BVAnpGBW 2017/2018
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017 / 2018 (BVAnpGBW 2017/2018) Vom 7. November 2017

Artikel 1 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017 / 2018

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017 / 2018*
[Text separat aufgenommen]

Fußnoten

*
Beachte Art. 9 (Berechnungsvorschriften), Art. 10 (Einmalzahlung im Jahr 2018) sowie Art. 11 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften) des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017 / 2018.

Artikel 2 [1] Aufhebung der Regelung über die besondere Eingangsbesoldung und sonstige Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisung zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)]

Fußnoten

[1]
Artikel 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2018

Artikel 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

[Änderungsanweisung zur Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg (Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg - EZulVOBW)]

Artikel 4 [1] Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisung zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)]

Fußnoten

[1]
Artikel 4 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2017

Artikel 5 Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg in 2017

[Änderungsanweisung zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)]

Artikel 6 [1] Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisung zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)]

Fußnoten

[1]
Artikel 6 in Kraft mit Wirkung vom 1. März 2018

Artikel 7 [1] Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

[Änderungsanweisung zur Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg (Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg - EZulVOBW)]

Fußnoten

[1]
Artikel 7 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juni 2018

Artikel 8 [1] Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg in 2018

[Änderungsanweisung zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)]

Fußnoten

[1]
Artikel 8 in Kraft mit Wirkung vom 1. Juni 2018

Artikel 9 Berechnungsvorschriften

Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

Artikel 10 [1] Einmalzahlung im Jahr 2018

(1) Im Geltungsbereich des Artikels 1 § 1 vorhandene
1.
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge in den in Absatz 3 genannten Besoldungsgruppen,
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge,
3.
Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe, denen nach einer auf der Grundlage von § 88 Satz 7
LBesGBW erlassenen Rechtsverordnung Einmalzahlungen gewährt werden,
erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag im Monat März 2018 anspruchsberechtigt sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Die Einmalzahlung beträgt für: 1.
Anwärterinnen und Anwärter sowie Berechtigte nach Absatz 1 Nummer 3 140 Euro,
2.
Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 400 Euro,
3.
Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 100 Euro.
(4) § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 LBesGBW gelten entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse des ersten Tages im Monat März 2018, für den Bezüge, Anwärterbezüge oder eine Unterhaltsbeihilfe zustehen.
(5) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt; der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge an dem Stichtag nach Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hat. Der Zahlung stehen Einmalzahlungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst gleich.
(6) Am 1. März 2018 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, Altersgeld oder Hinterbliebenengeld aus den in Absatz 3 genannten Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung und Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64
LBeamtVGBW erhalten die in Absatz 3 genannte Einmalzahlung nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz und den Anteilsätzen des Witwen-, Waisen- oder Hinterbliebenengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages. Für die Berechnung der Einmalzahlung für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, A 4F und A 5F ist der in Absatz 3 genannte Betrag der Einmalzahlung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 zugrunde zu legen. Zu den laufenden Versorgungsbezügen gehört auch der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Absatz 3
des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.
(7) Der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Empfängerin oder Empfänger von Versorgungsbezügen, Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor. Der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Empfängerin oder Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt oder Altersgeld mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt beziehungsweise nach dem Altersgeld; sie wird neben dem Ruhegehalt beziehungsweise dem Altersgeld gezahlt. Der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Altersgeldempfängerin oder Altersgeldempfänger geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Hinterbliebenengeldempfängerin oder -empfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis vor. Bleibt die Einmalzahlung nach den Sätzen 1 bis 5 hinter dem Betrag der Einmalzahlung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis zurück, so wird der Differenzbetrag berechnet. Dieser wird wie eine Einmalzahlung aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis gewährt.
(8) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt; Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

Fußnoten

[1]
Artikel 10 in Kraft mit Wirkung vom 1. März 2018

Artikel 11 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2017 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(4) Artikel 6 und 10 treten am 1. März 2018 in Kraft.
(5) Artikel 7 und 8 treten am 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 21 und 22 sowie Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 334, ber. S. 495) werden mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben.

Anhang 1

zu Artikel 2 Nummer 2 (Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg): [Änderungsanweisung]

Anhang 2

zu Artikel 6 (Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg): [Änderungsanweisung]
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