

entfällt

 

6.13

entfällt

 

6.14

entfällt

 

6.15

entfällt

 

6.16

entfällt

 

6.17

entfällt

 

6.18

entfällt

 

6.19

entfällt

 

6.20

entfällt

 

6.21

entfällt

 

6.22

entfällt

 

6.23

entfällt

 

6.24

entfällt

 

6.25

entfällt

 

6.26

entfällt

 

6.27

entfällt

 

6.28

entfällt

 

6.29

entfällt

 

6.30

entfällt

 

6.31

entfällt

 

6.32

entfällt

 

6.33

entfällt

 

6.34

entfällt

 

6.35

entfällt

 

6.36

entfällt

 

6.37

entfällt

 

6.38

entfällt

 

6.39

entfällt

 

6.40

entfällt

 

6.41

Koloniezahlbestimmung bei 20 und 36 °C

12

6.42

Anreicherung einfach

33

6.43

Anreicherung aufwändig (Legionellen)

43

6.44

Keimdifferenzierung einfach

21

6.45

Keimdifferenzierung aufwändig

28

7

Untersuchungen von Erzeugnissen aus Drittländern, die der gemeinsamen Marktordnung für Wein nicht unterliegen, auf Einfuhrfähigkeit beim Verbringen ins Inland

 

 

Die Gebühren für die Untersuchungen richten sich vorbehaltlich der Nummern 7.1 und 7.2 nach den Nummern 2 bis 5.

 

7.1

Untersuchungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben

 

7.1.1

Untersuchung von Rohbrand aus Wein, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol

209 - 376

7.1.2

Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails

112 - 376

7.2

Feststellung der Gleichartigkeit

95

8

entfällt

 

9

Diagnostische Milchuntersuchungen

 

9.1

Für die Zählung der Zellkerne somatischer Zellen, je Untersuchung

2,20

9.2

Bakteriologische Milchuntersuchungen, je Untersuchung

5

9.3

Resistenzbestimmungen, je Untersuchung

8,80

9.4

entfällt

 

9.5

Bakteriologische und zytologische Untersuchungen nach Kapitel I Nummer 1.1.3 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 3 sowie nach Kapitel I Nummer 1.1.4 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, je Kuh jährlich

77

10

Pathologisch-anatomische Untersuchungen

 

10.1

Großtiere

120 - 276

10.2

Fohlen, Rinder bis zu einem Jahr, Schafe, Ziegen, Schweine und Tiere ähnlicher Größe

62 - 154

10.3

Kleintiere

 

10.3.1

Ferkel

25 - 128

10.3.2

für jedes weitere Ferkel derselben Sendung

12 - 59

10.3.3

Lämmer

32 - 64

10.3.4

Hunde und Katzen

60 - 75

10.3.5

Kaninchen, Meerschweinchen und Tiere ähnlicher Größe

32 - 45

10.4

Versuchstiere und Zootiere

18 - 132

10.5

Organe, Gewebe, Feten und Eihäute

25 - 50

 

Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.5:

 

 

Gebührenrahmen: Die Gebührenspanne richtet sich nach dem Aufwand der Untersuchung und beginnt bei einfachen Untersuchungsgängen, den sogenannten Basisuntersuchungen und reicht bis zur aufwändigen Untersuchung im Einzelfall.

 

 

Für abgekürzte Zerlegung werden Gebühren in Höhe von zwei Dritteln der Mindestsätze, aufgerundet auf volle 50 Cent, erhoben.

 

 

Durch die Gebühren sind einfache Nebenuntersuchungen abgegolten. Einfache Nebenuntersuchungen sind Arbeiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Untersuchung zur Diagnose oder zu deren Sicherung erforderlich sind und mit geringfügigem Aufwand an Zeit (durchschnittlich je Nebenuntersuchung nicht mehr als 5 Minuten) und ohne wesentlichen Materialaufwand durchgeführt werden.

 

10.6

Histologische Untersuchungen

 

10.6.1

als Einzeluntersuchung

21

10.6.2

als Ergänzungsuntersuchung

14

10.7

Diagnostische Geflügel- und Vogeluntersuchungen (Tierkörper, Organe oder Kotproben)

 

10.7.1

Wirtschaftsgeflügel (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhangende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien- Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Salmonellen)

 

10.7.1.1

für die ersten drei Tiere oder Proben derselben Sendung insgesamt

33,90

10.7.1.2

für jedes weitere Tier oder Probe

10,50

10.7.1.3

Küken und Eier im Rahmen der Salmonellenbekämpfung (bakteriologische Anreicherung bis zu zehn Tiere/ Eier)

33,80

10.7.2

Sonstiges Geflügel einschließlich Tauben (pathologisch-anatomische und parasitologische Untersuchungen)

 

10.7.2.1

für das erste Tier/Probe

24,50

10.7.2.2

für jedes weitere Tier/Probe

17,50

10.7.3

Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung

9

10.8

Fische, Bienen, Reptilien, Amphibien (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhangende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen)

 

10.8.1

Fische (bis zu zehn untersuchte Tiere/Proben), je Partie beziehungsweise Fischart

35

10.8.2

Bienen, je Probe

21

10.8.3

Reptilien, Amphibien, je Tier/Probe

35

11

Mikrobiologische Untersuchungen

 

11.1

Mikroskopische Untersuchung

9,80

11.2

Kulturelle Untersuchungen

 

11.2.1

einfache Untersuchung oder als Ergänzungsuntersuchung

18,70

11.2.2

aufwändige Untersuchung und Keimzahlung

27,50

11.2.3

Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim

12,60

11.2.4

Resistenzprüfung oder Antibiogramm

13

 

Anmerkung zu den Nummern 11.2.3 und 11.2.4:

 

 

Daneben ist eine Gebühr nach Nummer 11.2.1, 11.2.2, 11.3 oder 11.4 zu berechnen.

 

11.2.5

Proben landwirtschaftlicher Nutztiere kulturell gezielt auf Salmonellen

 

11.2.5.1

als Einzelprobe

21,40

11.2.5.2

als Reihenuntersuchung,

 

 

je Probe

19,50

11.3

Tupferproben, mikroskopisch und kulturell (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen)

26,40

11.4

Kotuntersuchungen, sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen)

26,40

11.5

entfällt

 

11.6

entfällt

 

11.7

Differenzierung von Mykobakterien und sonstige Typendifferenzierungen

48

11.7.1

entfällt

 

11.7.2

entfällt

 

11.8

Virusisolierung und -identifizierung (bei Fischen und Geflügel bis zu zehn Tieren/Proben je Partie beziehungsweise Tierart)

 

11.8.1

im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier

 

11.8.1.1

als Einzelprobe

83

11.8.1.2

als Reihenuntersuchung, je Probe

66

11.8.2

im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier mit Zusatzuntersuchung

 

11.8.2.1

als Einzelprobe

98

11.8.2.2

als Reihenuntersuchung, je Probe

74

11.8.3

einfacher Direktnachweis

 

11.8.3.1

Einzelprobe

10,6

11.8.3.2

Reihenuntersuchung, je Probe

7,60

11.8.4

einfacher Direktnachweis mit erhöhtem Aufwand

 

11.8.4.1

Einzelprobe

13

11.8.4.2

Reihenuntersuchung, je Probe

10,20

11.8.5

aufwändiger Direktnachweis

 

11.8.5.1

Einzelprobe

25

11.8.5.2

Reihenuntersuchung, je Probe

18,70

11.8.6

entfällt

 

11.8.6.1

entfällt

 

11.8.6.2

entfällt

 

11.9

Diagnostischer Nukleinsäurenachweis

 

11.9.1

einfache Untersuchung

 

11.9.1.1

Einzelprobe

16,50

11.9.1.2

Reihenuntersuchung, je Probe

14,30

11.9.2

Einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand

 

11.9.2.1

Einzelprobe

19,80

11.9.2.2

Reihenuntersuchung, je Probe

16,10

11.9.3

aufwändige Untersuchung

 

11.9.3.1

Einzelprobe

35

11.9.3.2

Reihenuntersuchung, je Probe

32

11.9.4

besonders aufwändige Untersuchung

 

11.9.4.1

Einzelprobe

71,50

11.9.4.2

Reihenuntersuchung, je Probe

60,50

11.9.5

DNA/RNA Extraktion

 

11.9.5.1

DNA/RNA Extraktion einfache Untersuchung

6,40

11.9.5.2

DNA/RNA Extraktion aufwändige Untersuchung

8,60

12

Serologische Untersuchungen

 

12.1

einfache Untersuchungen

 

12.1.1

Einzelprobe

5,90

12.1.2

Reihenuntersuchung, je Probe

4,50

12.2

einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand

 

12.2.1

Einzelprobe

9,30

12.2.2

Reihenuntersuchung, je Probe

6,60

12.3

aufwändige Untersuchungen

 

12.3.1

Einzelprobe

12

12.3.2

Reihenuntersuchung, je Probe

8,60

12.4

besonders aufwändige Untersuchungen

 

12.4.1

Einzelprobe

21

12.4.2

Reihenuntersuchung, je Probe

16,10

12.5

entfällt

 

12.6

Blutuntersuchung infektiöse Anämie beim Pferd

 

12.6.1

Einzelprobe

27,50

12.6.2

Reihenuntersuchung, je Probe

21

12.7

Geflügelblutuntersuchungen, je Antigen

 

12.7.1

SSA und AGP

 

12.7.1.1

Einzelprobe

2,75

12.7.1.2

Reihenuntersuchung, je Probe

2,20

12.7.2.

HAH

 

12.7.2.1

Einzelprobe

4,20

12.7.2.2.

Reihenuntersuchung, je Probe

3,30

12.7.3.

EIA und SNT

 

12.7.3.1

Einzelprobe

5,50

12.7.3.2

Reihenuntersuchung, je Probe

4,40

13

Parasitologische Untersuchungen

 

13.1

mikroskopisch

 

13.1.1

Einzelprobe

6,80

13.1.2

Reihenuntersuchung, je Probe

5

13.2

mikroskopisch nach Anreicherung oder Kulturversuch, je Probe

 

13.2.1

als Einzeluntersuchung

12,60

13.2.2

als Ergänzungsuntersuchung

10,50

13.2.3

als Reihenuntersuchung

8,80

14

Zytologische Untersuchungen

 

14.1

Sedimentauswertung als Einzelprobe

14

14.2

Sedimentauswertung als Reihenuntersuchung, je Probe

10,50

14.3

Blutstatus

28

14.4

Spermauntersuchung

50,80

15

Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen und Futtermitteluntersuchungen

 

15.1

Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen

 

15.1.1

Bio-Test (Drosophila, Daphne, Musca, Guppy, Maus)

13 - 63

15.1.2

Untersuchung von Blut und Milch

 

15.1.2.1

Erster Stoff

6,60

15.1.2.2

für jede weitere Bestimmung, je Stoff

3,40

15.1.3

Untersuchung von Harn und Harnkonkrementen

21

15.1.4

Toxikologische Untersuchung

28 - 500

15.1.5

Fischwasseruntersuchung, je Probe

19 - 157

15.2

Untersuchung von Futtermitteln, Tiermehl und dergleichen

 

15.2.1

entfällt

 

15.2.2

auf Keimgehalt, quantitativ, je Ansatz

42

15.2.3

entfällt

 

15.2.4

entfällt

 

15.2.5

entfällt

 

15.2.6

entfällt

 

15.2.7

entfällt

 

15.2.8

Untersuchung auf Salmonellen

 

15.2.8.1

als Einzelprobe

28

15.2.8.2

als Reihenuntersuchung, je Probe

21

16

Untersuchung von Lebensmitteln

 

16.1

Präparationsverfahren

 

16.1.1

Einfache Präparationsverfahren zur quantitativen Untersuchung

28

16.1.2

Qualitative (histologische) Untersuchung von Lebensmitteln auf Zusammensetzung

 

16.1.3

Histometrie und ähnliche Verfahren

84

16.2

Mikrobiologische Untersuchungsverfahren

 

16.2.1

Qualitative kulturelle Untersuchung

 

16.2.1.1

Direktanzüchtung, komplett

35

16.2.1.2

Direktanzüchtung, reduziert

28

16.2.2

Quantitative kulturelle Untersuchung

 

16.2.2.1

Keimzahlbestimmung, komplett

62,50

16.2.2.2

Keimzahlbestimmung, reduziert

49,70

16.2.3

Untersuchung von Proben aus Stufenkontrollen

 

16.2.3.1

Einfache Untersuchung

14

16.2.3.2

Aufwändige Untersuchung

21

16.2.4

Untersuchungen mittels Anreichungsverfahren auf Salmonellen, Listerien und anderes

42

16.2.5

Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim

 

16.2.5.1

Einfache Differenzierung

13

16.2.5.2

Aufwändige Differenzierung

26

16.2.5.3

Besonders aufwändige Differenzierung

49,50

 

Anmerkung zu Nummer 16.2.5:

 

 

Daneben ist die jeweils zutreffende Gebühr nach Nummern 16.2.1 bis 16.2.4 zu berechnen.

 

16.3

Sonstige Untersuchungen

 

16.3.1

Eiweißdifferenzierung

 

16.3.1.1

entfällt

 

16.3.1.2

entfällt

 

16.3.1.3

entfällt

 

16.3.2

entfällt

 

16.3.3

Untersuchungen nach Nummer 3 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.

 

16.3.3.1

Grundgebühr monatlich

164

16.3.3.2

Ergänzungsuntersuchungen

 

16.3.3.2.1

entfällt

 

16.3.3.2.2

entfällt

 

16.3.3.2.3

entfällt

 

16.3.2.3

Nachuntersuchungen bei Überschreitung des Richtwertes

 

16.3.3.3.1

entfällt

 

16.3.3.3.2

entfällt

 

16.3.3.3.3

entfällt

 

16.3.3.3.4

entfällt

 

16.3.3.3.5

entfällt

 

16.3.3.3.6

entfällt

 

16.3.3.3.7

entfällt

 

16.3.3.3.8

entfällt

 

16.3.3.3.9

entfällt

 

16.3.3.3.10

entfällt

 

16.4

Untersuchung auf Rückstände oder Hemmstoffe außerhalb des Fleischhygienegesetzes

 

16.4.1

Einzeluntersuchungen (wie Brillantschwarzreduktionstest), je Probe

13

16.4.2

Reihenuntersuchungen, je Probe

4,30

17

Untersuchungen auf Grund des Nationalen Rückstandskontrollplanes, nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht

 

 

Mit der Gebühr sind die Auslagen nach Nummer 0.2.1 und für die Rücksendung des Verpackungsmaterials (Nummer 0.2.2), nicht jedoch die Auslagen für die Einsendung abgegolten.

 

17.1

Untersuchung nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3731) in der jeweils geltenden Fassung

16 - 88

17.2

Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Hemmstofftest

49

17.3

Rückstandsuntersuchungen

25 - 1100

Markierungen
Leseansicht