BrexitÜG-BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz des Landes Baden-Württemberg für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz BW - BrexitÜG-BW) Vom 20. März 2019

§ 1 Übergangsregelung

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht für die Dauer des Übergangszeitraums des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

§ 2 Ausnahmen

§ 1 findet keine Anwendung auf 1.
das Wahlrecht nach § 14 der Gemeindeordnung (GemO) und § 10
der Landkreisordnung, 2.
die Wählbarkeit nach § 46 GemO und 3.
das Bürgerrecht nach § 12 GemO
sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt*)
.
(2) Das Justizministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 20. März 2019

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

STROBL

SITZMANN

UNTERSTELLER

LUCHA

WOLF

 

HERMANN

Fußnoten

*)
Gemäß der Bekanntmachung vom 21. Februar 2020 (GBl. S. 99) tritt das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31. 1. 2020, S. 7) am 1. Februar 2020 in Kraft.
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