RahmenVO-BS-KM
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der Studiengänge für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik auf die gestufte Studiengangstruktur (Rahmenvorgabenverordnung berufliche Lehramtsstudiengänge - RahmenVO-BS-KM) Vom 29. April 2016

§ 1 Anwendungsbereich, Bezeichnungen, Grundlagen, Ziele

(1) Der Studiengang Gesundheit und Gesellschaft (Care) an der Universität Heidelberg wird in Gerontologie, Gesundheit und Care umbenannt und mit dem Studiengang Sozialpädagogik/Pädagogik an der Universität Tübingen auf die gestufte Studiengangstruktur umgestellt. Als gestufte lehramtsbezogene Studiengänge sichern sie die Professionalität und Qualität künftiger Lehrkräfte an entsprechenden beruflichen Schulen; sie vermitteln dafür integriert fachwissenschaftliche, fachdidaktische, berufspädagogische und bildungswissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen sowie schulpraktische Erfahrungen.
(2) Diese Verordnung bestimmt grundlegende Elemente des lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiums, die in den Studien- und Prüfungsordnungen in den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik umgesetzt werden.
(3) Bei der Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur sind folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
1.
vom 12. Mai 1995 in der Fassung vom 17. März 2016 »Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5)«,
2.
vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010 »Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen«,
3.
vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 12. Juni 2014 »Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften«,
4.
vom 2. Juni 2005 »Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden«,
5.
vom 16. Oktober 2008 in der Fassung vom 10. September 2015 »Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung«,
6.
vom 7. März 2013 in der Fassung vom 27. Dezember 2013 »Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften; Ländergemeinsame Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung«,
7.
vom 7. März 2013 »Empfehlungen zur Eignungsabklärung in der ersten Phase der Lehrerbildung«.
Die Beschlüsse der KMK sind veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org
und in der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Loseblattwerke, Carl Link Verlag.
(4) Die von Lehramtsstudiengängen mit dem Abschluss Erstes Staatsexamen für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen auf die gestufte Studiengangstruktur umgestellten Studiengänge werden nach den Lehramtstypen der Rahmenvereinbarungen der KMK über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt auf das »Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5)« nach Absatz 3 Nummer 1 ausgerichtet. Sie umfassen jeweils einen lehramtsbezogenen Bachelor of Education, Bachelor of Arts oder Bachelor of Science und einen ebenfalls lehramtsbezogenen Master of Education, der den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen vermittelt.

§ 2 Studienumfang, Regelstudienzeiten, Kooperationen, Schulpraxis

(1) Der Studien- und Prüfungsumfang für Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Berufspädagogik, Bildungswissenschaften und schulpraktische Anteile beträgt für die Bachelor- und Masterstudiengänge jeweils insgesamt 300 Leistungspunkte nach dem europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Punkte) und wird in dieser Verordnung jeweils innerhalb der erforderlichen Gesamtleistung für den Bachelorstudiengang (180 ECTS-Punkte) und den Masterstudiengang (120 ECTS-Punkte) zusammen ausgewiesen. Die Aufteilung der Studienanteile und Studieninhalte auf den Bachelor- und den Masterstudiengang nehmen die Hochschulen in ihren jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen vor.
(2) In ihren Studien- und Prüfungsordnungen können die Hochschulen die Verteilung der ECTS-Punkte für angebotene Module entsprechend den Vorgaben der Tabelle in § 4 Absatz 1 ausgestalten; die Gesamtzahl der ECTS-Punkte für den Bachelorstudiengang beziehungsweise für den Masterstudiengang bleibt davon unberührt.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester (davon sechs Semester für den Bachelorstudiengang und vier Semester für den Masterstudiengang). Soweit vorgeschriebene Kenntnisse in einer alten Fremdsprache (Latein, Griechisch, Hebräisch) nicht durch das Reifezeugnis nachgewiesen sind, bleiben je Fremdsprache bis zu zwei Semester unberücksichtigt. Sind moderne Fremdsprachen Studienvoraussetzung, können für diese, mit Ausnahme von Englisch, zusammen bis zu zwei Semester ohne Anrechnung auf die Regelstudienzeit verwendet werden.
(4) Bei der Ausgestaltung der Studiengänge streben die beteiligten Hochschulen soweit als möglich strukturierte und institutionalisierte Kooperationen an und stimmen die Studien- und Prüfungsordnungen ab, so dass ein Studium entsprechender Fächerkombinationen insbesondere in zeitlicher Hinsicht sinnvoll möglich ist. In den Fachdidaktiken können die Universitäten und die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg mit Pädagogischen Hochschulen und mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen) kooperieren. Fachdidaktische Veranstaltungen werden forschungsbasiert ausgerichtet und müssen den besonderen Erfordernissen der Ausbildung an beruflichen Schulen Rechnung tragen.
(5) Der Zugang zum lehramtsbezogenen Masterstudiengang setzt den Nachweis über den Abschluss eines entsprechenden lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs, beim Studiengang Gerontologie, Gesundheit und Care auch eine dreijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Altenpflege nach dem Altenpflegegesetz oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus. Der lehramtsbezogene Bachelorstudiengang nach § 1 Absatz 4 umfasst Studienanteile von zwei Fachwissenschaften und ihren Fachdidaktiken, Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Für den Bachelorstudiengang im Bereich Gerontologie, Gesundheit und Care werden deshalb eine einjährige Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe oder mindestens ein abgeschlossenes Jahr einer dreijährigen Pflegefachausbildung als zusätzliche Voraussetzung empfohlen. In Ausnahmefällen ist der Zugang zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang auch nach Abschluss eines Fachbachelorstudiengangs möglich, der lehramtsbezogene Elemente gemäß Satz 2 enthält. Voraussetzung ist, dass fehlende Studienleistungen eines entsprechenden lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachgeholt sind. Die Regelungen zu den Studienumfängen in § 4 sind zu berücksichtigen. Insgesamt dürfen die fehlenden Studienleistungen eine Höchstgrenze von 50 ECTS-Punkten nicht überschreiten. Näheres regeln die Hochschulen in ihren Zulassungssatzungen. § 59
Absatz 1 Satz 1 LHG bleibt unberührt.
(6) Inhalte zu Grundfragen der Inklusion werden in jedem Lehramtsstudium (Bachelorstudiengang und Masterstudiengang) in den Bildungswissenschaften mit mindestens sechs ECTS-Punkten studiert.
(7) Vertiefungsfächer aus dem Bereich der Sonderpädagogik können in beiden Lehramtsstudiengängen optional angeboten werden. Darüber hinaus kann für Studierende beider lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge eine sonderpädagogische Fachrichtung als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang nach § 7
Absatz 6 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge angeboten werden.
(8) Innerhalb der Regelstudienzeit werden schulpraktische Studien im Bachelor- und im Masterstudiengang absolviert.
(9) Ausbildungsschulen sind die jeweiligen öffentlichen und mit Genehmigung des Regierungspräsidiums auch staatlich anerkannten privaten beruflichen Schulen. Die Schulen sind verpflichtet, die zur Durchführung der schulpraktischen Studien erforderlichen Praktikumsplätze in ausreichender Zahl bereitzustellen. Schulleiterinnen oder Schulleiter und die von ihnen beauftragten Ausbildungslehrkräfte betreuen die Studierenden und sind ihnen gegenüber weisungsbefugt.
(10) Die Studierenden dokumentieren und reflektieren den systematischen Aufbau berufsbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen ihrer Ausbildung in einem Portfolio. Das Portfolio wird in der Regel von Beginn des Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes geführt. Es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess.

§ 3 Akkreditierung

(1) Lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge sind nach § 30
Absatz 4 Satz 4 LHG zu akkreditieren. Im Rahmen der Akkreditierung sind auch die hierzu einschlägigen Beschlüsse der KMK nach § 1 Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung sowie die landesspezifischen inhaltlichen und strukturellen Vorgaben zu berücksichtigen. Lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge werden innerhalb von fünf Jahren nachlaufend akkreditiert.
(2) Im Verfahren zur Programmakkreditierung von lehramtsbezogenen Masterstudiengängen wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Kultusministeriums mit, dessen Zustimmung zur Akkreditierung erforderlich ist.
(3) Verfügt eine Hochschule über eine Systemakkreditierung, muss sie gewährleisten, dass die Qualitätssicherung auch gegenüber den lehramtsbezogenen Studiengängen durch entsprechende Programmstichproben angemessen erfolgt. Die Regelungen zur Qualitätssicherung der lehramtsbezogenen Studiengänge sind mit dem Kultusministerium abzustimmen.

§ 4 Studienumfang

(1) Der Studienumfang für die umgestellten Studiengänge der in § 1 Absatz 2 genannten beruflichen Fachrichtungen wird wie folgt ausgewiesen:

Gerontologie, Gesundheit
und Care
Sozialpädagogik/Pädagogik

ECTS-Punkte

Zwei Fächer, davon jeweils

insgesamt 230

Fachwissenschaft

insgesamt 200

 

berufliches Fach

mindestens 125

 

allgemein bildendes Zweitfach

mindestens 63

Fachdidaktik

insgesamt 30

 

berufliches Fach

15

 

allgemein bildendes Zweitfach

15

Berufspädagogik, Bildungswissenschaften

33

Schulpraxissemester

16

Bachelor-, Masterarbeiten

21

Summe

300

(2) Das Studium ist ausgerichtet auf die Erfordernisse der beruflichen Bildung und Erziehung. Der Entwicklung der personalen Kompetenzen wird besondere Bedeutung beigemessen. Angesichts der heterogenen Lerngruppen in den Schulen nehmen die Kooperation mit den an der beruflichen Bildung Beteiligten, die Entwicklung der interkulturellen Kompetenz sowie der Diagnose- und Förderkompetenz insbesondere im Hinblick auf integrative und inklusive Bildungsangebote einen hohen Stellenwert ein. Querschnittskompetenzen sind in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache, in der Medienkompetenz und -erziehung, der Prävention, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, im Umgang mit berufsethischen Fragestellungen, der Gendersensibilität und in der Fähigkeit zur Teamarbeit zu sehen. Sie sind angesichts ihrer übergeordneten Bedeutung in der Berufspädagogik, den Bildungswissenschaften und allen Fächern zu verankern. Es werden vernetzte Kompetenzen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik und schulpraktischen Studien angestrebt.
(3) Das Studium für die berufliche Fachrichtung Gerontologie, Gesundheit und Care und für die berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik/Pädagogik umfasst Berufspädagogik, Bildungswissenschaften, Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und schulpraktische Studien sowie ein allgemein bildendes Zweitfach wie Chemie, Deutsch mit Studienanteilen Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Evangelische Theologie, Französisch, Geschichte, Informatik, Jüdische Religionslehre an der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg, Katholische Theologie, Mathematik, Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft, Spanisch oder Sport. Zu den Bildungswissenschaften gehören Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie. Weitere allgemein bildende Zweitfächer können einbezogen werden, sofern an der Hochschule ein lehramtsbezogener Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist.
(4) Die Fächer Evangelische Theologie oder Katholische Theologie kann im Hinblick auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg nur wählen, wer der jeweiligen Konfession angehört. Darüber sind die Studierenden bei ihrer Immatrikulation zu informieren.
(5) Ein weiteres allgemeinbildendes Zweitfach nach Absatz 3 kann als Erweiterungsfach in einem ergänzenden Masterstudiengang studiert werden. Die Hochschulen ermöglichen durch entsprechende Studienorganisation den Erwerb von Studienleistungen im Erweiterungsfach ab Beginn des Studiums. Fächer mit abweichendem Umfang können studiert werden, sofern hierfür seitens der Hochschule ein Studiengang mit entsprechender Studien- und Prüfungsordnung eingerichtet worden ist.
(6) Es sind schulpraktische Studien für das Schulpraxissemester im Umfang von mindestens zehn Wochen vorzusehen.
(7) Das Schulpraxissemester kann an beruflichen Schulen nach § 2 Absatz 9 absolviert werden. Das Schulpraxissemester ermöglicht ein fundiertes Kennenlernen des gesamten Tätigkeitsfeldes Schule unter professioneller Begleitung von Schulen und Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen). Die Studierenden im Schulpraxissemester nehmen am gesamten Schulleben ihrer Schule teil. Dies umfasst Unterricht (Hospitation und angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von in der Regel 100 Unterrichtsstunden, davon insgesamt angeleiteter eigener Unterricht im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden), Teilnahme an möglichst vielen Arten von Dienstbesprechungen, Konferenzen und schulischen Veranstaltungen und Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Ausbildungsveranstaltungen der nach § 2 Absatz 9 Satz 3 beauftragten Ausbildungslehrkräfte. Die Studierenden für die berufliche Fachrichtung Gerontologie, Gesundheit und Care begleiten zudem Ausbildungslehrkräfte bei Aufgaben der praktischen Ausbildung von Pflegeschülern in den Einrichtungen. Die Universitäten und die Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg legen die zeitliche Einfügung des Schulpraxissemesters in den Studienablauf fest. Es wird in einem zusammenhängenden Zeitraum oder in drei Modulen absolviert. Die Studierenden erstellen einen schriftlichen Abschlussbericht als Teil des Portfolios nach § 2 Absatz 10. Die Ausbildungslehrkräfte beraten sie kontinuierlich. Die unterrichtliche Praxis wird in regelmäßigen erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Veranstaltungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen) begleitet. Das Ausbildungsvolumen hierfür beträgt im Bereich Pädagogik/Pädagogische Psychologie 30 Stunden und im Bereich Fachdidaktik jeweils 16 Stunden. Ein Anspruch auf einen Praktikumsplatz an einer bestimmten Schule besteht nicht. Das Schulpraxissemester wird von den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen) in Kooperation mit den Hochschulen und den beruflichen Schulen organisiert.
(8) Am Ende des Schulpraxissemesters erhalten die Studierenden eine Bescheinigung über die durchgeführte Schulpraxis.
(9) Eine vergleichbare sonstige Schulpraxis als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, in einer deutschen beruflichen Schule im Ausland oder in einem Vorbereitungsdienst für ein anderes Lehramt kann von der Hochschule auf entsprechenden Antrag als Ersatz für maximal acht Wochen des Schulpraxissemesters anerkannt werden. Die Begleitveranstaltungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen) müssen grundsätzlich besucht werden.
(10) Die Bachelorarbeit wird in den Fächern angefertigt, die Masterarbeit kann in den Fächern, in Berufspädagogik oder in Bildungswissenschaften angefertigt werden. Hochschulen können ECTS-Punkte aus den Fachwissenschaften für Masterarbeiten und gegebenenfalls Bachelorarbeiten vorsehen. Dies gilt auch für Masterarbeiten in Berufspädagogik und in den Bildungswissenschaften, soweit ein Bezug zu einem Fach oder einer Fachrichtung vorliegt. Darüber hinaus können die Hochschulen festlegen, bis zu zwei ECTS-Punkte aus dem Bereich der Bildungswissenschaften für wissenschaftliches Arbeiten zu verwenden.
(11) Die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen an die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen bestimmen sich in den beruflichen Fachrichtungen Gerontologie, Gesundheit und Care sowie Sozialpädagogik/Pädagogik nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für die in Absatz 3 genannten allgemein bildenden Zweitfächer sind die Anlage 2 beziehungsweise Anlage 4, für die Bildungswissenschaften Anlage 8 und für Inhalte zu Grundfragen der Inklusion Anlage 9
der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge maßgeblich.

§ 5 Zeugnisse, Diploma Supplement

Die Zeugnisse über den Bachelor- und den Masterabschluss weisen neben ihrer Bezeichnung auch den Bezug zur jeweiligen beruflichen Fachrichtung nach § 1 Absatz 2 auf. Zu vermerken sind im Bachelor- und im Masterzeugnis jeweils die Themenstellung der Bachelorarbeit und der Masterarbeit sowie die jeweiligen Abschlussnoten für die Fächer, für die Berufspädagogik, die Bildungswissenschaften und für die lehramtsbezogenen Studienbereiche sowie für die in anderen Studienangeboten der Hochschule erbrachten Studienleistungen. Das Absolvieren der schulpraktischen Studien ist im Bachelor- sowie Masterzeugnis aufzuführen. Die Gesamtnote des Masterabschlusses ist im Masterzeugnis aufzuführen. Bei Kooperation verschiedener Hochschulen nach § 2 Absatz 4 werden die Studienanteile jeweils dokumentiert und das Masterzeugnis sowie Diploma Supplement von der Hochschule ausgestellt, an der die Einschreibung besteht, beziehungsweise bei gemeinsam verantworteten Studiengängen von den beteiligten Hochschulen.

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung findet auf Studierende Anwendung, die ihr Studium nach dem 31. Juli 2016 aufgenommen haben.
(2) Auf Studierende, die ihr Studium vor dem 1. August 2016 aufgenommen haben, findet die Wissenschaftliche Prüfungsordnung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik vom 15. Dezember 2009 (GBl. S. 817) in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung noch bis zum 31. Juli 2025 Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wissenschaftliche Prüfungsordnung Gesundheit und Gesellschaft (Care) sowie Sozialpädagogik/Pädagogik vom 15. Dezember 2009 (GBl. S. 817), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1231) geändert worden ist, außer Kraft.

STUTTGART, den 29. April 2016

STOCH

Anlage

(zu § 4 Absatz 11 Satz 1)

Berufliche Fachrichtungen 1.

Gerontologie, Gesundheit und Care

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen mit dem Masterabschluss über die fachwissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse, die in Verbindung mit fachdidaktischen Kompetenzen zur Vermittlung gerontologischer und pflegewissenschaftlicher Kompetenzen im berufsschulischen Unterricht, der praktischen Ausbildung von Pflegefachkräften und im fachspezifischen Unterricht in beruflichen Gymnasien erforderlich sind.
Das Studium beinhaltet die fachliche und methodische Einführung
in die Gerontologie, •
in die Pflegewissenschaft, •
in die Geriatrie, •
in die beeinflussenden wissenschaftlichen Nachbardisziplinen,
in die Pflegehandlungen, Lebenswelt- und Tagesgestaltung.
Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, sich inhaltlich mit den Arbeitsfeldern der Gerontologie und dem Berufsfeld der Pflege von Menschen in verschiedensten Pflegesituationen auseinander zu setzen und beziehen dabei rechtliche, soziale und gesellschaftspolitische Bedingungen und Entwicklungen ein.
Der Aspekt der angestrebten Lehrerrolle an beruflichen Schulen wird durch schul- und berufspädagogische sowie fachdidaktische Inhalte vermittelt und mit den Erfahrungen im Schulpraxissemester verknüpft. Dabei findet eine methodische und praxisorientierte Auseinandersetzung mit den Curricula des Berufsfeldes Pflege statt.

###TABLE### 2.

Sozialpädagogik/Pädagogik

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen mit dem Masterabschluss über die fachwissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse, die in Verbindung mit fachdidaktischen Kompetenzen zur Vermittlung sozialpädagogischer Kompetenzen im berufsschulischen Unterricht, der praktischen Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern und Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern sowie im fachspezifischen Unterricht in beruflichen Gymnasien erforderlich sind.
Das Studium beinhaltet die fachliche und methodische Einführung
in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, •
in die allgemeine Pädagogik, •
in die Sozialpädagogik und die Pädagogik der frühen Kindheit,
in das sozialpädagogische Handeln •
in die Psychologie, •
in die Berufspädagogik, •
in die Fachdidaktik.
Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, sich inhaltlich mit den Arbeitsfeldern der Sozialpädagogik und der Pädagogik der frühen Kindheit sowie mit relevanten Bezugswissenschaften auseinander zu setzen und beziehen dabei rechtliche, soziale und gesellschaftspolitische Bedingungen und Entwicklungen des Berufsfeldes ein.
Der Aspekt der angestrebten Lehrerrolle an beruflichen Schulen wird durch schul- und berufspädagogische sowie fachdidaktische Inhalte vermittelt und mit den Erfahrungen im Schulpraxissemester verknüpft. Dabei findet eine methodische und praxisorientierte Auseinandersetzung mit den Curricula des Berufsfeldes Sozialpädagogik/Frühpädagogik sowie der Fächer Pädagogik und Psychologie statt.

Kompetenzen

Studieninhalte

Die Absolventinnen und Absolventen

 

Gerontologie

können die wichtigsten Grundlagen bezogenen gerontologischen Theorien und strukturiertes Überblickswissen der Gerontologie anwenden.

Gerontologische Theorien und zentrale Befunde der Genetik, Physiologie, Psychologie, Psychiatrie, Soziologie, Sozialpolitikwissenschaft, sowie die Mehrdimensionalität von Entwicklungsprozessen.

haben Kenntnisse über Migration im Zusammenhang mit Pflege und können eine eigene professionelle Haltung zum Thema Migration entwickeln.

Pflegebedürftige Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Migrationshintergrund als Pflegende.

verfügen über Kompetenz in der Ethik in der Pflege und können eine eigene professionelle Haltung entwickeln.
sind vertraut mit den Grundlagen und Formen der Leidens- und Sterbensbegleitung.

Ethik der Pflege, der Thanatologie und Palliativpflege; Grundlagen und Formen der Leidens- und Sterbebegleitung.

können die Grundlagen biografisch orientierter Forschung anwenden.

Grundlagen zum Autobiographischem Gedächtnis und seinen Veränderungen im Alter, Coping-Theorien,
Rolle von Daseinsthemen und ihre Erfassungsmöglichkeiten bei Demenz, Theorien zur Biographiearbeit und Biographieforschung. Dabei sollen sowohl die jeweils wichtigsten theoretischen Hintergründe als auch praxisrelevante Aspekte einbezogen werden.

verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus der Gerontopsychiatrie.

Einführung in die Psychopathologie,
Diagnostik und Therapie,
Unterstützung von Lebensqualität im Alter durch Bearbeitung von biographisch bedeutsamen Ereignissen und Themen in Pflege und Psychotherapie.

Pflegewissenschaft

kennen Theorien und Geschichte des Care-Konzepts sowie die aktuellen institutionellen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Pflege und können die daraus entstehenden Konsequenzen erfassen und darstellen.

Einflussfaktoren auf Nursing, Palliativ- und Healthcare;
Geschichtliche Entwicklung der Pflege im Kontext der aktuellen Gesundheitspolitik, Entwicklung beruflichen Selbstbewusstseins in der Pflege.

können die wichtigsten pflegetheoretischen Modelle anwenden und sind in der Lage, die Konsequenzen aus der Umsetzung in die praktische Pflege zu erfassen und zu beurteilen.

Pflegetheoretische Einordnungssysteme, Pflegemodelle und Pflegekonzepte aus dem angloamerikanischen und deutschsprachigen Raum;
Aktueller pflegewissenschaftlicher Diskurs.

sind mit den Grundlagen des Pflegeprozesses vertraut und können ihn differenziert wahrnehmen und beurteilen.

Theoretische Grundlagen des Pflegeprozess kennen und diese in die Praxis umsetzen.

Integrierte Pflegepraxis

verfügen über die Qualifikation einer Pflegefachkraft.
können komplexe fachliche Fragen in Entscheidungsverantwortung übernehmen.
können die Verantwortung für Lernkontexte in der praktischen beruflichen Entwicklung von Auszubildenden in Pflegeberufen übernehmen.

Pflegehandlungen-, Lebenswelt- und Tagesgestaltung;
Praxis in der (Alten-) Pflege;
Anleitung von Auszubildenden;
Wundmanagement;
Angewandte Rehabilitation.

Geriatrische Medizin

kennen Grundlagen der Anatomie und Physiologie, der Ernährung, der Geriatrie und der Pharmakologie (des Alters).

Kennenlernen von allgemeinen Grundlagen der Anatomie und Physiologie und ihrer speziellen Veränderungen im Alter.

kennen die wichtigsten Grundlagen bedeutender körperlicher Erkrankungen (im Alter) und können diese im pflegefachlichen Kontext beurteilen.

Kennenlernen von allgemeinen Grundlagen der Krankheitslehre und ihrer speziellen Veränderungen im Alter, sowie diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen in der Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams.

kennen die wichtigsten Grundlagen der Pharmakologie und der besonderen Wirkungsweisen (im Alter) und können diese einordnen.

Wirkungsweisen und Einsatzbereiche der wichtigsten pharmakologischen Substanzen.

verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus der Ernährungswissenschaft.

Ernährungswissenschaftliche Grundlagen, Besonderheiten der Ernährung im Alter, Diätetik.

Gesundheitsförderung, Prävention, und Rehabilitation

verfügen über ein strukturiertes Überblickswissen aus der Sport- und Bewegungswissenschaft und können Rehabilitations- und Veränderungspotenziale im biografischen Kontext beurteilen.

Salutogenese,
Methoden der Gesundheitsförderung und Prävention,
zentrale Methoden der Aktivierung.

 

 

Quantitative und qualitative Forschung

sind mit den Methoden der empirischen Forschung vertraut.

Grundlagen und Methoden quantitativer und qualitativer Forschung.

Recht, Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Management in der Pflege

sind vertraut mit den rechtlichen Grundlagen der Pflege.

Allgemeine rechtliche Grundlagen,
SGB V, SGB IX, SGB XI,
Heimrecht, Betreuungsrecht,
Haftungsrecht, Arbeitsrecht.

verfügen über grundlegende Kenntnisse der Betriebswirtschaft in Institutionen der Altenhilfe und der Gesundheitsversorgung.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Pflege.

verfügen über Kenntnisse des Pflegemanagements, der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung und können diese anwenden und bewerten.

Pflegemanagement,
Qualitätsmanagement,
Case - Management.

Berufspädagogik

verfügen über grundlegende Kompetenzen in Berufspädagogik und fundiertes Wissen über den Aufbau und die Struktur beruflicher Schulen.

Geschichte der beruflichen Bildung,
Komplexität und Heterogenität beruflicher Schulen;
rechtliche und institutionelle Strukturen der beruflichen Bildung;
Bildungsauftrag beruflicher Schulen,
rechtliche und institutionelle Strukturen der pflegerischen Ausbildung.

Fachdidaktik des Berufsfelds Pflege

sind vertraut mit den Grundlagen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an beruflichen Schulen im Berufsfeld Pflege.
haben Einblicke in wesentliche fachdidaktische Konzepte der beruflichen Bildung im Berufsfeld Pflege und können die daraus entstehenden Unterrichtskonzepte reflektieren.

Theorie und Geschichte der Erziehungswissenschaft im Kontext der Professionalisierung der Pflegepädagogik;
Einschlägige Ergebnisse der Lehr-Lernforschung;
Lehr-Lernprozesse im Zusammenhang mit Lernvoraussetzungen und Lernschwierigkeiten in der Erwachsenenbildung;
Reflexion konzeptioneller Entwürfe vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse;
Fachdidaktisch relevante Konzepte des Berufsfeldes Pflege.

können Curricula in Unterrichtseinheiten übertragen, Bildungs- und Lernziele ermitteln und Unterrichte planen.

Kennenlernen von Methoden zum Entwurf von Unterrichtseinheiten.
Curricula vergleichen und zugehörige Unterrichtspläne in attraktive konsekutive Unterrichtseinheiten umsetzen.
Aufgabenstellungen erwachsenengerecht aufbereiten, in die Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler, bzw. Auszubildenden übertragen und einen handlungsorientierten Unterricht gestalten.

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