GebVO BQFG JuM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Gebührenverordnung BQFG JuM - GebVO BQFG JuM) Vom 29. Januar 2015

§ 1

Die nach der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums erheben nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Die Erhebung von Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes.

§ 2

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

Anlage

(zu § 2)
Gebührenverzeichnis

Nummer

Gegenstand

Gebühr
Euro

1

Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise

 

1.1

Allgemeine Verwaltungsgebühr, sofern sich nicht aus den Nummern 1.2 und 1.3 etwas anderes ergibt

100-630

1.2

Ablehnung eines Antrags

10-630

1.3

Rücknahme eines Antrags

0-630

2

Widerspruch

 

2.1

Vollständige Zurückweisung des Rechtsbehelfs

10-1 000

2.2

Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10-1 000

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