PVorVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung eines Vorschusses bei Inanspruchnahme von Pflegezeiten nach § 74 des Landesbeamtengesetzes (Pflegezeitvorschuss-Verordnung - PVorVO) Vom 15. Dezember 2015

§ 1 Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer einer Pflegezeit nach § 74
Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zur
1.
Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,
2.
Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung oder
3.
Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase
auf Antrag einen in Monatsbeträgen zu zahlenden, unverzinslichen Vorschuss.

§ 2 Höhe des Vorschusses

(1) Der Monatsbetrag des Vorschusses beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen, die der Beamtin oder dem Beamten nach der jeweiligen Arbeitszeit vor Beginn der Pflegezeit nach § 1 zustehen würden, und den Bezügen, die der Beamtin oder dem Beamten während der Pflegezeit jeweils zustehen. Der Monatsbetrag des Vorschusses ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit während der Pflegezeit ergeben würde. Der Vorschuss kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten auch in geringerer Höhe festgesetzt werden.
(2) Bezüge im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind die in § 1
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie Absatz 3 LBesGBW genannten Bezüge, wenn sie in festen Monatsbeträgen gezahlt werden.

§ 3 Zahlung des Vorschusses

(1) Der Vorschuss wird ab Beginn der Pflegezeit nach § 1 gewährt, wenn er innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Pflegezeit beantragt wird, andernfalls wird der Vorschuss ab Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
(2) Für die Zahlung des Vorschusses gilt § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 LBesGBW entsprechend.

§ 4 Tilgung des Vorschusses

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, den Vorschuss spätestens innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Pflegezeit nach § 1 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt mit dem auf das Ende der Pflegezeit nach § 1 folgenden Monat. Die Rückzahlung erfolgt durch Verrechnung von gleich hohen Monatsraten mit den laufenden Dienst- oder Anwärterbezügen. Die Höhe der Monatsraten soll so festgesetzt werden, dass die Anzahl der Tilgungsmonate der Anzahl der Monate entspricht, für die der Vorschuss gewährt wurde. Die Verrechnung erfolgt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(2) Endet das Beamtenverhältnis nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, ist der noch ausstehende Betrag des Vorschusses bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. Bei einem Wechsel des Dienstherrn gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Verrechnung wird letztmals für den Monat vorgenommen, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt.
(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten wird die Tilgung des Vorschusses für die Zeit eines Urlaubs nach § 72
Absatz 1 Nummer 2 LBG oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69
Absatz 1 Nummer 2 LBG mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit ausgesetzt. Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall einer weiteren Pflegezeit nach § 1; die Tilgung des Vorschusses für die weitere Pflegezeit beginnt erst nach erfolgter Tilgung des Vorschusses für die erste Pflegezeit.

§ 5 Härtefallregelung

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die zuständige Stelle im Fall der Verrechnung niedrigere als die sich nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder in Fällen von § 4 Absatz 2 Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu erwarten ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder die Rückzahlung des Vorschusses in einer Summe in solche Schwierigkeiten gerät. Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich entsprechend.
(2) In der Regel sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten; bei Ruhestandsbeamtinnen oder -beamten treten an die Stelle der monatlichen Dienstbezüge die Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen.

§ 6 Zuständigkeit

Zuständig für die Gewährung und Tilgung des Vorschusses ist die Stelle, die für die Festsetzung des Grundgehalts oder des Anwärtergrundbetrags zuständig ist. Die obersten Dienstbehörden können eine abweichende Zuständigkeit bestimmen, wenn nicht das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) nach Satz 1 zuständig ist.

§ 7 Verfahrensregelungen

Der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die zuständige Stelle nach § 6 zu richten. Ist die zuständige Stelle das LBV, sind für die Antragstellung die beim LBV erhältlichen Formblätter zu verwenden. Die zuständige Stelle erteilt über die Gewährung des Vorschusses einen Bescheid.

§ 8 Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen

Die vorstehenden Regelungen gelten für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88
LBesGBW) entsprechend mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für den Vorschuss die Unterhaltsbeihilfe, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen sind und sich der Zahlungszeitpunkt nach der für die Unterhaltsbeihilfe jeweils geltenden Vorschrift bestimmt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Dezember 2015 in Kraft.

STUTTGART, den 15. Dezember 2015

DR. SCHMID

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