LBodSchAG
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Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG) Vom 14. Dezember 2004

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben und Anordnungen der Behörden

(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie haben darüber hinaus darauf zu achten und hinzuwirken, dass mit Boden und Fläche sparsam, schonend und haushälterisch umgegangen wird.
(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können die Bodenschutz- und Altlastenbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 2 Pflichten anderer Behörden und öffentlicher und sonstiger Planungs- und Vorhabenträger

(1) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1
BBodSchG in besonderem Maße zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der sparsame, schonende und haushälterische Umgang mit Boden. Deshalb ist bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob
1.
die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und ob eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,
2.
eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,
3.
eine Nutzung von Baulücken oder 4.
eine Inanspruchnahme weniger wertvoller Böden
möglich ist. Als sonstige Vorhaben gelten nicht Verfahren der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch.
(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zu prüfen.
(3) Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, hat der Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde erstellt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluationsbericht zum Vollzug des § 2 Absatz 3. Der Landtag wird über die Ergebnisse des Evaluationsberichts informiert.
(4) Bei Vorhaben, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1
BBodSchG) sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2
BBodSchG) führen oder Belange der Altlastensanierung berühren können, ist die Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beteiligen. Bei behördlichen Gestattungen ist das Benehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde herbeizuführen.
(5) Die in Absatz 1 genannten Stellen, die staatliche oder kommunale Verwaltungsaufgaben erfüllen, haben ihnen bekannte Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, der Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen.
(6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2
BBodSchG obliegt den unteren Landwirtschaftsbehörden.

§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrecht

(1) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, offenkundige Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen. Schadensgutachter, Sachverständige und Untersuchungsstellen, die im Auftragsverhältnis zu den in Satz 1 genannten Personen stehen, haben diesen Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wer auf Grund von Tatsachen als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommt, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Eigentümer, der frühere Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der Bodenschutz- und Altlastenbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Bodenschutz- und Altlastenbehörden, der Landesanstalt für Umweltschutz, im Falle des § 11 Abs. 3 dem Regierungspräsidium Freiburg und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Die Eigentümer sind in der Regel vor dem Betreten eines befriedeten Grundstücks zu informieren. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen zu gewähren und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

§ 4 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die Bodenschutz- und Altlastenbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. §§ 12 bis 15 und 16 Abs. 2
BBodSchG sowie die hierzu erlassenen Bestimmungen im vierten Teil der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 5 Bewertungskommission

Bei den Bodenschutz- und Altlastenbehörden wird eine Bewertungskommission gebildet. Ihr gehören Vertreter der fachlich berührten Behörden an. Die Bewertungskommission hat die Ergebnisse der Untersuchung zu bewerten, Empfehlungen für die Sanierung zu erteilen und die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Sanierungsentscheidungen zu beraten. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Bewertungskommission zu regeln.

§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1
BBodSchG zu stellenden Anforderungen, 2.
Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
3.
das Verfahren der Anerkennung einschließlich der Befristung, des Widerrufs und des Erlöschens der Anerkennung sowie zum Nachweis der Qualifikation,
4.
Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, und
5.
die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit
festzulegen.
(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

ZWEITER ABSCHNITT Bodenschutzflächen

§ 7 Festsetzung von Bodenschutzflächen

(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für die natürlichen Bodenfunktionen oder für die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte durch Rechtsverordnung Bodenschutzflächen festlegen für Gebiete, in denen
1.
flächenhaft schädliche Bodenveränderungen bestehen,
2.
flächenhaft das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der erheblichen Überschreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
BBodSchG bestimmt wurden, zu besorgen ist oder 3.
kleinräumig besonders schutzwürdige Böden im Sinne des § 12 Abs. 8 Satz 1
der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S.1554) in der jeweils geltenden Fassung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.
Die jeweiligen Nutzungsfunktionen und konkreten Nutzungsmöglichkeiten der Böden, insbesondere die Belange der Rohstoffgewinnung, sind bei der Festlegung von Bodenschutzflächen zu berücksichtigen.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Regelungen wie Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. Dort kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
1.
der Boden auf Dauer oder je nach Art und Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung oder der besonderen Schutzwürdigkeit auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
2.
der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss, 3.
bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
4.
wiederkehrende Untersuchungen durchgeführt werden müssen,
5.
Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,
6.
neben den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 3 Abs. 2 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen sind.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Möglichkeit für Befreiungen von Verboten und Geboten bei anderen Maßnahmen zum Wohl der Allgemeinheit vorgesehen werden.
(4) Die räumlichen Grenzen der Bodenschutzflächen sind in einer Karte in einem dafür geeigneten Maßstab darzustellen.

§ 8 Verfahren

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 hat die Bodenschutz- und Altlastenbehörde den berührten Gemeinden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange den Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der Bodenschutz- und Altlastenbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.
(4) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

DRITTER ABSCHNITT Bodeninformationen, Erfassung und Überwachung

§ 9 Bodenschutz- und Altlastenkataster

(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden erfassen, soweit für Zwecke des § 1
BBodSchG erforderlich, insbesondere Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten im Bodenschutz- und Altlastenkataster, ferner sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Flächen.
(2) Das Bodenschutz- und Altlastenkataster enthält alle für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls erforderlichen Angaben. Dies können insbesondere die Lagebeschreibung, Angaben zu Ursache und Art der Einwirkung, das Bewertungsergebnis und der weitere Handlungsbedarf, Angaben zu gefahrenträchtigen Anlagen und zu abgelagerten oder in den Boden gelangten Stoffen sowie Angaben zu den Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnissen, wie Name und Anschrift der derzeitigen und ehemaligen Eigentümer, des Verpflichteten oder des Nutzungsberechtigten sein.
(3) Die Gemeinden haben gegenüber der Bodenschutz- und Altlastenbehörde einen Anspruch auf Auskunft über die im Bodenschutz- und Altlastenkataster oder im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten und im Einzelfall über die darüber hinaus vorliegenden Erkenntnisse, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 10 Dauerbeobachtungsflächen, Bodenprobenbank

(1) Die Landesanstalt für Umweltschutz richtet Dauerbeobachtungsflächen ein und betreibt sie, um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen.
(2) Die Landesanstalt für Umweltschutz führt eine Bodenprobenbank, um Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens zu sichern.

§ 11 Informationssystem Bodenschutz

(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden sowie die Landesanstalt für Umweltschutz führen ein Informationssystem Bodenschutz zur Verwaltung und Auswertung von Messergebnissen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es umfasst die Daten, die für die Beurteilung des Bodenzustands und seiner Veränderungen sowie seiner Nutzbarkeit von langfristiger Bedeutung sind. Dazu gehören Daten und deren Auswertung aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, der Bodendauerbeobachtungsflächen und der Bodenprobenbank.
(2) Das Informationssystem enthält Angaben zur Lage und Größe der Messfläche, die Flurstücksnummer, Angaben zur Entnahmetiefe der Proben, zur aktuellen Nutzung, die untersuchten chemischen, physikalischen und biologischen Parameter sowie deren Messwerte und darüber hinaus bodenkundliche Kennwerte.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg erarbeitet landesweit geowissenschaftliche Grundlagen des Bodenschutzes und führt dazu ein Informationssystem. Die Daten und Ergebnisse werden an die Landesanstalt für Umweltschutz und an die Bodenschutz- und Altlastenbehörden übermittelt. Es unterstützt die Bodenschutz- und Altlastenbehörden sowie die Landesanstalt für Umweltschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bodenschutzes, vor allem durch Forschungen und Untersuchungen sowie die geowissenschaftliche Landesaufnahme, insbesondere im Bereich der Bodenkunde.

§ 12 Datenübermittlung

(1) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörden, die Landesanstalt für Umweltschutz und das Regierungspräsidium Freiburg dürfen personenbezogene Daten aus den nach § 9 Abs. 1 und §§ 10 und 11 geführten Dateien an andere Behörden und öffentliche Stellen oder an deren Beauftragte übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass im Bodenschutz- und Altlastenkataster nach § 9 gespeicherte relevante Daten über schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sowie im Informationssystem nach § 11 gespeicherte Daten über Bodenfunktionen und Bodeneigenschaften flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, die Ursache und die Art der Einwirkung auf den Boden, die abgelagerten oder in den Boden gelangten Stoffe, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, die Bodendauerbeobachtungsflächen sowie die Veränderung, die Fruchtbarkeit und die Nutzbarkeit des Bodens.
(3) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) bleiben im Übrigen unberührt. Soweit eine Verordnung nach Absatz 2 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4
Abs. 6 LDSG.

VIERTER ABSCHNITT Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG

(1) Ein Ausgleich nach § 10 Abs. 2 BBodSchG ist bei der Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beantragen. Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Nachteile und der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs sind die zumutbaren innerbetrieblichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung hinausgehenden besonderen Härte führen würde. Hierzu können auch Gutachten Dritter in Auftrag gegeben werden.
(2) Der Ausgleich wird jährlich als Geldleistung zum 1. Juli für das Vorjahr gewährt.
(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

§ 14 Entschädigung für Maßnahmen und Untersuchungen nach § 3 Abs. 3 und § 7

(1) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme wie auch Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.
(2) Hat der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die auf die Festlegung einer Bodenschutzfläche nach § 7 zurückgehen und die nicht Teil der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten) sind, ist ein dadurch entstehender erheblicher Nachteil auszugleichen.

§ 15 Kosten

(1) Die Kosten der nach § 1 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. §§ 24 und 25
BBodSchG gelten entsprechend.
(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(3) Soweit von den Verpflichteten die Erstattung der Kosten nicht erlangt werden kann, fallen diese dem Kostenträger der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde zur Last. Dies gilt auch für die Ausgleichsleistungen nach § 13. Kosten, die im jeweiligen Erstattungsfall 5000 Euro übersteigen, werden dem Kostenträger der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde auf Antrag vom Land erstattet, Kosten nach §§ 13 und 14 werden in vollem Umfang erstattet. Soweit es sich um altlastverdächtige Flächen oder Altlasten handelt, erfolgt eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen des § 52
Landkreisordnung. Der Erstattungsbetrag wird zur Hälfte aus der Finanzausgleichsmasse A (§ 1 b
Nr. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) vorweg entnommen. Dieser Absatz gilt nicht für Zuständigkeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 2.

§ 16 Zuständigkeiten

(1) Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes obliegt den Bodenschutz- und Altlastenbehörden. Bei natürlich bedingten Massenbewegungen von Böden, wie Hangrutschungen (Naturereignisse), sind abweichend von Satz 1 für Anordnungen nach dem Bodenschutz- und Altlastenrecht die Ortspolizeibehörden zuständig.
(2) Zuständige Behörden, auch für Altlasten bei endgültig stillgelegten Deponien (§ 36 Abs. 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), sind
1.
als oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde das Umweltministerium,
2.
als höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörden die Regierungspräsidien,
3.
als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörden die unteren Verwaltungsbehörden.
(3) Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon ist die höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an der die Gebietskörperschaft mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme nach Bodenschutz- oder Altlastenrecht ist.
(4) Erstreckt sich eine Bodenschutzfläche über den Bezirk einer Bodenschutz- und Altlastenbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Behörde bestimmen oder, soweit sie höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
3.
entgegen § 3 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet,
4.
entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4
BBodSchG einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1
BBodSchG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
einer Rechtsverordnung nach § 6 oder § 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6.
entgegen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 keine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung bestellt,
7.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 6 bei zulassungsfreien Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Ortspolizeibehörde.
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